INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1



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Transkript:

INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 FIFA U-20-Weltmeisterschaft 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anmeldung zum Wettbewerb 1 Zulassungskriterien 1 Zulassungsverfahren 2 Pflichten der Verbände 2 III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe 3 Artikel 3 3 Pokal 3 Replikat 3 Medaillen 4 Erinnerungsstücke 4 Sonderauszeichnungen 4 Respekt-Fairplay-Trophäe 4 IV Verantwortung 4 Artikel 4 4 Verantwortung der teilnehmenden Verbände Verantwortung des Ausrichterverbands 4 4 V Versicherung 5 Artikel 5 5 VI Wettbewerbsmodus 6 Artikel 6 6 Wettbewerbsphasen 6 A. Qualifikations- und Eliterunde 6 Gruppenbildung 6 Spielmodus 7 Punktegleichheit bei Miniturnieren 7 Losentscheid 8

Artikel 7 8 Organisation der Miniturniere 8 Spieldaten 8 Spielorte 8 Anstosszeiten 9 Ankunft der Mannschaften 9 Abreise der Gastmannschaften 9 Artikel 8 9 B. Endrunde 9 Lokales Organisationskomitee 10 Spielplan 10 Gruppenbildung 10 Spielmodus 10 Turnierprogramm 11 Punktegleichheit 11 Halbfinalspiele 12 Finale 12 Unentschieden am Ende eines Halbfinalspiels oder des Endspiels oder eines möglichen Playoffs für die FIFA-U-20- Weltmeisterschaft 12 VII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 13 Artikel 9 13 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 13 Artikel 10 13 Spielabsage vor Abreise der Gastmannschaft 13 Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft 13 Spielabbruch 13 Kosten 14 VIII Stadien 15 Artikel 11 15 Stadionkategorie 15 Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 15 Stadionzertifikat und Sicherheitsanforderungen 15 Stadioninspektionen 16 Kunstrasenstandard 16 Flutlicht 16 Stadionuhren 16

IX Spielorganisation 17 Artikel 12 17 Flaggen 17 Kartenzuteilung 17 Datenkoordinator Position und Akkreditierung 17 Händeschütteln und Hymnen 17 Ersatzbänke und Technische Zone 17 Medizinischen Anforderungen 17 X Medienangelegenheiten 18 Artikel 13 18 Zutritt zu Trainingseinheiten 18 Spielfeld und technischer Bereich 18 Interviews nach dem Spiel 18 Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone 18 Schreibende Presse 18 Fotografen 19 XI Spielregeln 19 Artikel 14 19 Spielerauswechslungen 19 Spielblatt 19 Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt 20 Artikel 15 21 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung 21 Artikel 16 Elfmeterschiessen 21 21 XII Spielberechtigung 21 Artikel 17 21 Nationalität 21 Alter 22 Identitätsprüfung 22 Für die Qualifikations- und Eliterunde registrierte Spieler 22 Für die Endrunde registrierte Spieler 23 Verantwortung 23 XIII Ausrüstung 23 Artikel 18 23 UEFA-Ausrüstungsreglement 23 Nummern 23

Genehmigungsverfahren 24 Wettbewerbsabzeichen 24 Respekt-Abzeichen 24 Spezielles Material 24 Überzüge zum Aufwärmen 24 Spielbälle 24 XIV Schiedsrichter 25 Artikel 19 25 Bezeichnungen für die Qualifikations- und Eliterunde 25 Bezeichnungen für die Endrunde 25 Ankunft 25 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter 25 Schiedsrichterbericht 26 Schiedsrichter-Begleitperson 26 XV Disziplinarrecht und -verfahren Doping 26 Artikel 20 26 UEFA-Rechtspflegeordnung 26 Artikel 21 26 Gelbe und rote Karten 26 Artikel 22 27 Protesterklärung 27 Artikel 23 Protestgründe 27 27 Artikel 24 Berufungen 27 27 Artikel 25 Doping 28 28 XVI Finanzielle Bestimmungen 28 Artikel 26 28 A. Qualifikations- und Eliterunde 28 Artikel 27 29 B. Endrunde 29 C. UEFA-Beiträge 30 XVII Verwertung der kommerziellen Rechte 30 Artikel 28 30 Definitionen Bildliche Darstellungen 30 31

