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Lesefassung Stand: Verordnung

Transkript:

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 15.11.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.1989, zuletzt geändert am 19. Oktober 2011, folgende Satzung beschlossen: 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für die in der Anlage zur Streupflicht-Satzung beschriebenen Fußwege sowie für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, und bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben, oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen ( 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer ( 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.b. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben ( 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt ( 41 Abs. 6 Straßengesetz). - 1 -

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von einem Meter. (3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von einem Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. (4) Entsprechende Flächen von Fußgängerzonen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von zwei Metern in der Hauptstraße und von einem Meter in den Gassen. (5) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen. (6) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (7) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken. 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.b. Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. - 2 -

5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind auf drei Viertel der Gehwegbreite, in der Regel aber mindestens auf 1,20 m Breite zu räumen. Die Gehwege in der Waldtorstraße, Obere Hauptstraße und Friedrichsplatz sind auf die ganze Breite zu räumen, in der Hochbrücktorstraße und der Unteren Hauptstraße auf eine Breite von 3,00 m. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in 3 Abs. 1 bis 5 genannten Fläche anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. Dies gilt auch innerhalb der verkehrsberuhigten Bereiche. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist umweltfreundliches, abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat zu verwenden. Das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren grundsätzlich verboten. Salz oder salzhaltige Stoffe dürfen ausnahmsweise bei Eisglätte verwendet werden, wenn auf oder am Gehweg keine Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können. (3) 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:30 Uhr. - 3 -

8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus 1 nicht erfüllt, insbesondere 1. Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in 4 reinigt, 2. Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den 5 und 7 räumt, 3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach 54 Abs. 2 Straßengesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,56 Euro und höchstens 511,29 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 255,65 Euro geahndet werden. Diese Satzung tritt am 01. Januar 1990 in Kraft. 9 Inkrafttreten Rottweil, den 21. Dezember 1989 gez. Dr. Arnold Oberbürgermeister Beschluss Inkrafttreten Satzung 29.11.1989 01.01.1990 1. Änderung 30.07.1997 15.08.1997 2. Änderung 25.07.2001 01.01.2001 3. Änderung 19.10.2011 01.11.2011-4 -

Anlage zur Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 15.11.1989 (siehe 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) Gehwege, die nicht unter die Räum- und Streupflicht der Anlieger fallen A. Fußwege, die die Stadt vordringlich räumt und bestreut 1. Forchenweg von Fritz-Osterburg-Straße bis Hochwaldstraße 2. Franz-Balluff-Weg von Tannstraße bis Turmweg 3. Verbindungsweg Eblestraße Wernzstraße Turmweg (Ortsweg 189) 4. Verbindungsweg Bergstraße (bei Gebäude 24) Konrad-Witz-Straße 5. Verbindungsweg Steinhauser-Straße Nägelesgrabenstraße (Ortsweg 239) 6. Verbindungsweg Nägelesgrabenstraße Hintere Höllgasse 7. Verbindungsweg Neutorstraße Am Stadtgraben 8. Wege im Bereich der Schulzentren I und II 9. Fußweg Bahnhofstraße Stadtwerke In der Au 10. Verbindungsweg Olgastraße Bahnhofstraße 11. Unterführung Königstraße 12. Fußweg Karolingerweg (Verlängerung Heerstraße) über Tuttlinger Straße Neckarstraße Pelagiussteg Armlederstraße (Ortsweg 135 Schlangenwegle Ortsweg 105 Ortsweg 156) B. Fußwege, die im Anschluss an die unter A. genannten Wege von der Stadt geräumt werden 1. Ulmenweg von Fichtenstraße bis Hochwaldstraße 2. Fußweg von der Wendeplatte Rötlinstraße bis Oberndorfer Straße 3. Verbindungsweg Tannstraße Kampitschstraße 4. Nussallee von Franz-Balluff-Weg bis Eselweg einschließlich Verbindung von der Spielstraße zur Wendeplatte Kastanienstraße 5. Turmweg Konrad-Witz-Straße Bergstraße (Feldweg 112/1 und 112/2) 6. Verbindungsweg Am Zwinger bis Hochturmgasse - 5 -

