Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung



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Transkript:

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS) 512.151 vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003 1 über die vordienstliche Ausbildung, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2. 2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung. Art. 2 Kurse 1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse: a. Funkaufklärerkurse (Morsekurse); b. Militärmusikkurse (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger); c. Pontonierkurse; d. Jungmotorfahrerkurse; e. Train- und Veterinärkurse; f. Schmiedekurse; g. 2 Sanitätskurse. 2 Sie untersteht dem Heer. AS 2003 4603 1 SR 512.15 2 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807). 1

512.151 Ausbildung Art. 3 Leitung und Durchführung 1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert: a. Funkaufklärerkurse Lehrverband Übermittlung und Führungsunterstützung b. Militärmusikkurse Kompetenzzentrum Militärmusik c. Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung d. Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik e. Train- und Veterinärkurse Kompetenzzentrum Armeetiere f. Schmiedekurse Kompetenzzentrum Armeetiere g. 3 Sanitätskurse Lehrverband Logistik / Sanität der Logistikbasis der Armee 2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer die Durchführung von Ausbildungskursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen. 3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede- und Sanitätskursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer vertraglich an Dritte übertragen werden. 4 Art. 4 Teilnahme Die Teilnahmeberechtigten dürfen an jeder Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal teilnehmen. Art. 5 Militärischer Leistungsausweis Das Bestehen der Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse wird in den militärischen Leistungsausweis eingetragen. 2. Abschnitt: Leistungen des Bundes Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen 1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt. 2 Die Durchführung von Lager wird nur einmal pro Jahr und Fachbereich entschädigt. 3 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807). 2

Vordienstliche Ausbildung. V des VBS 512.151 Art. 7 Versand und Portokosten 1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten. 2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet. Art. 8 Drucksachen Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung. 3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen Art. 9 Budgetierung 1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich ein Budget. 2 Sie reichen das Budget dem Heer ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung. Art. 10 Abrechnung 1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen. 2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses, spätestens aber jeweils bis am 10. Dezember, den leitenden Organisationseinheiten ein. 3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen spätestens bis am 20. Dezember der Revisionsstelle zu. Art. 11 Revisionsstelle Die Ausbildung Heer ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 5 5 Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). 3

512.151 Ausbildung Art. 13 Fachtechnische Weisungen 1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Heer fachtechnische Weisungen. 2 Sie legen darin insbesondere die Leiter, die teilnahmeberechtigten Jahrgänge und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen fest. Art. 14 Vollzug Das Heer vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975 6 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 6 In der AS nicht veröffentlicht. 4

Vordienstliche Ausbildung. V des VBS 512.151 Anhang 7 (Art. 6 Abs. 1) Entschädigungen und Vergütungen Ziff. 1 Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände 1 Für die Durchführung von Ausbildungskursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Fr. 500. als Pauschale je Kurs; b. Fr. 30. für Teilnehmende, die den Kurs bestanden haben. 2 Für die Durchführung von Lager werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Fr. 1000. als Pauschale je Lager; b. Fr. 30. pro Teilnehmerin und Teilnehmer, maximal Fr. 10 000. je Lager. Ziff. 2 Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet: a. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80. b. Referentinnen und Referenten Fr. 80. c. Leiterinnen und Leiter an Ausbildungsleiterkursen Fr. 60. d. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40. 2 Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung. 3 Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen. 4 Den Teilnehmenden an Pontonierkursen wird der ausgewiesene Betrag für das Umschreiben des militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis vergütet. Ziff. 3 Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug 7 Bereinigt gemäss Ziff. III 2 der V des VBS vom 1. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495). 5

512.151 Ausbildung eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück. 2 Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Vergütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse. 6