1. Präambel. 2. Gegenstand. 3. Pflichten des Auftraggebers



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Transkript:

1. Präambel Die matrix 42 helvetia AG, Poststrasse 30, 6300 Zug ("Auftragnehmer") stellt _ (Vollständige Firma und Adresse des Kunden) ("Auftraggeber") gemäss den "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service (SaaS) - Stand 07.2014 ("AGB SaaS") sowie der zugehörigen Service-Bedingungen (gemeinsam "Hauptvertrag") ihre Softwareprodukte ("Software") zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Die Software wird vom Auftragnehmer in einem Rechenzentrum betrieben und dem Auftraggeber zur Nutzung über das Internet zur Verfügung gestellt (auch als "Software as a Service" Modell bezeichnet). 2. Gegenstand (1) Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Vereinbarung ("Vertrag") regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die (i) der Auftraggeber bzw. deren Benutzer im Rahmen der Verwendung der Software in diese eingibt, (ii) die mit der Nutzung der Software entstehen oder sonst erhoben werden, und (iii) die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Hauptvertrages dem Auftragnehmer in sonstiger Weise überlässt ("Daten"). Personenbezogene Daten oder Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. (2) Inhalt der Auftragsdatenverarbeitung. Gegenstand der Auftragsdatenverarbeitung ist die Bereitstellung der Software zur Nutzung durch den Auftraggeber im Wege des Zugriffs über das Internet. Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrages. Die betroffenen Personenkreise und Datenkategorien sind in den jeweiligen Dienste-Bedingungen genannt. 3. Pflichten des Auftraggebers (1) Verantwortliche Stelle. Der Auftraggeber ist für die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung, - erhebung und -nutzung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen verantwortlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung etwaiger besonderer gesetzlicher Schweigepflichten des Auftraggebers (z.b. für Ärzte, Rechtsanwälte etc.). Falls erforderlich, hat der Auftraggeber die Betroffenen (z.b. seine Beschäftigten oder Kunden) über Datenverarbeitungen zu informieren oder entsprechende Einwilligungen einzuholen. (2) Weisungen. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der zur Verfügungsstellung einer standardisierten aber konfigurierbaren Software über das Internet. Der Auftraggeber übt sein Weisungsrecht (siehe Ziffer 4.2) in Bezug auf die Daten entsprechend durch Einrichtung und Benutzung der Software aus. Im Übrigen sind Weisungen schriftlich zu erteilen oder mündliche Weisungen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Dem Auftraggeber bleiben Weisungen im Wesentlichen bei gesondert zu vereinbarenden und zu vergütenden Anpassungen der Software oder Datenmigration vorbehalten. Geht der Inhalt von Weisungen des Auftraggebers über dasjenige hinaus, was der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäss Hauptvertrag schuldet, hat der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten. Ist eine Weisung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand umsetzbar, steht dem Auftragnehmer ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Hauptvertrages und dieses Vertrages zu. (3) Pflicht zur Freistellung / Schadloshaltung. Machen Dritte (einschliesslich Behörden) gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten verstossen hat, insbesondere wenn Betroffene gegen den Auftragnehmer mit der Behauptung vorgehen, die Verarbeitung der Daten verstosse gegen ihre Rechte, so gilt Folgendes: Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, dem Auftragnehmer bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und den Auftragnehmer von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen. Voraussetzung für diese Freistellungspflicht ist, dass www.matrix42.de Seite 1 von 6 Auftragsdatenverarbeitung Schweiz 07.2014

der Auftragnehmer den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Auftraggeber ermöglicht, auf Kosten des Auftraggebers - soweit möglich - alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer umfassend schadloshalten. 4. Pflichten des Auftragnehmers (1) Weisungsgebundenheit. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschliesslich im Rahmen und zum Zwecke der Bereitstellung der Software für den Auftraggeber und nach den Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verwendet die personenbezogenen Daten für keine anderen Zwecke, gibt die Daten insbesondere nicht unbefugt an Dritte weiter. (2) Hinweispflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte schriftliche Weisung nach Meinung des Auftragnehmers gegen das DSG oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz verstösst. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Eine Pflicht zur rechtlichen Prüfung von Weisungen besteht für den Auftragnehmer nicht. (3) Berichtigung, Löschung und Sperrung. Sind Personendaten zu berichtigen, löschen oder zu sperren, nimmt dies der Auftraggeber durch Nutzung der entsprechenden Funktionen der Software selbst vor. Ist dies nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die Berichtigung, Löschung oder Sperrung nach den Weisungen des Auftraggebers. Für die Herausgabe und Löschung der Daten bei Vertragsende gilt Ziffer 9(4) der AGB SaaS. (4) Ort der Datenverarbeitung. Die Verarbeitung der Daten findet ausschliesslich in der Schweiz, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt, sofern diese Staaten den Schutz der Persönlichkeit ausreichend gewährleisten (Art. 6 DSG) oder aber die betroffene Person im Einzelfall einwilligt respektive ein anderer Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG vorliegt (5) Datenschutzbeauftragter. Der Auftragnehmer wird einen Datenschutzbeauftragten bestellen und auf Anfrage dem Auftraggeber die Kontaktdaten mitteilen. (6) Datengeheimnis. Der Auftragnehmer wird seine Beschäftigten, die mit der Verarbeitung personenbezogenen Daten betraut sind, mit den massgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut machen und sie schriftlich im Sinne von Art. 10a Abs. 2 DSG zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichten. (7) Meldepflicht. Gelangen Berufsgeheimnisse, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unrechtmässig, d.h. unter Verstoss gegen anwendbares Datenschutzrecht, diesen Vertrag oder Weisungen des Auftraggebers, zur Kenntnis eines unbefugten Dritten und drohen dadurch schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich. (8) Unterstützungspflicht. Sofern der Auftraggeber seine Pflicht, einem Betroffenen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu geben, nur mit Hilfe des Auftragnehmers erfüllen kann, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei angemessen unterstützen. Den entstehenden Aufwand hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu erstatten. (9) Technische und organisatorische Massnahmen. Der Auftragnehmer trifft in seinem Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten (Art. 7 DSG i.v.m. Art. 8 ff. DSV) und dokumentiert diese. Die bei Vertragsbeginn getroffenen Massnahmen sind im Anhang zu diesem Vertrag beschrieben. 5. Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Kontrollen. Der Auftraggeber ist in Bezug auf seine Daten berechtigt, die Einhaltung (i) der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, (ii) der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und www.matrix42.de Seite 2 von 6 Auftragsdatenverarbeitung Schweiz 07.2014