A. Qualifikationswettbewerb 32 Artikel 29 B. Endrunde 34 34 XVIII Schutz- und Urheberrechte 34 Artikel 30 34 XIX Schiedsgericht des Sports (TAS) 35 Artikel 31 35 XX Unvorhergesehene Fälle 35 Artikel 32 35 XXI Schlussbestimmungen 35 Artikel 33 35 ANHANG I - ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN 36 ANHANG II - MEDIZINISCHE MINDESTANFORDERUNGEN FÜR SPIELER, MANNSCHAFTSOFFIZIELLE, SCHIEDSRICHTERTEAM UND SPIELBEAUFTRAGTE 44 ANHANG III - MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG VON SPIELERN 53 ANHANG IV - DOPINGKONTROLLEN ANERKENNUNG UND EINVERSTÄNDNIS 59 ANHANG V A - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN 60 ANHANG V B - TV-KAMERAPOSITIONEN 61 ANHANG VI - RESPEKT-FAIRPLAY-BEWERTUNG 62 ANHANG VII - BEZEICHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN 67

Präambel Das folgende Reglement wurde gemäss Artikel 49, Absatz 2 a) und Artikel 50, Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA-U19-Europameisterschaft 2012/13 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. FIFA U-20-Weltmeisterschaft 1.02 Wenn die Endrunde der UEFA-U19-Europameisterschaft in einem geraden Jahr stattfindet, dient diese jeweils als europäischer Qualifikationswettbewerb für die FIFA U-20-Weltmeisterschaft. II Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerb 2.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb jedes Jahr. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitgliedsverbände der UEFA (nachfolgend Verbände ). Der Wettbewerb findet nur dann statt, wenn sich mindestens 26 Verbände zur Teilnahme anmelden. Zulassungskriterien 2.02 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verband folgende Kriterien erfüllen: a) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband als auch seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. b) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband selbst als auch seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäss den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für 1 1

2 2 Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschliesslich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Massnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA- Administration sein müssen. Zulassungsverfahren 2.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Pflichten der Verbände 2.04 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a) die Spielregeln des IFAB einzuhalten; b) die Grundsätze des Fairplay, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; c) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; d) alle Spiele des Wettbewerbs gemäss dem vorliegenden Reglement auszutragen; e) sich an alle vom UEFA-Exekutivkomitee, der UEFA-Administration oder jeder anderen zuständigen Instanz getroffene und angemessen mitgeteilte Entscheide (per UEFA-Rundschreiben bzw. offizieller Mitteilung per Brief, Fax oder E-Mail) zu halten; f) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; g) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäss Absatz 11.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; h) die UEFA oder die UEFA-U19-Europameisterschaft nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; i) die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschliesslich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang

mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den teilnehmenden Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; j) die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäss Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten. III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe Artikel 3 Pokal 3.01 Der Siegerverband erhält für ein Jahr den von der UEFA gestifteten Wanderpokal. Der Titelhalter haftet für Beschädigung oder Verlust und muss den Pokal zwei Monate vor der nächsten Endrunde in einwandfreiem Zustand der UEFA-Administration zurückgeben. Die Gravur des Namens des Siegerverbandes auf den Pokal wird durch die UEFA vorgenommen. Der Pokal geht endgültig in den Besitz desjenigen Verbandes über, der ihn dreimal nacheinander oder in zehn Jahren fünfmal gewinnt. Hat ein Verband den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verband wieder bei Null an. 3.02 Sollte der Wettbewerb aus irgendeinem Grund nicht stattfinden, ist der Pokal dennoch an die UEFA-Administration zurückzugeben. Replikat 3.03 Der Siegerverband erhält ausserdem ein verkleinertes Replikat des Pokals, das in seinen Besitz übergeht. 3.04 Der Siegerverband darf eine Nachbildung des Wanderpokals anfertigen lassen, vorausgesetzt, die Kopie trägt den gut sichtbaren Vermerk Replikat und deren Grösse beträgt höchstens vier Fünftel des Originals. 3.05 Pokale und Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung des Pokals oder der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschliesslich jeglicher Verbandssponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 3.06 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder -artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des 3 3

