und Präambel 1 Geltungsbereich



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Transkript:

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 geändert durch den Änd.-TV Nr. 1 vom 15. März 1999 und den Änd.-TV Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und (Anmerkung der Bearbeiter: Der TV v. 5. 5. 1998 sowie die Änd.-TVe Nr. 1 v. 15. 3. 1999 und Nr. 2 v. 30. 6. 2000 sind jeweils getrennt, aber wortgleich mit a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die - Gewerkschaft der Polizei, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, - diese jedoch nur für angestelltenrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer -, b) der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbanden des Öffentlichen Dienstes [ab 26. 11. 1999: DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für - den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband, - die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen] vereinbart worden.) wird Folgendes vereinbart: Präambel andererseits Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O), c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT- Ostdeutsche Sparkassen), d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -, f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),

- 2 - g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O), h) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen) fallen. 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (1) * Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Beschäftigungszeit (z. B. 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. (4) * Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. * * In der Überschrift das Wort Altersteilzeit durch das Wort Altersteilzeitarbeit ersetzt durch 1 Nr. 1 Buchst. a des Änd.- TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 2 Abs. 1 neu gefasst durch 1 Nr. 1 Buchst. b des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. In 2 Abs. 2 Satz 2 die Worte Beginn der Altersteilzeit durch die Worte geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ersetzt durch 1 Nr. 1 Buchst. c des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. In 2 Abs. 4 Satz 2 das Datum 1. August 2004 durch das Datum 1. Januar 2010 ersetzt durch 1 Nr. 1 Buchst. d des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) ** Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

- 3 - a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). (3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. Für die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallenden Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die den Pauschalgruppen zu Grunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend. 2. Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Protokollerklärung zu Absatz 2: Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend. ** 3 Abs. 1 neu gefasst durch 1 Nr. 2 Buchst. a des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. Der ProtErkl. Nr. 1 zu Absatz 1 sowie der ProtErkl. zu Absatz 2 jeweils den Satz 2 angefügt durch 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. Der ProtErkl. Nr. 1 zu Absatz 1 sowie der ProtErkl. zu Absatz 2 jeweils den Satz 2 angefügt durch 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 4 Höhe der Bezüge (1) * Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden. * In 4 Abs. 1 nach dem Wort Teilzeitkräfte die Worte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gestrichen durch 1 Nr. 3 des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 5 Aufstockungsleistungen (1) Die dem Arbeitnehmer nach 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Ü- berstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften ( 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzu-

- 4 - setzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. * Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O entsprechend. Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (z. B. nach 35 Abs. 4 BAT/BAT-O) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend. * Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergütung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde. (3) ** Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes). (4) *** Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. (5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf Grund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung ( 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt. (7) * Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung ( 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen)

- 5 - und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes ( 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes ( 67 Nr. 26b BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt. Protokollerklärung zu Absatz 2: Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zu Grunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. * * ** *** 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 jeweils um die Aussage zum sozialversicherungspflichtigen Teil der Umlage ergänzt durch 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Änd.-TV Nr. 1 v. 15. 3. 1999, gültig ab 1. 4. 1999. 5 Abs. 1 Satz 2 geändert und Absatz 2 Unterabs. 1 neu gefasst durch 1 Nr. 4 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 jeweils um die Aussage zum sozialversicherungspflichtigen Teil der Umlage ergänzt durch 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Änd.-TV Nr. 1 v. 15. 3. 1999, gültig ab 1. 4. 1999. 5 Abs. 1 Satz 2 geändert und Absatz 2 Unterabs. 1 neu gefasst durch 1 Nr. 4 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 geändert durch 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. In 5 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 1 das Wort Vollzeitarbeitsentgelt durch die Worte bisheriges Arbeitsentgelt ersetzt sowie Satz 2 angefügt durch 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. In 5 Abs. 2 Unterabs. 5 das Wort Vollzeitarbeitsentgelt durch die Worte bisheriges Arbeitsentgelt ersetzt durch 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. dd des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 5 Abs. 3 neu gefasst durch 1 Nr. 4 Buchst. c des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 5 Abs. 4 um die Aussage zum sozialversicherungspflichtigen Teil der Umlage ergänzt durch 1 Nr. 1 Buchst. c des Änd.-TV Nr. 1 v. 15. 3. 1999, gültig ab 1. 4. 1999. In 5 Abs. 4 die Worte Vollzeitarbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 2 durch die Worte Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 ersetzt durch 1 Nr. 4 Buchst. d des Änd.- TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. In 5 Abs. 6 das Wort fünf durch das Wort sechs ersetzt durch 1 Nr. 4 Buchst. e des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. In 5 Abs. 7 das Wort regelmäßigen durch das Wort bisherigen ersetzt sowie den Klammerzusatz ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) eingefügt durch 1 Nr. 4 Buchst. f des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. * 6 Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. 7 Urlaub Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. In 7 Satz 1 den Klammerzusatz neu gefasst durch 1 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 8 * Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ( 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. 37 Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum

- 6 - Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. ** Im Falle des Bezugs von Krankengeld ( 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld ( 16 ff. BVG), Verletztengeld ( 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld ( 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Arbeitnehmer für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen ( 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab. (2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. 37 Abs. 2 BAT/BAT-O) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. (3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. Protokollerklärung: Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung. * ** 8 neu gefasst durch 1 Nr. 2 des Änd.-TV Nr. 1 v. 15. 3. 1999, gültig ab 1. 4. 1999. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 neu gefasst durch 1 Nr. 6 des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. 9 Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. 53 bis 60 BAT/BAT-O) a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. (3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu. Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. a: Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach 41 Abs. 7 VersTV-G, 65 Abs. 7 VBL-Satzung führen würde.

- 7 - In 9 Abs. 3 Satz 1 den Klammerzusatz neu gefasst durch 1 Nr. 7 des Änd.-TV Nr. 2 v. 30. 6. 2000, gültig ab 1. 7. 2000. ProtErkl. zu 9 Abs. 2 Buchst. a angefügt durch 1 Nr. 3 des Änd.-TV Nr. 1 v. 15. 3. 1999, gültig ab 1. 4. 1999. 10 Mitwirkungspflicht (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat. 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.