Merkblatt Geburt eines Kindes



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Transkript:

Merkblatt Geburt eines Kindes Ein Kind zu bekommen, ist ein Glücksfall. Doch bei allem Hochgefühl dürfen Mütter und Väter die Realität nicht aus den Augen verlieren. Soll das Kind gut behütet aufwachsen, bedarf es auch gewisser Versicherungen. Vielleicht werden Sie jetzt mit dem Kopf schütteln, wenn wir Ihnen hier erzählen, dass beispielsweise eine Unfall- wie eine Risikolebensversicherung gleich nach der Geburt wichtig ist. 1. Krankenversicherung 1 2. Unfallversicherung 3. Risikolebensversicherung 4. Privathaftpflichtversicherung 5. Hausratversicherung 6. Riester-Rente 7. Kinderversicherung Dieses Merkblatt gibt Ihnen die wichtigsten Informationen. Die Erläuterungen ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung und stellen nicht die abschließende Bewertung durch den Bund der Versicherten e. V. dar. Der Bund der Versicherten e. V. ist mit mehr als 50.000 Mitgliedern Deutschlands größte unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte. Wir informieren jeden Verbraucher über allgemeine Fragen zu privaten Versicherungen. Mitglieder werden darüber hinaus individuell beraten und erhalten gezielt Informationen zu geeigneten Tarifen. Seite 1 von 5

1. Krankenversicherung Am leichtesten nachzuvollziehen ist, dass Sie für Ihr Kind eine Krankenversicherung brauchen. Aber wie können Sie es versichern, privat oder gesetzlich? Ihr Kind ist dann beitragsfrei bei Ihnen mitversichert, wenn Sie und Ihr(e) Ehepartner(in) eigenständige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind. Ist aber einer von Ihnen privat versichert, hängt die beitragsfreie Mitversicherung Ihres Kindes in der GKV davon ab, wie viel der Privatversicherte verdient. Am besten klären Sie schon vor der Geburt, ob Ihr Kind bei Ihrer Krankenkasse beitragsfrei mitversichert werden kann. Sind Sie aber beide in der privaten Krankenversicherung, können Sie Ihr Kind auch nur privat und gegen eigenen Beitrag versichern. Sie sind bereits drei Monate privat krankenversichert? Dann können Sie das Neugeborene ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge mit Vollendung der Geburt versichern. Voraussetzung: Sie melden es spätestens zwei Monate nach der Geburt an und der beantrage Versicherungsschutz ist nicht höher als Ihr eigener. 2. Unfallversicherung Sie können sich nicht vorstellen, dass für einen soeben geborenen Säugling eine Unfallversicherung bedeutsam ist? Ist sie aber, weil vom ersten Lebensaugenblick an Gefahren drohen. Schon der Sturz vom Wickeltisch kann schlimme Folgen haben, die das Leben Ihres Kindes nachhaltig beeinträchtigen. Gut, wenn Sie dann eine Unfallversicherung haben. Sparen Sie nicht am falschen Ende: Die Versicherungssumme sollte als Einmalzahlung so hoch sein, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter von den Zinsen der Anlage leben kann. Setzen Sie 400.000 Euro ein, können Sie bei drei Prozent Zinsen monatlich 1.000 Euro erwarten. Sinnvoll ist es, eine Progression zu vereinbaren. Dadurch steigt die Versicherungsleistung bei höheren Invaliditätsgraden stufenweise an. Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach der so genannten Gliedertaxe. Diese sieht bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen feste Prozentsätze vor. Wenn Ihr Kind etwa ein Auge verliert, liegt seine Invalidität bei 50 Prozent. Wir empfehlen Ihnen eine Progression von 225 bis 300 Prozent bei Vollinvalidität. Ein höherer Satz ist nicht zweckmäßig. Ein Beispiel: Bei einer 225-prozentigen Progression genügt eine Versicherungssumme von 200.000 Euro, um bei Vollinvalidität einen Betrag von 450.000 Euro zu erreichen. Seite 2 von 5

