Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES



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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.12.2015 COM(2015) 674 final 2015/0309 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-Pyrrolidin- 1-yl)pentan-1-on (α-pyrrolidinovalerophenon, α-pvp) DE DE

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS BEGRÜNDUNG Der Beschluss 2005/387/JI des Rates über den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 1 sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit der Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen innerhalb der Union vor. Gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde am 3. August 2015 ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europols vorgelegt. Auf Ersuchen der Kommission und von 17 Mitgliedstaaten erbat der Rat am 15. September 2015 gemäß Artikel 6 Absatz 1 des oben genannten Ratsbeschlusses eine Bewertung der Risiken, die die Verwendung und die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz α-pvp sowie der Handel damit bergen, sowie Angaben über eine mögliche Beteiligung der organisierten Kriminalität und über etwaige Folgen der für diese Substanz eingeführten Kontrollmaßnahmen. Die Risiken von α-pvp wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Ratsbeschlusses bewertet. Am 27. November 2015 übermittelte der Vorsitz des Wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission und dem Rat den Risikobewertungsbericht. Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung lauten: α-pvp ist ein wirkungsstarkes Psychostimulans. Es wurde bereits in allen 28 Mitgliedstaaten sowie in der Türkei und in Norwegen entdeckt und wird hauptsächlich aus China auf den EU- Drogenmarkt eingeführt und dann in ganz Europa verbreitet. Insgesamt wurden bisher 115 Todesfälle und 191 akute Vergiftungen in acht Mitgliedstaaten verzeichnet, bei denen α-pvp festgestellt wurde. Es liegen keine umfassenden Informationen oder Studien über die von α-pvp ausgehenden gesundheitlichen Risiken (chronische und akute Toxizität) vor, doch lassen Beobachtungen bei Tieren ähnliche Wirkungen wie bei anderen Stimulantien vermuten. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates unterbreitet die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts entweder eine Initiative, die die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen zum Ziel hat, oder einen Bericht, in dem sie begründet, warum sie dies nicht für erforderlich hält. Laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-317/13 und C-679/13 ist das Europäische Parlament vor Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates anzuhören. Angesichts der Ergebnisse des Risikobewertungsberichts liegen nach Auffassung der Kommission berechtigte Gründe für eine Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz vor. Dem Risikobewertungsbericht zufolge kann die akute Toxizität von α-pvp die Gesundheit des Einzelnen in hohem Maße schädigen. 2. ZWECK DES VORSCHLAGS Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, α-pvp den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu 1 ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32. DE 2 DE

unterwerfen, die in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem UN- Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind. DE 3 DE

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES 2015/0309 (CNS) über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-Pyrrolidin- 1-yl)pentan-1-on (α-pyrrolidinovalerophenon, α-pvp) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 2, insbesondere Artikel 8 Absatz 3, auf Initiative der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz α-pvp verfasst und der Kommission und dem Rat am 27. November 2015 vorgelegt. (2) α-pvp ist ein wirkungsstarkes Psychostimulans, das von seiner Struktur her mit Cathinon, Pyrovaleron und Methylendioxypyrovaleron (MDPV) verwandt ist, die der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe unterliegen. α-pvp ist bereits in allen 28 Mitgliedstaaten sowie in der Türkei und in Norwegen entdeckt worden, und die aufgrund von Sicherstellungen und entnommenen Proben erlangten Informationen lassen darauf schließen, dass es hauptsächlich in Pulver- oder Tablettenform vorkommt. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass jeweils Mengen mit einem Gewicht von mehreren Kilogramm aus China auf den Drogenmarkt der Union eingeführt und anschließend in der gesamten Union verbreitet werden. In einem Mitgliedstaat wurden bereits zwei illegale Herstellungsstätten für α-pvp beschlagnahmt; dies zeigt, dass diese Substanz auch in der Union hergestellt werden kann. (3) Insgesamt wurden bisher 115 Todesfälle und 191 akute Vergiftungen in acht Mitgliedstaaten verzeichnet, bei denen α-pvp festgestellt wurde. In den meisten Fällen wurde α-pvp absichtlich oder unabsichtlich mit anderen pharmakologisch wirksamen Substanzen kombiniert. Wenn α-pvp breiter verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. 2 3 ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32. ABl. C vom, S.. DE 4 DE

(4) Die vorliegenden Daten lassen vermuten, dass α-pvp sowohl von Freizeitkonsumenten von Stimulantien als auch von Konsumenten von Hochrisikodrogen (darunter auch Drogenkonsumenten, die sich Stimulantien und Opioide injizieren) konsumiert wird und dass unter diesen Personen der Mischkonsum von Drogen verbreitet ist. Über die Prävalenz des Drogenkonsums, die langfristigen Folgen und die sozialen Risiken in Verbindung mit dieser Substanz liegen nur begrenzte Daten vor. (5) Es liegen keine umfassenden Informationen oder Studien über die von α-pvp ausgehenden gesundheitlichen Risiken (chronische und akute Toxizität) vor, doch lassen Beobachtungen bei Tieren ähnliche Wirkungen wie bei anderen Stimulantien vermuten. Die beim Menschen beobachteten negativen Symptome wurden beschrieben als Herzrasen, Hyperthermie, Diaphorese, Unruhe, Schüttelkrämpfe oder Krampfanfälle, Verwirrung oder Aggression. Daten aus nichtklinischen Studien deuten darauf hin, dass α-pvp Missbrauchs- und Suchtpotenzial für den Menschen hat. (6) α-pvp wird weder nachweislich noch anerkanntermaßen (in der Human- oder der Veterinärmedizin) als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in den infolge seines Auftauchens auf dem Drogenmarkt durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zur Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für andere Zwecke verwendet wird. (7) Im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen ist α-pvp bisher keiner Bewertung unterzogen worden und steht gegenwärtig auch nicht zur Bewertung an, und eine solche Bewertung ist auch nicht geplant. (8) Zwar sind nur in begrenztem Umfang wissenschaftliche Daten über α-pvp verfügbar, doch die vorliegenden Nachweise und Informationen über die von dieser Substanz ausgehenden Gesundheitsrisiken, welche anhand der verzeichneten Todesfälle und schweren Vergiftungen nachgewiesen wurden, stellen einen hinreichenden Grund für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für α-pvp dar. (9) Da 16 Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, α-pvp Kontrollmaßnahmen unterworfen haben und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum von α-pvp verbundenen Risiken zu schützen HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-pyrrolidinovalerophenon, α-pvp) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen. DE 5 DE

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften spätestens [ein Jahr nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses] die Maßnahmen, die erforderlich sind, um α-pvp den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am [ ] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident DE 6 DE