Pokals oder eine Nachbildung desselben enthalten (einschliesslich Bildern von Pokalübergaben, auf denen der Pokal zu sehen ist), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal, der Nachbildung und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Medaillen 3.07 Der Sieger erhält dreissig Gold-, der zweite Finalist dreissig Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. Erinnerungsstücke 3.08 Die zweit- bis achtplatzierten Mannschaften erhalten Erinnerungsplaketten. 3.09 Jeder an der Endrunde teilnehmende Spieler erhält ein Erinnerungsdiplom. Sonderauszeichnungen 3.10 Eine Sonderauszeichnung kann an den besten Torschützen der Endrunde vergeben werden. Respekt-Fairplay-Trophäe 3.11 Es wird eine Fairplay-Bewertung vorgenommen, wobei nur die Spiele der Endrunde des Wettbewerbs berücksichtigt werden. Der Sieger erhält ein verkleinertes Replikat der Trophäe, das in seinen Besitz übergeht. IV Verantwortung 4 4 Artikel 4 Verantwortung der teilnehmenden Verbände 4.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 4.02 Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der entsprechenden diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes rechtzeitig Einreisevisa zu beantragen. Verantwortung des Ausrichterverbands 4.03 Der Verband, auf dessen Gebiet Spiele der Qualifikations-, Elite- bzw. Endrunde ausgerichtet werden, gilt als Ausrichterverband. 4.04 In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Ausrichterverband die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Massnahmen zu treffen. 4.05 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

4.06 Die für die Durchführung von Spielen benötigten Verträge werden vom Ausrichterverband auf seinen eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung abgeschlossen. Dasselbe gilt für die mit den staatlichen Behörden und Ämtern zu treffenden Vereinbarungen. 4.07 Der Ausrichterverband der Endrunde verpflichtet sich, die mit der UEFA unterzeichnete Ausrichtervereinbarung einzuhalten. Er ist für alle organisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit den Spielen verantwortlich und hat alle durch die UEFA an Drittparteien übertragenen Rechte an der Endrunde vollumfänglich anzuerkennen. 4.08 Ohne Sondergenehmigung der UEFA dürfen während drei Tagen vor sowie während der Endrunde keine anderen Spiele oder Veranstaltungen auf den vorgesehenen Spiel- und Trainingsfeldern ausgetragen werden. V Versicherung Artikel 5 5.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 5.02 Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschliesslich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschliessen. 5.03 Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Turniers muss gemäss seiner in Artikel 4 des vorliegenden Reglements und in der Ausrichtervereinbarung (Endrunde) definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschliessen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Turnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 5.04 Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschliesslich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten 5 5

