Vom Präsidenten der Generalversammlung vorgelegter Resolutionsentwurf



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Transkript:

Vereinte Nationen A/67/L.1 * Generalversammlung Verteilung: Begrenzt 19. September 2012 Deutsch Original: Englisch Siebenundsechzigste Tagung Tagesordnungspunkt 83 Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene Vom Präsidenten der Generalversammlung vorgelegter Resolutionsentwurf Erklärung der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene Die Generalversammlung, verabschiedet die nachstehende Erklärung: Erklärung der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene Wir, die Staats- und Regierungschefs und Delegationsleiter, sind am 24. September 2012 am Amtssitz der Vereinten Nationen in New York zusammengekommen, um unser Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und ihre grundlegende Bedeutung für den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten und für die Weiterentwicklung der drei Hauptsäulen, auf denen die Vereinten Nationen errichtet sind Weltfrieden und internationale Sicherheit, Menschenrechte und Entwicklung, zu bekräftigen. Wir stimmen darin überein, dass unsere kollektive Antwort auf die Herausforderungen und Chancen, die sich aus der Vielzahl der komplexen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationen der Gegenwart ergeben, von Rechtsstaatlichkeit geleitet sein muss, da diese das Fundament freundschaftlicher und ausgewogener Beziehungen zwischen den Staaten bildet und die Grundlage ist, auf der eine gerechte und faire Gesellschaft aufbaut. I 1. Wir bekräftigen unser feierliches Bekenntnis zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, zum Völkerrecht und zur Gerechtigkeit sowie zu einer auf der Herrschaft des Rechts beruhenden internationalen Ordnung, die unverzichtbare Grundlagen einer friedlicheren, wohlhabenderen und gerechteren Welt sind. Aus technischen Gründen neu herausgegeben am 20. September 2012 (gilt nicht für Deutsch). Der Entwurf wurde am 24. September 2012 als Resolution 67/1 der Generalversammlung verabschiedet. Übersetzung des Deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen

2. Wir erkennen an, dass Rechtsstaatlichkeit für alle Staaten gleichermaßen wie auch für die internationalen Organisationen gilt, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Hauptorgane, und dass die Achtung und Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit als Richtschnur für alle ihre Aktivitäten dienen und ihrem Handeln Berechenbarkeit und Legitimität verleihen soll. Wir erkennen außerdem an, dass alle Personen, Institutionen und Körperschaften, öffentliche wie private, einschließlich des Staates selbst, an gerechte, faire und ausgewogene Gesetze gebunden sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz haben. 3. Wir sind entschlossen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen in der ganzen Welt gerechten und dauerhaften Frieden herbeizuführen. Wir bekennen uns erneut dazu, alle Anstrengungen zur Wahrung der souveränen Gleichheit aller Staaten zu unterstützen, ihre territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit zu achten, jede mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt in unseren internationalen Beziehungen zu unterlassen und die Beilegung von Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts, das Selbstbestimmungsrecht der Völker, die sich weiterhin unter kolonialer Herrschaft und ausländischer Besetzung befinden, die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Gleichberechtigung aller ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, die internationale Zusammenarbeit bei der Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art sowie die nach Treu und Glauben erfolgende Erfüllung der im Einklang mit der Charta eingegangenen Verpflichtungen zu wahren. 4. Wir bekräftigen die Pflicht aller Staaten, ihre internationalen Streitigkeiten friedlich beizulegen, unter anderem durch Verhandlung, Untersuchung, Gute Dienste, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch und gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl. 5. Wir bekräftigen, dass Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken und dass sie zu den universellen und unteilbaren grundlegenden Werten und Prinzipien der Vereinten Nationen gehören. 6. Wir bekräftigen das feierliche Bekenntnis unserer Staaten, ihren Verpflichtungen zur Förderung der allgemeinen Achtung, der Einhaltung und des Schutzes aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle nachzukommen. Der universelle Charakter dieser Rechte und Freiheiten steht außer Frage. Wir betonen die Verantwortung aller Staaten, im Einklang mit der Charta, die Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne irgendeinen Unterschied zu achten. 7. Wir sind überzeugt, dass Rechtsstaatlichkeit und Entwicklung eng miteinander verknüpft sind und einander verstärken, dass die Förderung von Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene unabdingbar für ein dauerhaftes und alle einbeziehendes Wirtschaftswachstum, eine nachhaltige Entwicklung, die Beseitigung von Armut und Hunger und die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, ist, die alle wiederum die Rechtsstaatlichkeit stärken, und sind daher überzeugt, dass diesem Wechselverhältnis in der internationalen Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 Rechnung getragen werden soll. 8. Wir sind uns dessen bewusst, wie wichtig faire, stabile und berechenbare rechtliche Rahmenbedingungen sind, um eine Entwicklung, ein Wirtschaftswachstum und eine Beschäftigung, die alle einbeziehen, nachhaltig und ausgewogen sind, herbeizuführen, Investitionen zu bewirken und unternehmerische Initiative zu fördern, und würdigen in dieser Hinsicht die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht für ihre Arbeit zur Modernisierung und Harmonisierung des internationalen Handelsrechts. 2

