Stadt Oberndorf a.n. S a t z u n g. über die Erhebung einer Hundesteuer in Oberndorf a.n.



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Transkript:

Stadt Oberndorf a.n. S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in Oberndorf a.n. Der Gemeinderat der Stadt Oberndorf a.n. hat am 14.11.2000 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582) sowie 2, 5 a und 6 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Oberndorf a.n. erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Oberndorf a.n. steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Oberndorf a.n. hat. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

2 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 10 Absatz 2 und 11 Absatz 5 bleiben unberührt. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,--. Für das Halten eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 528,--. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,--, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund oder gefährlichen Hund auf 1.056,--. Werden neben Kampfhunden oder gefährlichen Hunden oder neben im Zwinger ( 6) gehaltenen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde. Steuerfreie Hunde ( 7) sowie Hunde in einem Zwinger ( 6) bleiben hierbei außer Betracht. (3) Die Definition der Kampfhunde und der gefährlichen Hunde richtet sich nach 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Die Entscheidungen der Ortspolizeibehörde über die Kampfhundeeigenschaft und die Einstufung als gefährlicher Hund sind für die Festsetzung der Steuer bindend.

3 (4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von 6 Abs. 1 beträgt das Zweifache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach 5 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten 3 Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. (3) Für die Hunderassen, für die nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde ein Zuchtverbot besteht, wird keine Zwingersteuer gewährt. 7 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen dienen. Sonst hilfebedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist und der Abstand zum nächsten bewohnten Gebäude mindestens 200 Meter beträgt. 4. Für Kampfhunde und gefährliche Hunde i. S. des 5 Abs. (3) wird keine Steuerbefreiung gewährt.

4 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des 3 Absatz 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des 6 Absatz 1 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen, 3. in den Fällen des 7 Absatz 1 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. (2) In den Fällen der 3 und 4 Absatz 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres ( 3 Absatz 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden gem. 5 Abs. (3) ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.

5 (2) Endet die Hundehaltung, ändert sich die Art der Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken, deren Gültigkeitsdauer auf der Marke aufgedruckt ist, gelten 2 Jahre. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach 6 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Gebäudes oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 3,00 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach 10 oder 11 zuwiderhandelt.

6 13 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Ausgefertigt: Oberndorf a.n., den 26.10.2011 Hermann Acker Bürgermeister Die Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.2000 ist am 01.01.2001 in Kraft getreten. Vorstehende Satzung berücksichtigt folgende Änderungen: 1. Satzungsänderung vom 22.11.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008 2. Satzungsänderung am 26.10.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012