abschliessen. Unterlässt er dies, schliesst die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab. 5.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung befreit ist, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entsteht. Die UEFA kann in jedem Fall von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder eine Bestätigung bzw. Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 5.06 Für die Endrunde schliesst die UEFA ihrerseits Versicherungen in Übereinstimmung mit ihrer in der Ausrichtervereinbarung definierten Verantwortung ab. VI Wettbewerbsmodus Artikel 6 Wettbewerbsphasen 6.01 Der Wettbewerb besteht aus der Qualifikationsrunde, der Eliterunde sowie der Endrunde. 6.02 Die teilnehmenden Verbände werden wie folgt aufgeteilt: Der Ausrichter der Endrunde Litauen ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. Die Mannschaften der drei in der geltenden Koeffizientenrangliste bestplatzierten Verbände treten in der Eliterunde in den Wettbewerb ein. Im Wettbewerb 2012/13 haben die Mannschaften Spaniens, Serbiens und der Türkei ein solches Freilos. Die verbleibenden 48 Mannschaften bestreiten die Qualifikationsrunde. A. Qualifikations- und Eliterunde Gruppenbildung 6.03 Die 48 an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Verbände werden in 12 Vierergruppen gelost. 6.04 Für die Auslosung der Qualifikationsrunde erstellt die UEFA-Administration eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Resultaten der letzten drei Spielzeiten und bestimmt das Auslosungsverfahren. 6.05 Die drei Mannschaften mit einem Freilos sowie die 12 Gruppensieger, die 12 Gruppenzweiten und die beste drittplatzierte Mannschaft aus der Qualifikationsrunde bestreiten die Eliterunde. 6 6

6.06 Zur Ermittlung der besten drittplatzierten Mannschaft der Qualifikationsrunde werden nur die Ergebnisse gegen den Gruppensieger und -zweiten gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a) höhere Punktzahl aus diesen Spielen; b) bessere Tordifferenz aus diesen Spielen; c) höhere Anzahl erzielter Tore in diesen Spielen; d) Fairplay-Verhalten der Mannschaften in allen Gruppenspielen der Qualifikationsrunde; e) Losentscheid. 6.07 Für die Eliterunde findet eine Auslosung statt und die 28 teilnehmenden Verbände werden in sieben Vierergruppen gelost. Die UEFA-Administration erstellt eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Ergebnissen der Qualifikationsrunde und erarbeitet ein Auslosungsverfahren, das vor der Auslosung mitgeteilt wird. Spielmodus 6.08 Alle Spiele der Qualifikations- und Eliterunde werden in Form von Miniturnieren in einem in der Gruppe vertretenen Land ausgetragen. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Punktegleichheit bei Miniturnieren 6.09 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss aller Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Begegnungen zwischen den betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Begegnungen zwischen den betreffenden Mannschaften; c) höhere Anzahl erzielter Tore aus den Begegnungen zwischen den betreffenden Mannschaften; d) wenn zwei Mannschaften nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, um die endgültige Platzierung der beiden betreffenden Mannschaften zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) und f) angewendet; e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz 2. höhere Anzahl erzielter Tore f) Losentscheid. 7 7

6.10 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschiessen ermittelt (vgl. Artikel 16) und nicht durch die Kriterien in Absatz 6.09 a) bis f), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Dieses Verfahren wird angewendet, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung des Gruppensiegers (Qualifikations- und Eliterunde) oder der zweit- bzw. drittplatzierten Mannschaft (Qualifikationsrunde) ausschlaggebend ist. Losentscheid 6.11 Muss der Gruppensieger nach Ende eines Miniturniers durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 7 Organisation der Miniturniere 7.01 Die Miniturnierausrichter werden gemäss Anhang I, Punkt 1 bestimmt. Spieldaten 7.02 Die Spieldaten müssen unter den vier Verbänden der jeweiligen Gruppe gemäss den Kriterien in Anhang I, Punkt 2 vereinbart werden. 7.03 Die Spiele der Qualifikationsrunde sind zwischen dem 1. Juli und dem 26. November 2012 auszutragen. 7.04 Die Spiele der Eliterunde müssen an folgenden Daten des internationalen Spielkalenders der FIFA ausgetragen werden, es sei denn, alle vier Mannschaften einigen sich auf andere Termine: 22.-26. März 2013 4. Juni 2013 7.-11. Juni 2013 Die Regeln für die Festlegung der Spieldaten sind in Anhang I, Ziffer 2.2 erklärt. Spielorte 7.05 Die Spielorte sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers bekanntzugeben. 8 8