(iii) der Weisungen des Auftraggebers im erforderlichen Umfang beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Kontrollen in den Betriebsstätten des Auftragnehmers muss der Auftraggeber rechtzeitig vorher schriftlich ankündigen. Kontrollen sind zu den üblichen Geschäftszeiten und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers durchzuführen. (2) Kosten. Durch Kontrollen entstehende Kosten trägt der Auftraggeber, dies umfasst auch eine branchenübliche Aufwandsentschädigung für die Arbeitszeit des vom Auftragnehmer beanspruchten Personals. (3) Schutzwürdige Interessen des Auftragnehmers. Soweit durch Kontrollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers offenbart oder geistiges Eigentum des Auftragnehmers gefährdet werden kann, hat der Auftraggeber die Kontrollen durch einen fachkundigen und unabhängigen Dritten vornehmen zu lassen, der sich gegenüber dem Auftragnehmer vorab schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6. Einschalten von Hilfspersonen (1) Zulässigkeit des Beizugs von Hilfspersonen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR als Hilfspersonen einzuschalten. Derzeit nutzt der Auftragnehmer als Hoster die Firmen NTT Europe Ltd. Germany mit Sitz Bleidenstrasse 6-10 in 60311 Frankfurt am Main sowie Microsoft Irland Operations Limited mit Sitz in Dublin. (2) Subunternehmerverträge. Der Auftragnehmer wird mit seinen Hilfspersonen einen Vertrag schliessen, der den Anforderungen des Art. 10a DSG genügt. (3) Auskunftsrecht. Auf Verlangen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, welche Hilfspersonen der Auftragnehmer zur Datenerhebung, -verarbeitung und/oder -nutzung eingeschaltet hat und welche Dienstleistungen diese für den Auftragnehmer übernehmen. 7. Laufzeit (1) Laufzeit. Die Laufzeit dieses Vertrages entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Daten bei Vertragsende. Für die Herausgabe und Löschung der Daten bei Vertragsende gilt Ziffer 9(4) der AGB SaaS. 8. Schlussbestimmungen (1) Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag findet unter Vorbehalt Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN Kaufrechts sowie der Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts (namentlich des IPRG). (2) Gerichtsstand. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich dieses Vertrages ist Zug, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt. www.matrix42.de Seite 3 von 6 Auftragsdatenverarbeitung Schweiz 07.2014

Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer Name (in Blockbuchstaben) Name (in Blockbuchstaben) Position / Funktion Position / Funktion Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Unterschrift www.matrix42.de Seite 4 von 6 Auftragsdatenverarbeitung Schweiz 07.2014

ANHANG: TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN A1. Zutrittskontrolle Massnahmen, um Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Personendaten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren: Sicherheitsschlösser Chipkartenleser Alarmanlage A2. Zugangskontrolle Massnahmen, um zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (einschliesslich Verschlüsselungsverfahren): Benutzerkennung mit Passwort Firewall A3. Zugriffskontrolle Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass Personendaten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (einschliesslich Verschlüsselungsverfahren): Berechtigungskonzept Benutzerkennung mit Passwort Gesicherte Schnittstellen wie Netzwerk Datenträgerverwaltung Zertifikatsbasierte Zugriffsberechtigung A4. Weitergabekontrolle Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Personendaten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung von Personendaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (einschliesslich Verschlüsselungs-verfahren): Sicherung bei der elektronischen Übertragung: Verschlüsselung VPN Firewall A5. Eingabekontrolle Massnahmen, um zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem Personendaten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle): Protokollierung Benutzeridentifikation www.matrix42.de Seite 5 von 6 Auftragsdatenverarbeitung Schweiz 07.2014

A6. Auftragskontrolle Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Personendaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle): Weisungsbefugnisse vergeben Stichprobenprüfung Kontrollrecht Datenschutzvertrag A7. Verfügbarkeitskontrolle Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Personendaten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle): Brandschutzmassnahmen Überspannungsschutz Unterbrechnungsfreie Stromversorgung Klimaanlage Festplattenspiegelung Backupkonzept Virenschutzkonzept A8. Zweckbindung Massnahmen, um zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können: Trennung von Produktiv- und Testsystemen Getrennte Datenbanken www.matrix42.de Seite 6 von 6 Auftragsdatenverarbeitung Schweiz 07.2014