9. Die Staaten werden mit allem Nachdruck aufgefordert, mit dem Völkerrecht und der Charta nicht im Einklang stehende einseitige Wirtschafts-, Finanz- oder Handelsmaßnahmen, die der vollen Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere in den Entwicklungsländern, im Wege stehen, weder zu erlassen noch anzuwenden. 10. Wir anerkennen die Fortschritte, die die Länder bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit als fester Bestandteil ihrer nationalen Strategien erzielt haben. Wir erkennen außerdem an, dass es gemeinsame Merkmale auf der Grundlage internationaler Normen und Standards gibt, die in einer breiten Vielfalt nationaler Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit zum Ausdruck kommen. In dieser Hinsicht betonen wir, wie wichtig es ist, den Austausch nationaler Praktiken zu fördern und einen alle einbeziehenden Dialog zu führen. 11. Wir sind uns dessen bewusst, wie wichtig die nationale Eigenverantwortung bei den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit ist, die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen stärken, die zugänglich sind und den Bedürfnissen und Rechten aller Menschen entsprechen, die Vertrauen aufbauen und den sozialen Zusammenhalt und den wirtschaftlichen Wohlstand fördern. 12. Wir bekräftigen den Grundsatz der guten Regierungsführung und verpflichten uns zu einer wirksamen, gerechten, nichtdiskriminierenden und ausgewogenen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich im Bereich der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Beilegung von Handelsstreitigkeiten und der rechtlichen Unterstützung. 13. Wir sind überzeugt, dass die Unabhängigkeit des Justizsystems, zusammen mit seiner Unparteilichkeit und Integrität, eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und zu gewährleisten, dass es bei der Rechtspflege nicht zu Diskriminierung kommt. 14. Wir betonen, dass alle das Recht auf gleichen Zugang zur Justiz haben, einschließlich der Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen, und dass es wichtig ist, das Bewusstsein für die gesetzlichen Rechte zu schärfen, und verpflichten uns in dieser Hinsicht, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um faire, transparente, wirksame, nichtdiskriminierende und auf Rechenschaftspflicht beruhende Dienste bereitzustellen, die den Zugang aller zur Justiz, einschließlich rechtlicher Unterstützung, fördern. 15. Wir stellen fest, dass informelle Justizmechanismen, sofern sie mit den internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang stehen, eine positive Rolle bei der Streitbeilegung spielen und dass alle Menschen, insbesondere Frauen und Angehörige schutzbedürftiger Gruppen, uneingeschränkten und gleichen Zugang zu diesen Justizmechanismen genießen sollen. 16. Wir erkennen an, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass Frauen auf der Grundlage der Gleichheit von Männern und Frauen die Vorteile der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt genießen, verpflichten uns, das Recht dafür zu nutzen, ihre Gleichberechtigung und ihre volle und gleiche Teilhabe, einschließlich in den Regierungs- und Verwaltungsinstitutionen und im Justizsystem, zu gewährleisten, und verpflichten uns erneut, geeignete rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um alle Formen von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen und ihre Ermächtigung und ihren uneingeschränkten Zugang zur Justiz sicherzustellen. 17. Wir erkennen an, wie wichtig Rechtsstaatlichkeit für den Schutz der Rechte des Kindes ist, einschließlich des rechtlichen Schutzes vor Diskriminierung, Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung, unter Wahrung des Kindeswohls bei allen Maßnahmen, und verpflichten uns erneut zur vollen Verwirklichung der Rechte des Kindes. 3