7.06 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle Turnierhotels leicht zugänglich sind. Ohne Zustimmung der Gastverbände darf sich kein Turnierhotel weiter als drei Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden. Turnierorte auf Inseln oder an Orten mit nur wenigen internationalen Flügen oder die nur durch Inlandflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der anreisenden Verbände kein Spielort weiter als eine Bus-Fahrtstunde von den Turnierhotels entfernt sein. Anstosszeiten 7.07 Die Anstosszeiten sind den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Turnierbeginn mitzuteilen. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele, die am letzten Spieltag des Miniturniers stattfinden, die gleichen Anstosszeiten festzusetzen. 7.08 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen. Ankunft der Mannschaften 7.09 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft mehr als einen Tag vor Beginn des Miniturniers ein, hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat. Abreise der Gastmannschaften 7.10 Gastmannschaften sollten den Turnierort am Tag nach ihrem letzten Spiel verlassen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. Artikel 8 B. Endrunde 8.01 Grundsätzlich wird die Endrunde in Turnierform ausgetragen. 8.02 Acht Mannschaften nehmen an der Endrunde teil. Der Ausrichterverband ist automatisch qualifiziert. Die sieben Gruppensieger der Eliterunde qualifizieren sich für die Endrunde. 8.03 Das UEFA-Exekutivkomitee hat Litauen mit der Organisation und der Durchführung der Endrunde betraut. 8.04 Die Endrunde wird im Juli/August 2013 stattfinden. Die genauen Daten werden von der UEFA-Administration mitgeteilt. 8.05 Kann die Endrunde nicht in Turnierform ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration über den Spielmodus. 9 9

Lokales Organisationskomitee 8.06 Der Ausrichterverband muss ein Lokales Organisationskomitee (LOK) einsetzen. Das LOK hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen: a) der UEFA-Administration Städte und Stadien, in denen die Spiele stattfinden sollen, vorschlagen; b) alle notwendigen Massnahmen für die Durchführung der Spiele treffen; c) die finanziellen Bestimmungen gemäss Artikel 27 einhalten. Spielplan 8.07 Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Spielorte, des Spielplans sowie der Anstosszeiten zuständig. Gruppenbildung 8.08 Eine von der UEFA-Administration im Ausrichterland durchgeführte Auslosung bestimmt die Einteilung der acht Teilnehmer in zwei Vierergruppen. 8.09 Die zwei Gruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe A: Mannschaften A1, A2, A3 und A4 Gruppe B: Mannschaften B1, B2, B3 und B4 Spielmodus 8.10 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Gruppenspiele werden nach folgendem Schema ausgetragen. Die letzten Spiele in jeder Gruppe müssen beide zur gleichen Zeit angesetzt sein. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft. 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag Gruppe A A1 gegen A2 A1 gegen A3 A4 gegen A1 A3 gegen A4 A2 gegen A4 A2 gegen A3 Gruppe B B1 gegen B2 B1 gegen B3 B4 gegen B1 B3 gegen B4 B2 gegen B4 B2 gegen B3 10 10

Turnierprogramm 8.11 Die Endrunde findet gemäss folgendem Programm statt: 1. Tag: Ankunft der teilnehmenden Mannschaften 2. Tag: Turnier-Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: Ruhetag 6. Tag: 2. Spieltag 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: Ruhetag 9. Tag: 3. Spieltag 10. Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 11. Tag: Ruhetag 12. Tag: Halbfinalspiele 13. Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 14. Tag: Ruhetag 15. Tag: Finale 16. Tag: Abreise Punktegleichheit 8.12 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss aller Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Begegnungen zwischen den betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Begegnungen zwischen den betreffenden Mannschaften; 11 11

