Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Chemischen Industrie. (TV BZ Chemie)

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Transkript:

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)

Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14

03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie Anhänge Verhandlungsergebnis Entgelttabellen West Entgelttabellen Ost

Tarifvertrag 04 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Chemischen Industrie gelten die Fertigungsbetriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: - Anorganische und organische Chemikalien und Grundstoffe - Kernchemie - Chemiefaser - Chemisch-technische Erzeugnisse - Pharmazeutische Erzeugnisse - Kosmetische Erzeugnisse - Biotechnologie - Nanotechnologie - Nachwachsende Rohstoffe - Brennstoffzelle und Wasserstofftechnik sowie die Betriebe artverwandter Industrien und anderer Branchen 1, die den Chemietarifvertrag anwenden. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kun denbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskri terium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gemäß 12 AÜG ist die Branchenzuge hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Chemie anwenden. 1 Protokollnotiz zu 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie: Auslegung zu 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie Die Tarifvertragsparteien sind sich klarstellend darüber einig, dass hiermit solche Betriebe gemeint sind, die der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie sowie der Kautschuk verarbeitenden Industrie angehören. 3. persönlich für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör- und Montagebetriebe und Zweigniederlassungen

05 Tarifvertrag 2 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzun gen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einen. Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind e Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu 2 Abs. 2 TV BZ Chemie: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die Arbeitgeberwechsel entstehen. Auslegung zur Unterbrechungsregelung Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und 3. Der beträgt Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: für die Entgeltgruppen 1 und 2 1. Stufe: 6. Woche 15 % 2. Stufe: 3. Monat 20 % 3. Stufe: 5. Monat 30 % 4. Stufe: 7. Monat 45 % 5. Stufe: 9. Monat 50 % für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1. Stufe: 6. Woche 10 % 2. Stufe: 3. Monat 14 % 3. Stufe: 5. Monat 21 % 4. Stufe: 7. Monat 31 % 5. Stufe: 9. Monat 35 % für die Entgeltgruppen 6 bis 9 Zuschlag des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des

Tarifvertrag 06 Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen igz e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV igz), je nach Einschlägigkeit. 4. Der ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Ein glie derungs abschlag von 10 Prozent vorgenommen. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. Protokollnotiz zu 2 Abs. 4 TV BZ Chemie: Auslegung zur Deckelungsregelung 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden, regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des es, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. 5. Der ist nicht verrechenbar mit sons tigen Leistungen jedweder Art. Der ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und igz, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 6. Der ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag igz. Protokollnotiz zu 2 : Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände. 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV igz.

07 Tarifvertrag Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb 4 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit 2 dieses Tarifvertrages. 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

Tarifvertrag 08 5 Anpassung an Tariferhöhungen Die Anpassung des s an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 6 Einführung des Tarifvertrags 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des es maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. Dezember 2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

09 Tarifvertrag Schlussbestimmungen 7 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. November 2012 in Kraft. 2. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. 3. Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausge sprochen wurde. bedingun gen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. 5. Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der 6 Monate ohne Nachwirkung außer Kraft. 6. Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden. 4. Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmen-

10 Anhänge zum TV BZ Chemie

11 Anhänge Verhandlungsergebnis Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster einerseits und IG Bergbau, Chemie, Energie Vorstand, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover andererseits vereinbaren das folgende Verhandlungsergebnis: 1. Die Tarifvertragsparteien schließen den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie. 2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, für die Bereiche Kunststoff und Kautschuk eine gesonderte tarifvertragliche Regelung zu treffen. 3. Die Tarifvertragsparteien werden bei der Ausfertigung des Tarifvertrages die Referenzentgeltgruppen zur Verfahrensregelung zur Anpassung des es festlegen. Sie stimmen darin überein, dass die Verfahrensregelung erstmals ab dem 01. November 2013 anzuwenden ist. 4. Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30. Juni 2012, 24.00 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung. Berlin, den 14. Juni 2012 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz)

