Allgemeine Versicherungsbedingungen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3.5 t (AVB / AGB)



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Allgemeine Versicherungsbedingungen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3.5 t (AVB / AGB) Anschluss - Garantie-Versicherung Deckungsform Taxi, Mietwagen und Sonderfahrzeuge PREMIUM / EXKLUSIV Version 03.2015 Wir gratulieren Ihnen zum Kauf Ihres Taxis, Mietwagen oder Sonderfahrzeug und möchten, dass es Ihnen lange Freude bereitet. Trotz sorgfältigstem Fahrzeug-Check kann niemand zukünftige Schäden ganz ausschließen. Sollte ein Defekt auftreten, sind Sie mit unserer Garantiezusage auf der sicheren Seite. Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantieleistungen die regelmäßige Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen oder Wartungen ist. Bitte informieren Sie sich auf den folgenden Seiten über den Garantieumfang und die Vorgehensweise im Schadensfall. Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt! Inhalt: 1 Allgemeine Versicherungs- / Garantiebedingungen für neue und gebrauchte Taxi, Mietwagen und Sonderfahrzeuge Garantie Deckungsformen PREMIUM / EXKLUSIV Definitionen: Versicherungs- / Garantiebedingungen Taxi, Mietwagen und Sonderfahrzeuge Versicherer Solid Försäkring AB, eine auf Garantieversicherungen spezialisierte Versicherungsgesellschaft, welche in Deutschland zugelassen ist. Bedingungen - gelten für Taxi- oder Mietwagenunternehmen sowie Taxiverbände und Sonderfahrzeugnutzer. Sonderfahrzeuge - sonstige Fahrzeuge der Personenbeförderung wie z.b. Behinderte-, Krankentransportfahrzeuge usw. Verkäufer mobile GARANTIE Deutschland als Beauftragter / Ihr Vertragspartner / Autohaus oder Händler bei dem Sie das Fahrzeug erstanden haben. Versicherter natürliche oder juristische Personen die gewerbebetreibenden Taxi- oder Mietwagenunternehmen. Versicherungsnehmer normalerweise der, welcher zu Gunsten der Versicherten eine Kollektivpolice beim Versicherer abgeschlossen hat / Ihr Vertragspartner / Autohaus oder Händler. Versicherungsagent mobile GARANTIE Deutschland, welche den Versicherer vertritt und befugt ist, Prämien entgegen zu nehmen und Schäden in dessen Namen zu regulieren. Versicherungszertifikat Versicherungsbestätigung für die Versicherten, in welchen das versicherte Fahrzeug aufgeführt ist. Versicherungsprämie Einmaliges Entgelt (Einmalprämie) für den Versicherer um die Garantieleistungen im Rahmen der vorliegenden Allgemeinen Versicherungs- / Garantiebedingungen (AVB / AGB) zu versichern. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist das der Garantienehmer: a) an dem Taxi, Mietwagen oder Sonderfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Inspektions-, Wartungs- und Pflegarbeiten beim Hersteller / Verkäufer oder in anderen Fällen bei einem anerkanntem Kfz-Meisterbetrieb durchführen lässt. Der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind; b) der Käufer die Obliegenheiten zur Schadensabwicklung in 5 erfüllt hat; c) die Angaben bei Abschluss der Garantie wahrheitsgemäß sind; Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Anspruch aus dem Garantievertrag ausgeschlossen.

Art. 1 Der Garantie unterliegende Teile 1. 1. Deckung Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile der genannten Baugruppen des im Vertrag näher bezeichneten Personenkraftwagens oder Lieferwagens bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht jeweils nach dem ausgewählten Garantieprogramm PREMIUM / EXKLUSIV. Diese Programme sind für eine bestimmte Verkäufergruppe aufgelegt. Das Garantieprogramm deckt nur Fahrzeuge von Taxi- und Mietwagenbetrieben sowie Sonderfahrzeuge für den Personentransport ab. Sie greift bereits bei Abschluss in der vom Hersteller zugesagten Kulanzregelung, die trotzdem rechtskräftig bestehen bleibt. Es erfolgt auch eine Erstattung bei Kulanzausgleich, vorausgesetzt dass der Schaden vom Garantieumfang gedeckt ist. Bezeichnung der Programme mit Baugruppen und Teile: PREMIUM (Grunddeckung entspricht 6 Baugruppen für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) Motor Teile: Zylinderblock, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse, Schwung- / Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zahnriemen und Spannrolle ( nur innerhalb der nachweislichen, werkseitig durchgeführten Intervallen) und folgende mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile: Ausgleichswelle, Hydrostößel, Kipphebel, Kolben, Kolbenbolzen, Kolbenringe, Kurbelwelle, Kurbelwellenlager, Nockenwelle, Ölpumpe, Pleuel, Pleuellager, Schlepphebel, Schwinghebel, Steuergehäuse, Steuerkette, Steuerkettenräder, Steuerkettenspanner, Stößel, Ventile, Ventilfedern, Ventilführungen, Ventilsitze Turbo Teile: Turbo, Kompressor Gassystem Teile: Darüber hinaus sind alle im Zusammenhang mit dem Erdgasantrieb stehenden mechanischen Bauteile, die mit dem Antrieb in Verbindung stehen mitversichert, mit Ausnahme der dafür