c) höhere Anzahl erzielter Tore aus den Begegnungen zwischen den betreffenden Mannschaften; d) wenn zwei Mannschaften nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, um die endgültige Platzierung der beiden betreffenden Mannschaften zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis g) angewendet; e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz 2. höhere Anzahl erzielter Tore f) Fairplay-Verhalten der betreffenden Mannschaften (nur Endrunde); g) Losentscheid. 8.13 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch ein Elfmeterschiessen ermittelt (vgl. Artikel 16) und nicht durch die Kriterien in Absatz 8.12 a) bis g), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Dieses Verfahren wird nur dann angewendet, wenn durch die Platzierung der Mannschaften bestimmt werden muss, welche Mannschaft sich für die nächste Wettbewerbsrunde oder einen anderen Wettbewerb qualifiziert. Halbfinalspiele 8.14 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der beiden Gruppen tragen die Halbfinalspiele gemäss dem K.-o.-System wie folgt aus: Halbfinale 1: Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B Halbfinale 2: Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A Finale 8.15 Die Sieger der Halbfinalspiele tragen das Endspiel wie folgt aus: Sieger Halbfinalspiel 1 gegen Sieger Halbfinalspiel 2. Unentschieden am Ende eines Halbfinalspiels oder des Endspiels oder eines möglichen Playoffs für die FIFA U-20-Weltmeisterschaft 8.16 Steht ein solches Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschiessen ermittelt (vgl. Artikel 16). 12 12

VII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 9 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 9.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 9.02 In Ausnahmefällen kann die Kontroll- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 9.03 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder dafür verantwortlich ist, dass ein Spiel nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 9.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Verbandes Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. Artikel 10 Spielabsage vor Abreise der Gastmannschaft 10.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, die Schiedsrichter und UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise davon zu unterrichten. Die UEFA-Administration ist gleichzeitig zu informieren. Was die Neuansetzung des Spiels oder Miniturniers betrifft, trifft die UEFA- Administration den nötigen Entscheid. Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft 10.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise einer Gastmannschaft Zweifel bezüglich der Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 10.03 Erklärt der Schiedsrichter, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA- Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzusagen, getroffen werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Datum und Anstosszeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. Spielabbruch 10.04 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder 13 13

am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die Kontrollund Disziplinarkammer der UEFA verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstosszeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 10.05 Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a) Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler muss das Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragen werden. b) Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind weiterhin gültig. c) Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d) Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden, und die Anzahl der Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e) Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f) Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g) Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoss, Einwurf, Abstoss, Eckstoss, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Kosten 10.06 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband und den Schiedsrichter vor ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands und der Schiedsrichter tragen. In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. 10.07 Kann ein Spiel oder ein ganzes Miniturnier nach der Ankunft der Mannschaften nicht beginnen oder wird es abgebrochen, werden die Reise- 14 14

und Aufenthaltskosten der Gastverbände sowie die Kosten für die Durchführung von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. VIII Stadien Artikel 11 Stadionkategorie 11.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement (Ausgabe 2010) definierten Kategorie 1 erfüllen. 11.02 Die 50 VIP-Sitzplätze, die für diese Stadionkategorie vorgeschrieben sind, müssen überdacht sein. Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 11.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Stadionzertifikat und Sicherheitsanforderungen 11.04 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und Stadionzertifikate auszustellen und an die UEFA-Administration zu übermitteln, die bestätigen, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der erforderlichen Stadionkategorie erfüllen; b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmassnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 11.05 Auf der Grundlage dieser Zertifikate und Bestätigungen genehmigt die UEFA- Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. 15 15

16 16 Stadioninspektionen 11.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die geeigneten Massnahmen entscheidet. Kunstrasenstandard 11.07 Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA-Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen. 11.08 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a) Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmassnahmen; b) Massnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf (Ausgabe Januar 2012) und im FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces (Ausgabe Januar 2012) festgelegt. 11.09 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und dem Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 11.10 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht 11.11 Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. 11.12 Abendspiele dürfen nur in Stadien ausgetragen werden, deren Flutlichtanlagen genügend Licht geben. Der Schiedsrichter trifft in Zusammenarbeit mit dem UEFA-Spieldelegierten die endgültige Entscheidung. Stadionuhren 11.13 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 15 bzw. 30 Minuten).