Anhänge 12 igz-dgb-entgelte inkl. für die Chemische Industrie (TV BZ Chemie) Stundenentgelte Tarifgebiet West* (ab 01.01.2014) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Woche +15 % Monat +20 % Monat +30 % Monat +45 % Monat +50 % 1 8,50 9,78 10,20 11,05 12,33 12,75 2 9,07 10,43 10,88 11,79 13,15 13,61 Woche +10 % Monat +14 % Monat +21 % Monat +31 % Monat +35 % 3 10,61 11,67 12,10 12,84 13,90 14,32 4 11,22 12,34 12,79 13,58 14,70 15,15 5 12,67 13,94 14,44 15,33 16,60 17,10 EG 6-9 ohne Zuschlag Stundenentgelte Tarifgebiet Ost* (ab 01.01.2014) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Woche +15 % Monat +20 % Monat +30 % Monat +45 % Monat +50 % 1 7,86 9,04 9,43 10,22 11,40 11,79 2 8,01 9,21 9,61 10,41 11,61 12,02 Woche +10 % Monat +14% Monat +21% Monat +31% Monat +35% 3 9,36 10,30 10,67 11,33 12,26 12,64 4 9,90 10,89 11,29 11,98 12,97 13,37 5 11,19 12,31 12,76 13,54 14,66 15,11 EG 6-9 ohne Zuschlag * Vorbehaltlich einer Anwendung des 5 TV BZ Chemie (Anpassung an Tariferhöhungen)

13 Anhänge Stundenentgelte Tarifgebiet West* (ab 01.04.2015) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Woche +15 % Monat +20 % Monat +30 % Monat +45 % Monat +50 % 1 8,80 10,12 10,56 11,44 12,76 13,20 2 9,39 10,80 11,27 12,21 13,62 14,09 Woche +10 % Monat +14 % Monat +21 % Monat +31 % Monat +35 % 3 10,98 12,08 12,52 13,29 14,38 14,82 4 11,61 12,77 13,24 14,05 15,21 15,67 5 13,11 14,42 14,95 15,86 17,17 17,70 EG 6-9 ohne Zuschlag Stundenentgelte Tarifgebiet Ost* (ab 01.04.2015) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Woche +15 % Monat +20 % Monat +30 % Monat +45 % Monat +50 % 1 8,20 9,43 9,84 10,66 11,89 12,30 2 8,35 9,60 10,02 10,86 12,11 12,53 Woche +10 % Monat +14% Monat +21% Monat +31% Monat +35% 3 9,76 10,74 11,13 11,81 12,79 13,18 4 10,33 11,36 11,78 12,50 13,53 13,95 5 11,67 12,84 13,30 14,12 15,29 15,75 EG 6-9 ohne Zuschlag * Vorbehaltlich einer Anwendung des 5 TV BZ Chemie (Anpassung an Tariferhöhungen) Stand: Februar 2015

Anhänge 14 Stundenentgelte Tarifgebiet West* (ab 01.06.2016) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Woche +15 % Monat +20 % Monat +30 % Monat +45 % Monat +50 % 1 9,00 10,35 10,80 11,70 13,05 13,50 2 9,61 11,05 11,53 12,49 13,93 14,42 Woche +10 % Monat +14 % Monat +21 % Monat +31 % Monat +35 % 3 11,23 12,35 12,80 13,59 14,71 15,16 4 11,88 13,07 13,54 14,37 15,56 16,04 5 13,41 14,75 15,29 16,23 17,57 18,10 EG 6-9 ohne Zuschlag Stundenentgelte Tarifgebiet Ost* (ab 01.06.2016) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Woche +15 % Monat +20 % Monat +30 % Monat +45 % Monat +50 % 1 8,50 9,78 10,20 11,05 12,33 12,75 2 8,66 9,96 10,39 11,26 12,56 12,99 Woche +10 % Monat +14% Monat +21% Monat +31% Monat +35% 3 10,12 11,13 11,54 12,25 13,26 13,66 4 10,71 11,78 12,21 12,96 14,03 14,46 5 12,10 13,31 13,79 14,64 15,85 16,34 EG 6-9 ohne Zuschlag * Vorbehaltlich einer Anwendung des 5 TV BZ Chemie (Anpassung an Tariferhöhungen) Stand: Februar 2015

Platz für Ihre Notizen 15 Anhänge

Überreicht durch: igz-bundesgeschäftsstelle PortAL10 Albersloher Weg 10 48155 Münster Telefon 0251 32262-0 Fax 0251 32262-100 igz-hauptstadtbüro Schumannstr. 17 10117 Berlin Telefon 030 280459-88 Fax 030 280459-90 info@ig-zeitarbeit.de www.ig-zeitarbeit.de