18. Wir heben hervor, wie wichtig Rechtsstaatlichkeit als eines der Hauptelemente der Konfliktprävention, der Friedenssicherung, der Konfliktbeilegung und der Friedenskonsolidierung ist, betonen, dass die Rechtspflege, einschließlich der Unrechtsaufarbeitung, ein grundlegender Baustein für dauerhaften Frieden in Ländern in Konflikt- und Postkonfliktsituationen ist, und betonen, dass die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Vereinten Nationen, diesen Ländern auf deren Ersuchen behilflich sein und sie unterstützen muss, da sie während ihrer Transition vor besondere Herausforderungen gestellt sein können. 19. Wir betonen, wie wichtig es ist, im Gefolge eines Konflikts den Aufbau der nationalen zivilen Kapazitäten und die Bildung von Institutionen zu unterstützen, unter anderem durch Friedenssicherungseinsätze im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat, mit dem Ziel, wirksamere zivile Kapazitäten bereitzustellen, und die Verstärkung der internationalen, regionalen, Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit sowie der Dreieckskooperation, namentlich auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit. 20. Wir betonen, dass eine stärkere Einhaltung des humanitären Völkerrechts unerlässlich ist, um die Lage der Opfer bewaffneter Konflikte zu verbessern, bekräftigen, dass alle Staaten und alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet sind, unter allen Umständen das humanitäre Völkerrecht zu achten und seine Achtung zu gewährleisten, und betonen außerdem die Notwendigkeit, das humanitäre Völkerrecht auf einzelstaatlicher Ebene umfassend bekannt zu machen und voll umzusetzen. 21. Wir betonen, wie wichtig ein umfassendes Konzept für die Unrechtsaufarbeitung ist, welches das gesamte Spektrum gerichtlicher und nichtgerichtlicher Maßnahmen beinhaltet, die darauf abzielen, Rechenschaft zu gewährleisten, der Gerechtigkeit Genüge zu tun, den Opfern Rechtsschutz zu bieten, Heilung und Aussöhnung zu fördern, das Sicherheitssystem unter unabhängige Aufsicht zu stellen, das Vertrauen in die Institutionen des Staates wiederherzustellen und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern. In dieser Hinsicht unterstreichen wir, dass Prozesse der Wahrheitsfindung, einschließlich Prozessen zur Untersuchung von Mustern vergangener Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht und ihren Ursachen und Folgen, wichtige Instrumente darstellen, die gerichtliche Verfahren ergänzen können. 22. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass Straflosigkeit von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und schweren Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen nicht geduldet wird und dass solche Verstöße ordnungsgemäß untersucht und angemessen geahndet werden, namentlich indem diejenigen, die Verbrechen begangen haben, über innerstaatliche oder gegebenenfalls regionale oder internationale Mechanismen, im Einklang mit dem Völkerrecht, vor Gericht gestellt werden, und ermutigen zu diesem Zweck die Staaten, die nationalen Justizsysteme und -institutionen zu stärken. 23. Wir anerkennen die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs in einem multilateralen System, dessen Ziel es ist, Straflosigkeit zu beenden und Rechtsstaatlichkeit herzustellen, heißen in dieser Hinsicht die Staaten willkommen, die Vertragsparteien des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs geworden sind, fordern alle Staaten, die noch nicht Vertragsparteien sind, auf, die Ratifikation des Statuts oder den Beitritt zu ihm zu erwägen, und heben hervor, wie wichtig die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof ist. 24. Wir betonen, wie wichtig eine gestärkte, auf den Grundsätzen der geteilten Verantwortung beruhende und mit dem Völkerrecht im Einklang stehende internationale Zusammenarbeit ist, um illegale Netzwerke zu zerschlagen und das Weltdrogenproblem und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu bekämpfen, namentlich Geldwäsche, Menschenhandel, Waffenhandel und andere Formen organisierter Kriminalität, die allesamt die nationale Sicherheit bedrohen und die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit untergraben. 4

25. Wir sind überzeugt von den negativen Auswirkungen der Korruption, die das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung hemmen, das öffentliche Vertrauen, die Legitimität und die Transparenz beeinträchtigen und den Erlass fairer und wirksamer Gesetze sowie die Rechtspflege, die Rechtsdurchsetzung und die Rechtsprechung behindern, und betonen daher, wie wichtig Rechtsstaatlichkeit als wesentliches Element der Bekämpfung und Verhütung von Korruption ist, so auch durch die Stärkung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen. 26. Wir verurteilen erneut nachdrücklich und unmissverständlich den Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen, gleichviel von wem, wo und zu welchem Zweck er begangen wird, da er eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, bekräftigen, dass alle im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzten Maßnahmen mit den Verpflichtungen der Staaten nach dem Völkerrecht, namentlich der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere ihren Zielen und Grundsätzen, und den einschlägigen Übereinkommen und Protokollen, insbesondere den Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht, im Einklang stehen müssen. II 27. Wir anerkennen den positiven Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit in allen ihren Aspekten, den die Generalversammlung als wichtigstes beratendes und repräsentatives Organ der Vereinten Nationen durch die Festlegung von Richtlinien und Normen und durch die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung leistet. 28. Wir anerkennen den positiven Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit, den der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. 29. Eingedenk der Rolle, die nach der Charta wirksamen Kollektivmaßnahmen zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt, ermutigen wir den Sicherheitsrat, auch weiterhin sicherzustellen, dass Sanktionen sorgfältig zielgerichtet eingesetzt werden, auf die Unterstützung klarer Ziele ausgerichtet sind und behutsam konzipiert werden, um etwaige nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, und dass faire und klare Verfahren beibehalten und weiterentwickelt werden. 30. Wir anerkennen den positiven Beitrag, den der Wirtschafts- und Sozialrat zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit leistet, indem er die Beseitigung der Armut verfolgt und die nachhaltige Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension fördert. 31. Wir anerkennen den positiven Beitrag des Internationalen Gerichtshofs, des Hauptrechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen, namentlich auch bei der Regelung von Streitigkeiten zwischen Staaten, und den Wert seiner Arbeit für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, bekräftigen die Verpflichtung aller Staaten, den Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs in Fällen, in denen sie Partei sind, Folge zu leisten, und fordern die Staaten auf, die Annahme der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs im Einklang mit seinem Statut zu erwägen, sofern sie dies nicht bereits getan haben. Wir verweisen außerdem darauf, dass die zuständigen Organe der Vereinten Nationen beim Internationalen Gerichtshof Gutachten anfordern können. 32. Wir anerkennen die Beiträge des Internationalen Seegerichtshofs sowie anderer internationaler Gerichte und Gerichtshöfe zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. 5