IX Spielorganisation Artikel 12 Flaggen 12.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respekt-Flagge horizontal zu hissen. Auch die Flagge des Landesverbandes oder der Region oder Stadt, in der das Spiel stattfindet, kann gehisst werden. Kartenzuteilung 12.02 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern der anreisenden Verbände sind Plätze erster Kategorie zur Verfügung zu stellen. Datenkoordinator Position und Akkreditierung 12.03 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live- Datenerfassung bezeichneten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a) ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff zur Verfügung steht; b) eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. Händeschütteln und Hymnen 12.04 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Zudem sind die Nationalhymnen der Mannschaften zu spielen. Ersatzbänke und Technische Zone 12.05 Auf der Ersatzbank dürfen nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 12.06 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. Medizinische Anforderungen 12.07 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Anhang II aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Anhang aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. 17 17

X Medienangelegenheiten 18 18 Artikel 13 Zutritt zu Trainingseinheiten 13.01 Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. Zudem müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel den Trainer und mindestens einen Schlüsselspieler zur Verfügung stellen. Spielfeld und technischer Bereich 13.02 Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im Spielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein. 13.03 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang V). Die einzigen Ausnahmen sind die TV-Crew des Host Broadcasters, die die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel filmt, und bis zu zwei TV-Crews des Host Broadcasters, die die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Interviews nach dem Spiel 13.04 Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und Spieler für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen. Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone 13.05 Falls möglich, muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen. Nach dem Spiel kann für die Medien eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bezeichnet werden. Dieser Bereich bietet den Reportern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews und darf nur Trainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich sein. Schreibende Presse 13.06 Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschliesslich in schriftlicher Form Bericht erstatten, unabhängig von der Art des Mediums (z.b. Zeitung, Internet-Websites, Mobilfunkportale). 13.07 Akkreditierungsanfragen von solchen Medienvertretern werden unter der Bedingung angenommen, dass sie nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel berichten.

13.08 Sie sind daher als Vertreter der schreibenden Presse zu akkreditieren; damit ist ihnen auch Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone zu gewähren. Fotografen 13.09 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschliesslich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a) Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-Videos handeln. b) Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. XI Spielregeln Artikel 14 14.01 Alle Spiele sind gemäss den Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) auszutragen. 14.02 Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 45 Minuten. Spielerauswechslungen 14.03 Drei Spieler pro Mannschaft können im Verlauf des Spiels ersetzt werden. Die Verwendung von (vorzugsweise elektronischen) Nummerntafeln für das Anzeigen von Auswechslungen ist obligatorisch. Die Auswechseltafeln müssen beidseitig beschriftet sein. 14.04 Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bestimmt der Schiedsrichter, wie viele Ersatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichter ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielern jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielern aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich. Spielblatt 14.05 Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, Namen, Vornamen und Geburtsdaten der 18 Kaderspieler anzugeben sind. Zusätzlich sind die Namen und Vornamen der Mannschaftsoffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig 19 19

auszufüllen (in Blockschrift) und vom jeweiligen Spielführer und dem bevollmächtigten Mannschaftsoffiziellen zu unterzeichnen. 14.06 Die elf erstgenannten Spieler beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein. 14.07 Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen. 14.08 Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der Kontroll- und Disziplinarkammer unterbreitet. 14.09 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetzt werden. Die ersetzten Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 14.10 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt 14.11 Nachdem das Spielblatt ausgefüllt und von beiden Mannschaften unterzeichnet beim Schiedsrichter eingereicht wurde, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, gelten folgende Bestimmungen: a) Können Spieler, die auf dem Spielblatt als Feldspieler der Startformation aufgeführt sind, aus irgendwelchen Gründen nicht beginnen, dürfen sie durch auf dem Spielblatt aufgeführte Ersatzspieler ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspieler entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechselt werden. b) Können Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzfeldspieler aufgeführt sind, aus irgendwelchen Gründen nicht aufgestellt werden, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzfeldspieler entsprechend reduziert. c) Kann der auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüter aus irgendwelchen Gründen nicht aufgestellt werden, darf er durch einen als Ersatztorhüter aufgeführten Torhüter ersetzt werden. Der ursprünglich auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüter kann jedoch weiterhin als Ersatztorhüter eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, darf er durch einen anderen Torhüter ersetzt werden, der vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. d) Kann ein Ersatztorhüter aus irgendwelchen Gründen nicht aufgestellt werden, darf er durch einen anderen Torhüter ersetzt werden, der vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. 20 20

