Benutzungsordnung sowie Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim



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Transkript:

Benutzungsordnung sowie Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 30/2004 vom 21.07.2004 (2. Änderung vom 17.07.2013)

Aufgrund des 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342/353) hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim in ihrer Sitzung am 8. Juli 2004 folgende Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Schöfferstadt Gernsheim. (2) Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiterund Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. (3) Jede Person ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen der Benutzungsordnung zu nutzen. (4) Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gegeben. 2 Anmeldung (1) Gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung wird ein Leseausweis ausgestellt. (2) Minderjährige können einen Ausweis erhalten, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung benötigen sie die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. Diese verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. (3) Der Leseausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust sowie Namens- und Anschriftenänderungen sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Leseausweises entstehen, haftet die Person, auf deren Name der Leseausweis ausgestellt ist. (4) Mit der Unterschrift auf dem Leseausweis wird die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim anerkannt und die Zustimmung zur elektronischen Speicherung der personenbezogenen Daten erteilt. 3 Elektronische Datenspeicherung (1) Die Bücherei der Schöfferstadt speichert - unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen - in ihrer EDV-Anlage folgende personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum; bei Minderjährigen auch den Hauptwohnsitz der oder des Erziehungsberechtigten. Diese Daten werden nur für interne Zwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte findet nur im Rahmen der Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz statt. (2) Bei Rückgabe des Leseausweises werden alle erfassten Daten nach Ablauf des Jahres, in dem das Benutzungsverhältnis endet, gelöscht. 4 Ausleihe, Verlängerung und Vormerkungen (1) Gegen Vorlage des Leseausweises können für die festgesetzte Leihfrist Medien aller Art ausgeliehen werden. Entleihungen sind nur gegen Vorlage des Leseausweises möglich. Die Ausleihfrist kann persönlich, telefonisch oder schriftlich verlängert werden.

(2) Die Leihfrist beträgt für Bücher, Sprachkassetten und Videosprachkurse 4 Wochen CD s; Kassetten, Videokassetten und Zeitschriften 2 Wochen (3) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. (5) Bei der Herstellung von Fotokopien sowie bei der Entleihung von CD s, Tonträgern, Videokassetten sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. (6) Das Kopieren von Computersoftware ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herstellers/der Herstellerin erlaubt. 5 Rückgabe, Mahnung, Schadensersatz (1) Bei Rückgabe der Medien ist dem Benutzer/der Benutzerin eine Quittung auszuhändigen. Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr nach der geltenden Gebührenordnung zu zahlen, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. (2) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen. (3) Bleiben die Maßnahmen zur Rückgabe der Medien ergebnislos, kann die Bücherei Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes fordern. 6 Behandlung von Medien, Haftung, Schadenersatz (1) Im Interesse aller Benutzer sind die Medien sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer/die Benutzerin schadensersatzpflichtig. (2) Ein Weiterverleihen der Medien ist nicht zulässig. (3) Für den Benutzer/die Benutzerin der Ton- und Bildträger gilt folgende Sonderregelung: a) Er/Sie haftet für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts, insbesondere die Beachtung des Verbots der Überspielung, der Weitergabe an Dritte oder gewerbliche Weiterverwertung. b) Vor jeder Ausleihe sollten die Medien vom Benutzer/von der Benutzerin auf offensichtliche Mängel überprüft werden. Beschädigungen oder Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. c) Der Schadensersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. d) Beschädigungen von Buchungsmerkmalen (Barcode) sind kostenpflichtig. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von AV-Medien oder Computerprogrammen entstehen. 7 Haftungsausschluss (1) Die Bücherei haftet nicht für Folgen a) die aus Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer der Computer- Arbeitsplätze entstehen, b) die aus Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern entstehen. (2) Weiterhin haftet die Bücherei nicht für Schäden, die durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet (z.b. Abfrage persönlicher Daten, Kreditkarteninformationen etc.) entstehen.