7. Fußwege in der Anlage am Stadtgraben von Musikpavillon bis zum Bahndurchlass bei den Stadtwerken 8. Treppen des Karpfenweges (südlich Klippeneckstraße und nördlich der Auferstehung- Christi-Kirche) 9. Verbindungsweg Hohenbergstraße Eisenbahnstraße 10. Verbindungsweg Tuttlinger Straße (Steinemühlebrücke) Öschlestraße (Ortsweg 149) 11. Fußwegverbindung Eckhofstraße/Darrenbaum Seidelbaststraße Wacholderstraße Am Hölzle 12. Verbindungsweg Heerstraße Brugger Straße (östlich des Hegauweges) 13. Alter Zimmerner Weg von Hausener Str. (bei Gebäude 24) bis Markungsgrenze Zimmern o.r. 14. Treppe Hoferstraße/Neckarstraße C. Fußwege, die im Winter gesperrt werden I. Rottweil Stadt 1. Verbindungsweg Uhlandstraße Scheffelstraße (zwischen Gebäude Scheffelstraße 12 und 14) 2. Verbindungsweg Scheffelstraße Fritz-Osterburg-Straße (zwischen Gebäude Scheffelstraße 11 und 13) 3. Verbindungsweg Auf der Brücke Zimmerner Straße 4. Verbindungsweg Hochwaldstraße Zimmerner Straße (Ortsweg 228) 5. Gehweg entlang Kinderspielplatz Hochwaldstraße 6. Verbindungsweg Nussallee (Spielstraße) Tannstraße (Flurstück Nr. 3060/1 und 3060/9) 7. Verbindungsweg Nussallee zwischen Tannstraße und Fußgängerbrücke über die B 14 8. Verbindungsweg Oberndorfer Straße Turmweg (Feldweg 109) 9. Verbindungsweg Oberndorfer Straße Weiherweg 10. Gehweg Oberndorfer Straße entlang Grünanlage 11. Verbindungswege Schramberger Straße Rosswasenweg 12. Verbindungsweg Rosswasenweg Marxstraße (Katzenwegle) - 6 -

13. Fußweg zwischen Marxstraße (bei Gebäude 37) und dem Verbindungsweg Himmelreichwäldchen Kreuzung Schramberger Straße/Marxstraße 14. Gehweg entlang der Heerstraße zwischen Hausener Straße und Imster Straße (Charlottenwäldle) 15. Fußweg und Treppen zwischen Schramberger Straße und Kniebisstraße 16. Fußweg zwischen Kaiser- und Bismarckstraße 17. Bonifatiusweg vom Stadtgraben bis Untere Hauptstraße/Balinger Straße 18. Verbindungsweg Untere Hauptstraße (Gasthaus Hasen) Duttenhoferstraße (Spittelmühle) 19. Fußwege zwischen Duttenhoferstraße und Spittelmühle 20. Verbindungsweg Baarstraße Raichbergweg oberhalb der Arnulf-Gutknecht-Anlage 21. Verbindungsweg Königstraße Ruhe-Christi-Straße (bei Lebensmittel-Kunz) 22. Verbindungsweg Johanniterstraße Eisenbahnstraße 23. Verbindungsweg vom Gebäude Eisenbahnstraße 16 zur Neckarstraße (Firma Peter) 24. Treppe von Legionstraße bis Feldweg 8 25. Treppe von Göllsdorfer Straße zur Finkenstraße 26. Hohlweg zwischen Heerstraße und Graben (Feldweg 196) 27. Verbindungsweg Römerstraße Tuttlinger Straße (bei Autohaus Bader) 28. Verbindungsweg Saline Rottenmünster 29. Verbindungsweg vom Ortsweg 164 (Hochmauren) zum Bahnhof Altstadt 30. Gehweg entlang Göllsdorfer Straße zwischen Alemannenstraße und Markungsgrenze II. Bühlingen 1. Fußweg Eschle Maiberg III. Göllsdorf 1. Verbindungsweg Brunnenäckerstraße Klosterstraße 2. Verbindungsweg Kirchenäckerstraße Leo-Sandel-Straße 3. Verbindungsweg Großhofenstraße Feckenhauser Straße 4. Verbindungsweg Schroffenstraße Feckenhauser Straße (bei Saier) - 7 -

5. Verbindungsweg Schroffenstraße Feckenhauser Straße (Brunnenwegle) 6. Verbindungsweg Mühlwiesenstraße Frühlingsweg 7. Verbindungsweg Sonnenhalde Frühlingsweg 8. Verbindungsweg Mühlwiesenstraße Schloss 9. Verbindungsweg Württemberger Straße über Weiherbach zur Böhringer Steige IV. Neufra 1. Treppe zwischen Am Kapf und Am Berg V. Zepfenhan 1. die nordwestliche Hälfte des Kreuzweges (Ortsweg Nr. 2) - 8 -