Preisblatt Netzentgelte Gas der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG



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Transkript:

Preisblatt Netzentgelte Gas der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG exklusive vorgelagerter Netze, Stand: 22.12.2014, gültig ab 01.01.2015 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgeltes Bei der Nutzung des Gasnetzes der EVI Energieversorgung Hildesheim sind das Netzentgelt und das Abrechnungsentgelt je Entnahmestelle gemäß diesem Preisblatt sowie die jeweils gültige Konzessionsabgabe an den Netzbetreiber zu entrichten. Diese beinhalten bereits die vorgelagerten Netzentgelte. Zudem wird bei der Nutzung einer Messeinrichtung bzw. eines Zählers des Netzbetreibers ein Entgelt für den Messstellenbetrieb je Messstelle in Rechnung gestellt. Für die Erbringung der Messung durch den Netzbetreiber wird ein Entgelt für die Messdienstleistung je Messstelle erhoben. Dabei wird zwischen Letztverbrauchern mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. Alle Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Diese wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. 2. Netzentgelt 2.1. Entgelt für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher Für Kunden, deren Abnahmestelle keine Leistungsmessung aufweist, erfolgt eine Abrechnung nach den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Arbeits- und Grundpreisen: Grund- und Arbeitspreise für Netznutzung bei nicht leistungsgemessenen Letztverbrauchern Jahresarbeit [A] Grundpreis [GP] Arbeitspreis [AP] kwh/jahr ct/kwh 1 0 1.000 0,00 1,141 2 1.000 4.000 3,24 0,818 3 4.000 50.000 10,20 0,643 4 50.000 300.000 37,20 0,589 5 300.000 1.000.000 142,20 0,554 6 1.000.000 1.500.000 462,24 0,522 Das Netzentgelt [NE] wird gemäß folgender Formel berechnet: NE = GPi + APi * A i:, in Abhängigkeit von der Jahresarbeit A: Jahresarbeit in kwh GP: Grundpreis in AP: Arbeitspreis in ct/kwh

2.2. Entgelt für leistungsgemessene Letztverbraucher Das Netzentgelt ergibt sich aus der Addition der beiden Werte für das Arbeitsentgelt (2.2.1) und das Leistungsentgelt (2.2.2). 2.2.1. Arbeitsentgelt bei leistungsgemessenen Letztverbrauchern Für leistungsgemessene Letztverbraucher erfolgt die Berechnung des Arbeitsentgelts nach dem Stufenmodell anhand der folgenden Preistabelle: Arbeitsentgelt bei leistungsgemessenen Letztverbrauchern Jahresarbeit [A] Arbeitspreis [AP] Sockelpreis für Arbeit [SPA] Durch Sockelpreis abgegoltene Arbeit [AA] kwh/jahr ct/kwh kwh 1 0 1.800.000 0,183 0,00 0 2 1.800.000 4.000.000 0,154 3.294,00 1.800.000 3 4.000.000 7.000.000 0,131 6.682,00 4.000.000 4 7.000.000 12.500.000 0,109 10.612,00 7.000.000 5 12.500.000 15.000.000 0,096 16.607,00 12.500.000 6 15.000.000 20.000.000 0,089 19.007,00 15.000.000 7 20.000.000 30.000.000 0,079 23.457,00 20.000.000 8 30.000.000 50.000.000 0,070 31.357,00 30.000.000 Das Arbeitsentgelt [AE] wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = SPAi + APi * (A - AAi) i:, in Abhängigkeit von der Jahresarbeit A: Jahresarbeit in kwh AP: Arbeitspreis in ct/kwh SPA: Sockelpreis für Arbeit in AA: Durch Sockelpreis abgegoltene Arbeit in kwh 2.2.2. Leistungsentgelt bei leistungsgemessenen Letztverbrauchern Für leistungsgemessene Letztverbraucher erfolgt die Berechnung des Leistungsentgelts nach dem Stufenmodell anhand der folgenden Preistabelle. Seite 2

