Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Cochem. Aufgrund der 1,9 und 43-46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 332) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Cochem mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 02.03.2015 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung: INHALTSÜBERSICHT: 1 Begriffsbestimmungen 2 Verbote 3 Gebote 4 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen 7 In-Kraft-Treten
1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Wartehäuschen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Parkhäuser und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden. 2 Verbote (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, 1. in aggressiver, aufdringlicher, behindernder oder störender Form zu betteln, 2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören, 3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 5. Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen oder zu verändern, 6. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle, Mülleimer und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, 7. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen, 8. die angrenzenden privaten Sträucher und Büsche mehr als 10 cm auf einen öffentlichen Gehweg oder die Straße herausragen zu lassen, 9. Tauben und Wasservögel (z.b. Enten und Schwäne) -auch auf Gewässern oder an deren Ufern- zu füttern.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten, 1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, 2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen, 4. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, 5. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen (Abs. 3), 6. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, mit Ausnahme von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht beendet haben, 7. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 8. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, 9. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. (3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5) kann nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. 3 Gebote (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen 1. dürfen Hunde innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden,
2. sind außerhalb bebauter Ortslagen Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. (2) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. (3) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden. 4 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren. 5 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. (2) Die Vorschriften des 2 Abs.2 Ziff. 6 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. 6 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen 1. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver, aufdringlicher, behindernder oder störender Form bettelt, 2. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung stört,
3. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet, 4. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 5. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt oder verändert, 6. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle, Mülleimer und Spielplätze, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, 7. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt, 8. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 8 Sträucher und Büsche mehr als 10 cm auf öffentliche Gehwege und Straßen wachsen zu lassen, 9. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 9 Tauben und Wasservögel füttert (2) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen 1. entgegen 2 Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 2. entgegen 2 Abs. 2 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. entgegen 2 Abs. 2 Ziff. 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt, 4. entgegen 2 Abs. 2 Ziff. 4 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 5. entgegen 2 Abs. 2 Ziff. 5 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, 6. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 6 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, mit Ausnahme radfahrender Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, 7. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 7 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 8. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 8 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen
benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, 9. entgegen 2 Abs. 1 Ziff. 9 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint und 2. entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern. 3. entgegen 3 Abs. 2 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, 4. entgegen 3 Abs. 3 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt, 5. entgegen 4 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6, 7 und 9 sowie 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 eingezogen werden. (6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i.v.m. 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 21.11.2005 über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Treis-Karden sowie die Gefahrenabwehrverordnung vom 18.01.2011 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Cochem treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 56812 Cochem, 16.04.2015 Helmut Probst Bürgermeister