Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis



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Transkript:

Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001/14001 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: Unterputz-Thermostatarmatur der Firma Hansgrohe AG Serie Start/Stop, Art.-Nr. 15 740 xxx Fertigset, ibox Grundset, Art.-Nr. 01800180 wird hiermit aufgrund Art. 22 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 18.04.1994 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zum Nachweis der Verwendbarkeit hinsichtlich des Geräuschverhaltens erteilt. * ) Antragsteller: Hansgrohe AG Auestraße 5-9 77761 Schiltach Geltungsdauer bis: 31. März 2014 Prüfzeugnis-Nummer: PA-IX 18989/ID Der geräuschtechnischen Beurteilung der Unterputz-Thermostatarmatur liegt der Prüfbericht Nr. QEMATAS 8495210-AT2 d der LGA zugrunde. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfaßt 5 Seiten. *) Es wird hier auf die Bauordnung des Landes Bezug genommen, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt jedoch in allen Bundesländern. Dieses Prüfzeugnis darf nur im vollen Wortlaut veröffentlicht werden. Jede Veröffentlichung in Kürzung oder Auszug bedarf der vorherigen Genehmigung durch die LGA. Sitz und Registergericht Nürnberg HRB 20544 LGA QualiTest GmbH Tillystraße 2 90431 Nürnberg Geschäftsführer: TÜV Rheinland Group Hans-Hermann Ueffing, Michael F. Jungnitsch Tel +49 (911) 655-5450 Fax +49 (911) 655-5453 Steuer-Nr. 241/115/90768 Ust-IdNr. DE813835603 E-Mail: schallschutz@lga.de www.lga.de 8495210-AT2d-18989-kc.doc Seite 1 von 5

I Allgemeine Bestimmungen 1 Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des als Gegenstand aufgeführten Produkts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen *). 2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den Besonderen Bestimmungen, dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, daß das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muß. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. 5 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der erteilenden Prüfstelle. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis Von der erteilenden Prüfstelle nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung enthalten. 6 Die erteilende Prüfstelle ist berechtigt, im Herstellerwerk, im Händlerlager oder auf der Baustelle oder am Einbauort zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses eingehalten worden sind. 7 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt oder geändert werden, insbesondere wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 8 Das als Gegenstand des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses aufgeführte Bauprodukt bedarf des Nachweises der Übereinstimmung (Übereinstimmungsnachweis) und der Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder. *) Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt zugleich als Prüfzeichen im Sinne der Prüfzeichenverordnung der Länder, sofern für das als Gegenstand aufgeführte Bauprodukt ein solches vorgeschrieben ist. Seite 2 von 5

II Besondere Bestimmungen 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Unterputz-Thermostatarmatur Serie Start/Stop, Art.-Nr. 15 740 xxx Fertigset, ibox Grundset, Art.-Nr. 01800180 Unterputzgußkörper mit G 1/2 Anschlüssen Mischwasser-Abgänge mit G 1/2 Anschlüssen Thermo-Regelelement Integrierter Schalldämpfer Rückflußverhinderer Verschlußstopfen-/schrauben 1.2 Der Nachweis der Brauchbarkeit erstreckt sich nur auf das Geräuschverhalten 1.3 Verwendungsauflagen 1.3.1 Hinter den Armaturen müssen am oberen Abgang ein Auslauf mit einem Strahlregler der Armaturengruppe I und höchstens der Durchflußklasse D (maximaler Durchfluß 0,63 l/s bei einem Fließdruck von 0,3 MPa) und am unteren Abgang eine Brause der Armaturengruppe I und höchstens der Durchflußklasse D (maximaler Durchfluß 0,63 l/s bei einem Fließdruck von 0,3 MPa) eingebaut werden. Der Strahlregler und die Brause müssen jeweils ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis haben und entsprechend gekennzeichnet sein. Strahlregler dürfen nur durch Strahlregler der Armaturengruppe I und höchstens der Durchflußklasse B, Brausen dürfen nur durch Brausen der Armaturengruppe I und höchstens der Durchflußklasse B ersetzt werden. 1.3.2 Die Armaturen ohne Umsteller dürfen nur mit einem Abgang verwendet werden. 1.3.3 In den Eingängen der Armaturen müssen Schalldämpfer montiert werden. Diese Verwendungsauflage muß in der Einbauanleitung festgelegt sein. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Anforderungen an die Eigenschaften 2.1.1 Die Armaturen sind nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, Abschnitt 4.3.1 in die Armaturengruppe I, Durchflußklasse D eingestuft. 2.1.2 Diese Einstufung gilt nur bei Einhaltung der unter 1.3 festgelegten Verwendungsauflagen. Seite 3 von 5

2.2 Kennzeichnung Die Armaturen sind nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, Abschnitt 4.3.3 mit dem Herstellerkennzeichen, einem Prüfzeichen, der Armaturengruppe und gegebenenfalls der Durchflußklasse zu kennzeichnen. Dazu ist neben dem Herstellerkennzeichen die Kennzeichnung PA-IX 18989/ID zu verwenden. 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Übereinstimmungserklärung Die Bestätigung der Übereinstimmung des unter II 1.1 genannten Bauproduktes mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muß mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers gemäß Artikel 26 der BayBO erfolgen. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellerwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. 2.3.3 Erstprüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle Im Rahmen der Erstprüfung sind an drei Mustern der Unterputz-Thermostat- Brausearmatur, Serie Start/Stop, Art.-Nr. 15 740 xxx Fertigset, ibox Grundset, Art.-Nr. 01800180 die Prüfungen nach DIN EN ISO 3822 - Prüfung des Geräuschverhaltens von Armaturen und Geräten der Wasserinstallation - durchgeführt worden. Die Ergebnisse enthält der Prüfbericht Nr. QEMATAS 8495210-AT2 d der LGA. 2.3.4 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) Die Verpackung und/oder der Beipackzettel des unter II 1.1 genannten Bauproduktes ist mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen. Seite 4 von 5

Rechtsbehelfsbelehrung Die Erteilung dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch zulässig ist. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der LGA QualiTest GmbH, Tillystraße 2, 90431 Nürnberg einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Nürnberg, den 19.03.2009 QEMATAS/Kc LGA QualiTest GmbH Fachzentrum Technische Akustik und Schallschutz Dipl.-Ing.(FH) Schimkus Muster des Übereinstimmungszeichens: Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der nebenstehenden Abbildung entsprechen. Seine Breite muss zur Höhe im Verhältnis von 1:1,33 stehen. Der Buchstabe "Ü" und die darin enthaltenen Angaben müssen deutlich lesbar sein. Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben auf dem Bauprodukt angebracht werden. Hansgrohe AG DIN 4109 PA-IX 18989/ID Seite 5 von 5