notwendigen elektronischen Steuereinheiten und den für den Erdgasantrieb notwendige Einspritzdüsen. Hybridsystem Teile: Elektromotor (Hybrid) mit Ausnahme der Akkus (Batterien), Kabel und Kabelverbindungen 2 Schalt- und Automatikgetriebe Teile: Getriebegehäuse, Drehmomentwandler, elektronisches Steuergerät für Automatikgetriebe und folgende Innenteile: Bremsbänder, Fliehkraftregler, Getriebehalsgehäuse, Getriebelager, Gleitsteine, Hauptwelle, Hydrokolben, Lamellen, Nebenwelle, Ölpumpe, Planetengetriebe, Planetenräder, Schaltgabel, Schaltwelle, Sonnenräder, Steuereinheit, Synchronkörper, Synchronringe, Tachoantrieb, Vorgelegewelle, Zahnräder, DSG Getriebe (Mechatronik) Kraftstoffanlage Teile: Einspritzpumpe, Hochdruckpumpe EXKLUSIV (Erweiterte Deckung entspricht PREMIUM + 5 weitere Baugruppen nur für Neufahrzeuge bis 12 Monate / 120.000 km) Achsgetriebe Teile: Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich folgender Innenteile: Ausgleichskorb, Ausgleichsräder, Differentiallager, Kegelrad Lamellen, Tellerrad Kühlsystem Teile: Wasserpumpe Kraftstoffanlage Teile: Kraftstoffpumpe Kraftübertragungswellen Teile: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von Fahrdynamik-Systemen wie Drehzahlfühler und Druckfühler (ASR), Traktionssteuergerät, die Hydraulikeinheit (ASR) Bremsen Teile: Hauptbremszylinder, Radbremszylinder der Trommelbremse Elektrische Anlage Teile: Anlasser, Motorsteuergerät bzw. Engine Control Unit, Lichtmaschine

1.2.1. Die Garantie umfasst nur dann auch Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, wenn diese im Zusammenhang mit einem Entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist. 1.2.2. Keine Garantie besteht für: a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind; b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Reinigungsmittel, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel; c) alle nicht direkt oder indirekt bezeichneten Teile, auch wenn diese zu Baugruppen gehören; d) Schäden an der Kupplung; e) erhöhter Ölverbrauch und Ölverlust; Art. 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse 2.1. Verliert ein garantiertes Teil aufgrund eines während der Garantiedauer entstehenden Schadens innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, weil das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. 2.2. Keine Garantie besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, für Schäden: a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, mangelhafte Sorgfalt, äußere Einflüsse wie Maderbiss, Steinschläge, Aufsetzen des Fahrzeuges und Sonstiges; c) durch unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung, Wassereintritt und Wasserschlag sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion; d) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; e) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z.b. für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z.b.: auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantieund/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt (auch z.b. aus Herstellerkulanz und Rückrufaktionen); f) durch Rost, Oxidation, Korrosion; 3 2.3. Nicht von der Garantie abgedeckt sind alle Schadenfälle, Pannen oder Mängel des Fahrzeuges, die zurückzuführen sind auf: a) Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Öle, Kühlwasser, Schmiermittel) sowie auch Überhitzung; b) die Entstehung dadurch, dass das Fahrzeug höheren, als den vom Hersteller festgesetzte zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde; c) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstanden sind; d) die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.b. Tuning, V-Max Aufhebung, Gasumbau ohne Zertifikat); e) den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind; f) den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht; g) dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritt nicht zugelassen oder die Betriebserlaubnis erloschen ist, soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Käufers beruhen; h) ein Bauteil, das nicht vom Umfang erfasst ist verursacht wurde und somit als Folge-schaden beziffert wird. 2.4. Eine Garantieleistung setzt voraus, dass a) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungs-/ Inspektionsarbeiten und vom Hersteller empfohlene Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangen mit Originalrechnung belegt worden sind. Die fehlende Ursächlichkeit zwischen nicht durchgeführten Wartungsarbeiten und dem Schadenseintritt ist im Schadensfall vom Garantienehmer nachzuweisen; b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind;

c) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet wurden; d) der garantiepflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde; e) die Bestimmungen zur Abwicklung (Art. 5) eingehalten wurden; f) das Fahrzeug nicht mit Biodiesel bzw. alternativen Kraftstoffen betrieben wurde; g) eine Überschreitung von 2.250 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller- Zeitvorgabe) nicht erfolgt ist. Bei Überschreitung einer der genannten Vorgaben erlischt der Garantieanspruch automatisch; Art.3 Geltungsbereich der Garantie Die Garantie gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes, auch für Europa im geographischen Sinne. Art. 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung 4.1. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten zu 100 Prozent nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten. 4.2. Garantiepflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet: Anzahl Kilometer Übernahme bis maximal Bis 150.000 km 100% Bis 200.000 km 90% Bis 250.000 km 80% Bis 300.000 km 60% Bis 400.000 km 50% Über 400.000 km Ende der Garantie 4 Beim Programm PREMIUM ist bereits über 360.000 km Ende der Garantie! Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer / Käufer. 4.3. Unter die Garantie fallen nicht a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen; b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden, z.b. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, usw.; c) Kosten für Wartungen- und Kundenservice sowie die Erstellung eines Kostenvoranschlag und Entsorgungskosten für Altteile und Öl; d) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahme ZKD, Ventilschaftabdichtungen); e) Partikelfilter als Folgeschaden, da dieser zu der Gruppe der Verschleißteile zählt; 4.4. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen seitens der mobile GARANTIE mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 4.5. Der Garantieanspruch ist pro Schadensfall bei der Garantie «Taxi, Mietwagen und Sonderfahrzeuge PREMIUM» auf 6 000 pro Versicherungsjahr und bei «EXKLUSIV» pro Schadensfall gedeckt und ist zudem auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts beschränkt. Ist der Kaufpreis des Fahrzeugs niedriger gewesen, als der Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich die Höhe des Garantie-/Versicherungsanspruchs auf den Kaufpreis. Davon abweichend kann zur Begrenzung des Versicherungsanspruchs ein Garantiehöchstersatz auf der Deckungszusage eingetragen sein. 4.6. Verzögert sich die Reparatur, aus Gründen die die mobile GARANTIE Deutschland zu verantworten hat, um länger als 72 Stunden vom Zeitpunkt der Schadenmeldung an oder verzögert sich eine Ersatzteillieferung länger als 48 Stunden vom zugesagten Liefertermin aus Gründen, die nicht durch die Werkstatt zu verantworten sind, so zahlt die Versicherung pro 6 Stunden Verspätung 40 an den Eigner des Fahrzeugs. Die Kompensationszahlung ist begrenzt auf 500 je Reparatur.

4.7. In allen Schadensfällen ist grundsätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 150 vereinbart. Die nach den vorstehenden Bedingungen ermittelte Ersatzleistung wird zusätzlich um den vereinbarten Betrag gekürzt. Im Falle einer vom Hersteller getätigten Kulanzzahlung, bleibt es dem Versicherer (Entscheider der Beauftragte mobile GARANTIE Deutschland) frei, auf diesen Abzug zu verzichten. 4.8. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag. Art. 5 Abwicklung der Garantie 5.1. Der Garantienehmer hat einen Schaden unverzüglich, aber spätestens innerhalb 7 Tagen und immer vor Reparaturbeginn, dem Verkäufer und / oder der mobile GARANTIE Deutschland zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch und / oder die mobile GARANTIE Deutschland kann bei Bedarf einen geeigneten Reparaturbetrieb benennt. Wird durch Verletzung dieser Obliegenheit durch den Garantienehmer die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert, ist der Verkäufer von der Leistung frei. 5.2. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer oder diese Werkstatt nicht möglich (z.b. bei einem Auslandsaufenthalt), kann die Reparatur, nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers und / oder dem Versicherer / Beauftragten, durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer / Versicherer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum im Original vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen klar zu ersehen sein. 5.3. Der Garantienehmer oder die ausführende Werkstatt hat die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Versicherten auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 5.4. Der Garantienehmer oder die ausführende Werkstatt hat eine schriftliche Schadenmeldung abzugeben sowie dafür Sorge zu tragen, dass ein Kostenvoranschlag, auf dem Lohn- und Materialkosten gesondert aufgeführt sind, eingereicht wird und Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen. 5.5. Der Versicherte hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers und / oder dem Versicherer zu befolgen. Die Reparatur darf erst nach schriftlich erteilter Autorisierung durch die mobile GARANTIE erfolgen. 5 5.6. Die Möglichkeit gebrauchte Aggregate einzubauen besteht für den Garantienehmer als auch für den Garantiegeber. 