33. Wir würdigen den Beitrag, den die Völkerrechtskommission durch die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene leistet. 34. Wir anerkennen die wesentliche Rolle der Parlamente im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene und begrüßen das Zusammenwirken zwischen den Vereinten Nationen, den nationalen Parlamenten und der Interparlamentarischen Union. 35. Wir sind überzeugt, dass eine gute Ordnungspolitik auf internationaler Ebene von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit ist, und betonen, wie wichtig es ist, die Anstrengungen zur Neubelebung der Generalversammlung, zur Reform des Sicherheitsrats und zur Stärkung des Wirtschafts- und Sozialrats im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen und Beschlüssen fortzusetzen. 36. Wir nehmen Kenntnis von den wichtigen Beschlüssen zur Reform der Lenkungsstrukturen, Quoten und Stimmrechte der Bretton-Woods-Institutionen, die den derzeitigen Realitäten besser Rechnung tragen und den Entwicklungsländern zu mehr Mitsprache und Mitwirkung verhelfen, und erklären erneut, wie wichtig es ist, die Lenkung dieser Institutionen zu reformieren, um ihre Wirksamkeit, Glaubwürdigkeit, Verantwortlichkeit und Legitimität zu erhöhen. III 37. Wir bekräftigen, dass sich die Staaten an alle ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu halten haben, und betonen die Notwendigkeit, die Staaten auf deren Ersuchen durch erweiterte technische Hilfe und den Ausbau von Kapazitäten verstärkt bei der innerstaatlichen Umsetzung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen zu unterstützen. 38. Wir betonen, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit ist, und bitten die Geber, die regionalen, subregionalen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen sowie die einschlägigen Akteure der Zivilgesellschaft, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen, auf Ersuchen der Staaten technische Hilfe sowie Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu gewähren, so auch durch Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit, sowie Praktiken und Erfahrungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler und nationaler Ebene auszutauschen. 39. Wir nehmen Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs Für Gerechtigkeit sorgen: Aktionsprogramm zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene 1. 40. Wir ersuchen den Generalsekretär, dafür zu sorgen, dass die Institutionen der Vereinten Nationen sich untereinander und mit den Gebern und Empfängern stärker abstimmen und ihre Aktivitäten kohärenter gestalten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern. 41. Wir betonen, wie wichtig es ist, dass wir die Prüfung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit in allen ihren Aspekten weiter verfolgen, und beschließen zu diesem Zweck, unsere Arbeit in der Generalversammlung fortzusetzen, um die Verknüpfungen zwischen der Rechtsstaatlichkeit und den drei Hauptsäulen der Vereinten Nationen Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Entwicklung weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck ersuchen wir den Generalsekretär, Möglichkeiten vorzuschlagen, wie diese Verknüpfungen unter breiter Mitwirkung der Interessenträger weiterentwickelt werden können, und diese Vor- 1 A/66/749. 6

schläge in seinen Bericht an die Generalversammlung auf ihrer achtundsechzigsten Tagung aufzunehmen. 42. Wir anerkennen die Bemühungen, die Rechtsstaatlichkeit durch freiwillige Zusagen im Rahmen der Tagung auf hoher Ebene zu stärken, und ermutigen die Staaten, sofern sie es noch nicht getan haben, zu erwägen, einzeln oder gemeinsam, auf der Grundlage ihrer nationalen Prioritäten, Zusagen abzugeben, einschließlich Zusagen zum Austausch von Wissen und bewährten Praktiken und zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich der regionalen und der Süd-Süd-Zusammenarbeit. 7