8 Gewährleistungsausschluss Die Bücherei schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. 9 Beachtung strafrechtlicher Vorschriften (1) Jeder Benutzer/Jede Benutzerin verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den Arbeitsplätzen gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verarbeiten. (2) Es dürfen weder Dateien oder Programme der Bücherei oder Dritter manipuliert noch geschützte Daten genutzt werden. 10 Technische Nutzungseinschränkung Es ist nicht gestattet, 1. Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen oder technische Störungen selbst zu beheben, 2. mitgebrachte Datenträger zu nutzen oder diese und aus dem Internet abrufbare Programme an den Computer-Arbeitsplätzen zu installieren. Die Bücherei kann zeitliche und programmbezogene Nutzungseinschränkungen vornehmen. 11 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht (1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden. (2) Rauchen und Essen ist in der Bücherei nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bücherei nicht mitgebracht werden. Die Benutzung von Handys, Walkmen, Roller- Skates und ähnliches sind in der Bücherei nicht erlaubt. (3) Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind während des Büchereibesuchs in den dafür vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen. (4) Für Garberobe, verlorengegangene, beschädigte oder abhandengekommene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Taschenschränken abhanden gekommen sind. (5) Die Verweildauer an den Computerarbeitsplätzen kann von der Büchereileitung begrenzt werden. (6) Das Hausrecht nimmt die Büchereileitung wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 12 Ausschluss von der Benutzung Benutzer/Benutzerinnen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Büchereileitung zeitweise oder vom Magistrat dauernd von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden. 13 Gebühren Die Gebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung geregelt.

14 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gernsheim, den 21. Juli 2004 Vorstehende Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim wurde am 21. Juli 2004 in der Ried-Information Nr. 30/2004 ortsüblich bekanntgemacht. Gernsheim, den 22. Juli 2004

Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342/353) hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim in ihrer Sitzung am 8. Juli 2004 folgende Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim beschlossen: 1 Allgemeines Die Schöfferstadt Gernsheim erhebt für die Benutzung der Bücherei Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung. Die Bestimmungen über die Benutzung der Bücherei sind in der Benutzungsordnung gesondert geregelt. 2 Gebühren 2 (1) Das Ausleihen der Medien erfolgt kostenfrei, jedoch ist für die Benutzung des Leseausweises gem. 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim eine Jahresgebühr zu zahlen, die sich wie folgt staffelt: a) Studenten, Empfänger von ALG II, Schwerbehinderte und Rentner 6,00 EUR Jahresgebühr b) Erwachsene 12,00 EUR Jahresgebühr c) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, Gernsheimer Kindertageseinrichtungen, Gernsheimer Schulen und Lesepaten keine Jahresgebühr. (2) Sonstige Gebühren, Kostenersätze etc.: 1. Versäumnis- und Mahngebühren nach 5 der Benutzungsordnung pro Woche und Medium 1,00 EUR 2. Kostenersatz, pauschal bei Verlust oder Beschädigung der Medienhülle 1,00 EUR bei Beschädigung des EDV-Medienaufklebers 1,00 EUR Fotokopie, Ausdruck je Blatt 0,10 EUR 3. Ausstellung eines Ersatzausweises 3,00 EUR 4. 5 Abs. 3 sowie 6 Abs. 3 Buchstabe c) und d) der Benutzungsordnung gelten entsprechend 3 Fälligkeit der Gebühren, Rechtsweg (1) Gebühren sind grundsätzlich mit ihrer Entstehung fällig. Versäumnis- und Mahngebühren werden bei Rückgabe der jeweiligen Medien bzw. mit Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides fällig. (2) Die Gebühren können nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben werden.

4 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gernsheim, den 21. Juli 2004 Vorstehende Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die Bücherei der Schöfferstadt Gernsheim wurde am 21. Juli 2004 in der Ried-Information Nr. 30/2004 ortsüblich bekanntgemacht. Gernsheim, den 22. Juli 2004