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Transkript:

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Biolink Gesellschaft für Verbindungstechnologien GmbH (Fassung 01/05) I. Allgemeines: 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Dem Verkauf unserer Waren sowie jeglichen sonstigen Geschäftsbeziehungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Dies gilt sowohl für laufende wie für künftige Geschäftsbeziehungen. Bei künftigen Bestellungen bedarf es einer erneuten Bezugnahme auf diese Verkaufsbedingungen nicht mehr. 3. Widersprechenden Einkaufsbedingungen und sonstigen entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. II. Angebote; Preise: 1. Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ein Kaufangebot zu unterbreiten. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden (Angebot) und dessen Annahme durch uns zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot. 2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Im übrigen gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise unserer letzten Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro. 3. Die Preise verstehen sich, soweit nichts abweichendes geregelt ist, bei Lieferung ab Werk oder Lager einschließlich unserer Standardverpackung. Seite 1 von 6

4. Proben, Muster, mündliche Hinweise, Empfehlungen sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen. Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bzw. Garantie gegeben wurde. III. Lieferung,Verzug und Unmöglichkeit: 1. Der Versand unserer Waren erfolgt in jedem Fall auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. 2. Von uns genannte Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bestätigte Liefertermine sind nur ungefähre Zeitangaben. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder wesentlich erschwert wurde, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen und andere, unvorhersehbare Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind. 3. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann uns der Kunde zur Bewirkung der Lieferung schriftlich eine angemessene Frist zur Vornahme der Lieferung setzen. Liefern wir bis zum Fristablauf nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit er zuvor erklärt hat, dass er die Annahme der Kaufsache nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ablehnen wird (vorherige Ablehnungsandrohung). 4. Sofern wir im Einzelfall zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Übergabe der Kaufsache verweigern, wenn uns ohne ein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unsre Kaufpreisanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist. Unser Recht zur Leistungsverweigerung erlischt, wenn der Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit hierfür geleistet ist. Seite 2 von 6

5. Für Schäden wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung haften wir lediglich im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen. Soweit danach gehaftet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit vorstehender Bestimmung nicht verbunden. IV. Mängelrechte und Haftung: 1. Bei Mängeln des gelieferten Vertragsgegenstandes ist der Kunde berechtigt, innerhalb der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß 439 BGB zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Im Falle nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr seit Lieferung der Kaufsache, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. 3. Offensichtliche Mängel müssen schriftlich und spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gelten die Vorschriften der 377,378 HGB. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Kunde die gelieferte Ware an uns zurückzusenden. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege und Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Seite 3 von 6

Wohnort bzw. die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sind Aufwendungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 4. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an dem Vertragsgegenstand vorgenommen werden. 5. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels oder aus anderem Haftungsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. V. Eigentumsvorbehalt: 1. Bis zur Erfüllung sämtlicher (auch Saldo-) Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt der Vertragsgegenstand in unserem Eigentum. Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von uns unentgeltlich. 2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterver- Seite 4 von 6

kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir geben abgetretene Forderungen in dem Fall frei, indem der Betrag der voraus abgetretenen Forderungen den gesicherten Anspruch um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde ermächtigt uns widerruflich, für den Fall, dass er sich nicht vertragsgemäß verhält, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in unserem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin hat der Kunde die Abtretung offen zu legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. 3. Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren. Soweit der Kunde seine ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten verletzt, haftet er uns gegenüber für einen gegebenenfalls entstehenden Schaden und sonstige Kosten. 4. Bei vertragswidrigem Verhaltens des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruches des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir geben die Ware an den Kunden zurück, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. VI. Zahlungen; besonderes Rücktrittsrecht; Aufrechnung und Zurückbehaltung: 1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen uns die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der in vorstehend 1. bestimmten Zahlungsfrist zu. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Seite 5 von 6

3. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen zu verlangen. 4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und seine Leistungen zurückerhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. VII. Gerichtsstand-Rechtswohl-Teilnichtigkeit: 1. Gerichtsstand ist am Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen. 2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 3. Soweit eine Bestimmung unwirksam sein oder werden sollte, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Seite 6 von 6