5.7. Ein Anspruch aus der Garantie ist ausgeschlossen, sofern der Garantienehmer die Ihm gemäß diesen Versicherungs- / Garantiebedingungen obliegenden Pflichten verletzt hat. 5.8. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten muss, als Nachweis der Durchführung der Reparatur und zur Abrechnung, ein Rechnungsbeleg im Original zugesandt werden. Art. 6 Garantiedauer, Garantieverlängerung 6.1 Die Gebrauchtwagen-Garantie beginnt zu dem zugesagten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der zugesagten Garantiedauer oder bei einer Gesamtlaufleistung von 360.000 km beim Programm PREMIUM / 400.000 km beim Programm EXKLUSIV, je nachdem was für ein Programm gewählt wurde und was zuerst eintritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Anschlussgarantie beginnt am Tag nach dem zeitlichen Ablauf der Werksgarantie. Die Anschlussgarantie endet nach einer Gesamtlaufleistung von 360.000 km beim Programm PREMIUM / 400.000 km beim Programm EXKLUSIV ab Erstzulassung, wenn diese vor Ablauf der zugesagten Garantiedauer erreicht wurde. Auch hier bedarf es keiner Kündigung. Sonderabsprachen werden dem Garantienehmer schriftlich bestätigt. 6.2 Eine Verlängerung bedarf einer erneuten vertraglichen Zusage und ist vor Ablauf der zugesagten Garantiedauer vom Käufer zu beantragen. Für die Verlängerungsgarantie gelten die zum Zeitpunkt der erneuten Garantiezusage gültigen Annahmerichtlinien und Tarife. 6.3 Beträgt die amtlich festgestellte Inflationsrate vom Datum der Antragstellung bis zum Ende der Garantiedauer innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 5%, dann ist mobile GARANTIE berechtigt eine rückwirkende Forderung in Höhe der kumulierten Inflationsrate während der Garantiedauer auf den Garantiepreis zu erheben. Art. 7 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.

Art. 8 Veräusserung Bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Garantiedauer kann die Garantie auf den Erwerber gegen eine Bearbeitungsgebühr, je nach Aufwand und der derzeitigen gültigen Gebührenfestlegung, übertragen werden. In diesem Fall läuft die Garantieversicherung mit Beginn zum Kaufvertragsdatum unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs an den Erwerber, bis zum Ablaufdatum des gewünschten Schutzes. Der Erwerber kann beim Verkäufer/Garantiegeber auch eine erneute Garantiezusage für einen weiteren Zeitraum beantragen. Hier ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Eine Umschreibung der Garantieversicherung auf einen Erwerber eines anderen Gewerbezweiges als Personenförderung ist nicht möglich. Auch eine Übernahme in den Privatbereich kann nicht erfolgen. In diesen Fällen erlischt die Garantie jeweils. Art. 9 Totalverlust Bei Eintritt eines Totalverlustes vor Beginn des Garantierisikos kann eine Umschreibung des Vertrages mit der gekoppelten Prämie, auf Anfrage, auf ein Folgefahrzeug umgeschrieben werden. Sollte kein neues Fahrzeug folgen, so kann die Rückerstattung der gezahlten Prämie, abzüglich einer Bearbeitungspauschale, erfolgen. Totalverlust bedeutet Diebstahl des Fahrzeuges, der durch einen Polizeibericht nachzuweisen ist oder einen versicherungstechnischen Totalschaden, womit eine Reparatur unwirtschaftlich wird. Art. 10 Verjährung Alle Ansprüche aus einem Garantiefall gelten innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles als verjährt. Art. 11 Gesetzliche Sachmangelansprüche Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleiben unberührt. Sie gehen den Ansprüchen aus dieser Garantie vor. Art. 12 Fälligkeit der Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie ist auf der Prämienrechnung ersichtlich und wird dem Garantie- / Versicherungsnehmer als Einmalprämie berechnet. Die Prämie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, wenn keine Ratenzahlung vereinbart ist, fällig. Die vorläufige Deckungszusage erlischt bei nicht fristgerechter Zahlung. Wird die Versicherungsprämie nicht entrichtet fordert der Beauftragte den Verkäufer erneut schriftlich zur Zahlung innert 10 Tagen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, auf. Mahnungen sind kostenpflichtig. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, wird die Versicherungsdeckung annulliert; dies wird dem Garantie- / Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. 6 Art. 13 Beauftragter Beauftragter im Sinne dieser Versicherungs- / Garantiebedingungen ist die mobile GARANTIE Deutschland GmbH Aueweg 12 D 30900 Wedemark Tel: +49 (0) 800 200 70 60 Fax: +49 (0) 800 200 70 606 Tel. Schaden: +49 (0) 800 200 70 60 8 Fax Schaden: +49 (0) 800 200 70 60 9 Amtsgericht Hannover HRB 210356 Art. 14 Gerichtsstand Ist für beide Parteien der Sitz des Versicherungs- / Garantienehmers. Art. 15 Datenschutzklausel Der Versicherungs- / Garantienehmer ist damit einverstanden, dass die allgemeinen Vertragsdaten an die mit der Abwicklung beauftragten Firma bez. der Hotline weitergegeben werden, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Garantieangelegenheiten dient.