Leistungsentgelt bei leistungsgemessenen Letztverbrauchern Jahreshöchstleistung [L] Leistungspreis [LP] Sockelpreis für Leistung [SPL] Durch Sockelpreis abgegoltene Leistung [AL] kw /kw kw 1 0 1.000 6,86 0,00 0 2 1.000 1.900 5,84 6.860,00 1.000 3 1.900 3.000 5,08 12.116,00 1.900 4 3.000 5.000 4,30 17.704,00 3.000 5 5.000 5.800 3,81 26.304,00 5.000 6 5.800 7.400 3,52 29.352,00 5.800 7 7.400 10.500 3,13 34.984,00 7.400 8 10.500 16.200 2,72 44.687,00 10.500 9 16.200 29.300 2,39 60.191,00 16.200 Das Leistungsentgelt [LE] wird gemäß folgender Formel berechnet: LE = SPLi + LPi * (L - ALi) i:, in Abhängigkeit von der Jahreshöchstleistung L: maximale stündliche Jahreshöchstleistung (Jahresmaximum) in kw LP: Leistungspreis in /kw SPL: Sockelpreis für Leistung in AL: Durch Sockelpreis abgegoltene Leistung in kw 3. Mess- und Abrechnungsentgelte Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung werden in getrennten Beträgen ausgewiesen. Der jährliche Betrag für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung wird bei leistungsgemessenen Messstellen mit monatlichen Abschlägen abgerechnet. Nicht leistungsgemessene Messstellen werden jährlich abgerechnet. 3.1. Abrechnungsentgelt Das jährliche Abrechnungsentgelt richtet sich nach der Art der Messstelle. Leistungsgemessene Messstellen erhalten eine monatliche Abrechnung. Bei nicht leistungsgemessen Messstellen erfolgt eine jährliche Abrechnung. Seite 3

Entgelte für Abrechnung nicht leistungsgemessene Messstellen leistungsgemessene Messstellen 6,90 82,83 3.2. Messstellenbetrieb Das jährliche Messentgelt für den Messstellenbetrieb richtet sich nach der Größe des Zählers sowie der zusätzlichen Ausstattung der Messstelle. Entgelt für Messstellenbetrieb bei leistungsgemessenen und nicht leistungsgemessenen Messstellen G1,6-G6 G10-G25 G40-G100 G160-G400 G650-G1600 8,80 18,95 95,45 152,71 321,47 Zusatzausstattung bei leistungsgemessenen Messstellen Mengenumwerter inkl. Festnetzmodem Datenspeicher inkl. Festnetzmodem Aufschlag für GSM-Modem 197,02 60,36 70,00 3.3. Messdienstleistung Das jährliche Messentgelt für den Messvorgang richtet sich nach der Art der Messstelle. Leistungsgemessene Messstellen werden 2x täglich ausgelesen. Bei nicht leistungsgemessen Messstellen erfolgt eine jährliche Ablesung. Entgelt für Messdienstleistung je installiertem Zähler nicht leistungsgemessene Messstellen leistungsgemessene Messstellen 3,33 299,41 Seite 4

Eine Änderung der Auslesefrequenz von Zählpunkten auf Wunsch von Lieferanten wird nach Aufwand verrechnet. Der übliche Arbeitsaufwand für die Umstellung eines Gerätes beträgt mindestens 1 Stunde. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz beträgt zurzeit 62,50. Preise für Sonderleistungen mit abweichender Auslesefrequenz erhalten Sie auf Anfrage. Zudem unterscheidet sich das Entgelt für den Messvorgang bei einer abweichenden Auslesefrequenz nach der Art der vor Ort vorhandenen Fernauslesetechnik. Die Datenweitergabe bzw. der Datenversand erfolgt jeweils zeitnah nach der Auslesung der Daten. 4. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird gemäß 2 Konzessionsabgabenverordnung in folgender Höhe erhoben: Konzessionsabgabe Kategorie ct/kwh Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 KAV 0,03 Tarifkunden mit ausschließlichem Gasverbrauch für Kochen und Warmwasser gem. 0,61 2 Abs. 2 Nr. 2a KAV Sonstige Tarifkunden gem. 2 Abs. 2 Nr. 2b KAV in Gemeinden 100.000 Einwohner 0,27 Seite 5