Tipp: Schließen Sie keine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr/Beitragsrückgewähr ab. Einige Versicherungsunternehmen bieten zudem eine Kinderinvaliditätsversicherung an. Sie tritt nicht nur bei Invalidität durch Unfall, sondern auch bei Krankheit als Ursache ein. Sie müssen sich jedoch nicht sofort entscheiden, ob Sie eine solche Versicherung abschließen wollen, weil die meisten Anbieter ohnehin ein Mindestalter von einem Jahr voraussetzen. Doch Vorsicht: Diese Verträge schließen eine Reihe von Krankheiten aus und die Versicherungssumme ist begrenzt. 3. Risikolebensversicherung Vater oder Mutter oder beide zu verlieren, ist sicher das Schlimmste, was einem Kind widerfahren kann. Als Eltern sollten Sie deshalb vorsorgen, damit Ihr Nachwuchs durch ein solches Ereignis nicht auch noch wirtschaftlich in Not gerät. Am besten schließen Sie und Ihr(e) Partner(in) eine Risikolebensversicherung ab. Sie brauchen nur Ihr Kind als bezugsberechtigt und sich selbst als versicherte Person einzutragen. Lassen Sie sich auf keinen Fall eine Kapitallebensversicherung aufdrängen. Die eignet sich nicht für diesen Zweck. Tipp: Falls Sie schon eine Risikolebensversicherung haben, schauen Sie gleich nach, ob Sie wegen der Geburt die Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können. 4. Privathaftpflichtversicherung Ihr Kind ist über Ihre Privathaftpflichtversicherung automatisch mitversichert, wenn Ihre Police nicht zum Single-Tarif besteht. Solange Ihr Nachwuchs unter sieben Jahre alt ist, kann er nach einem Schadensfall überhaupt nicht haftbar gemacht werden. Und im Straßenverkehr ist er sogar erst ab zehn Jahre verantwortlich. Geschädigte können sich allenfalls an Sie halten. Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht jedoch nicht verletzt haben, sind Sie auch nicht schadenersatzpflichtig deshalb muss Ihr Versicherer nicht zahlen. Der wehrt für Sie in solchen Fällen unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab, im Zweifel zieht er sogar vor Gericht. 5. Hausratversicherung Sie sind wegen Ihres Kindes in eine größere Wohnung gezogen? Dann haben Sie zwei Monate lang Versicherungsschutz gleichermaßen für die alte wie für die neue Wohnung. Danach geht der Schutz endgültig auf Ihr aktuelles Domizil über. Mit dem Einzug müssen Sie dem Versicherer die neue Wohnfläche oder den geänderten Wert Ihres Hausrates übermitteln. Seite 3 von 5

6. Riester-Rente Ein Riester-Vertrag kann für Sie als Familie interessant sein, weil der Staat auch Kinderzulagen zahlt. Die betragen pro Kind jährlich 300 Euro. Beantragen können Sie sie auch für Ihren schon laufenden Vertrag. Die Kinderzulage wird für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe gewährt, wenn mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand. Das Kindergeld wird auch für den Geburtsmonat voll ausgezahlt. 7. Kinderversicherung Unter Spaßnamen wie Biene Maja oder Knirps & Co schnüren Versicherer gern Kinderversicherungen, von denen sich besonders Großeltern angesprochen fühlen sollen, um ihrem Enkel Gutes zu tun. Raten Sie Ihren Eltern oder Schwiegereltern besser davon ab, denn sehr häufig verbirgt sich hinter einem vermeintlich guten Angebot lediglich eine unvorteilhafte Kapitalversicherung mit magerer Rendite. Seite 4 von 5

Für Fragen rund um private Versicherungen und die BdV-Mitgliedschaft: Bund der Versicherten e. V. Tiedenkamp 2 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193-94222 (für Nichtmitglieder) Telefon: 04193-9904-0 (für Mitglieder) Fax: 04193-94221 E-Mail: info@bundderversicherten.de Internet: www.bundderversicherten.de Vereinssitz: Henstedt-Ulzburg Amtsgericht Kiel, VR 6343 KI Vorstand: Axel Kleinlein (Vorstandssprecher), Mario Leuner Seite 5 von 5