Artikel 15 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung 15.01 Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. Artikel 16 Elfmeterschiessen 16.01 Bei Spielen, in denen der Sieger durch Elfmeterschiessen ermittelt wird, gilt die in den Spielregeln festgelegte Vorgehensweise. 16.02 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Er kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss er seinen Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn er der Meinung ist, dass beide Tore für das Elfmeterschiessen verwendet werden können, entscheidet er in Anwesenheit der beiden Mannschaftsführer, dass die Kopfseite der Münze dem einen und die Zahlseite dem anderen Tor entspricht. Anschliessend führt er den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus. 16.03 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird der Schiedsrichter von den Schiedsrichterassistenten und vom vierten Offiziellen unterstützt, die auch die Nummern der Spieler jeder Mannschaft notieren, die einen Elfmeter ausgeführt haben. Die Schiedsrichterassistenten nehmen die in der entsprechenden Grafik in den Spielregeln angegebenen Positionen ein. 16.04 Kann das Elfmeterschiessen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 9. XII Spielberechtigung Artikel 17 Nationalität 17.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen. 21 21

Alter 17.02 Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 1994 geboren wurden, sind für diesen Wettbewerb spielberechtigt. Die Verbände sind für die strikte Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. 17.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Identitätsprüfung 17.04 Zwecks Überprüfung von Alter und Identität ist eine unterzeichnete Kopie der endgültigen, aus FAME ausgedruckten Liste der 18 Spieler zusammen mit den einzelnen Reisepässen oder Personalausweisen der Spieler dem UEFA- Spieldelegierten vorzulegen. Zu diesem Zweck wird am Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. der Endrunde eine Sitzung mit den UEFA-Vertretern und den Delegationsleitern der teilnehmenden Mannschaften durchgeführt. 17.05 Zwecks Identifikation führt der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durch. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt. Für die Qualifikations- und Eliterunde registrierte Spieler 17.06 Alle Spieler sollten sich vor Wettbewerbsbeginn einer medizinischen Untersuchung, einschliesslich eines kardiovaskulären Screenings, unterziehen (vgl. Anhang III). 17.07 Jeder teilnehmende Verband muss der UEFA-Administration eine endgültige Liste zukommen lassen, auf der die 18 am Miniturnier teilnehmenden Spieler sowie der Cheftrainer aufgeführt sind. Diese Liste ist online auszufüllen und der UEFA-Administration bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel des Miniturniers vorzulegen. 17.08 Die 18 auf der endgültigen Liste aufgeführten Spieler sind beim Miniturnier spielberechtigt. Höchstens ein auf dieser Liste aufgeführter Feldspieler darf ersetzt werden, wobei dem UEFA-Delegierten mindestens drei Stunden vor Beginn des ersten Spiels der Mannschaft im Miniturnier ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf am Miniturnier nicht mehr teilnehmen und es darf kein weiterer Feldspieler im Verlaufe des Miniturniers ersetzt werden. Torhüter können nur ersetzt werden, wenn ein in einer der drei offiziellen UEFA- Sprachen verfasstes Arztzeugnis zur Bestätigung der Krankheit oder Verletzung vorgewiesen wird. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen. 22 22