Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)



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Transkript:

55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten sowie die Führung von Spielbetrieben. Der Regierungsrat legt fest, welche Spielautomaten diesem Gesetz nicht unterstehen. Geltungsbereich Spielautomaten sind Automaten, die gegen Entgelt betrieben werden, bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit abhängt und die kein Geld abgeben und keine geldwerten Leistungen erbringen. Geldspielautomaten sind Automaten, die gegen Leistung eines Einsatzes betrieben werden, bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht und bei denen der Gewinn von Geld oder geldwerten Leistungen möglich ist. Spiellokale sind Spielbetriebe, in denen mehr als drei Automaten gewerbsmässig zum allgemeinen Gebrauch aufgestellt sind. Kursäle sind Spielbetriebe, die im gleichen Gebäude eine vielseitige Unterhaltung auf Dauer anbieten, die geeignet ist, den Tourismus zu fördern, oder die eine Bewilligung zum Betrieb des Boulespiels oder eine entsprechende Konzession nach Bundesrecht haben. Begriffe Das Aufstellen von Spiel- und Geldspielautomaten, die Führung von Spiellokalen und der Betrieb von Kursälen bedürfen einer Bewilligung. Bewilligungspflicht ) In Kraft gesetzt auf den. Januar 00. /00

55. Spielbetriebsgesetz Die Bewilligung zum Betrieb eines Boulespiels wird im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften erteilt. Bewilligung Die Bewilligung für das Aufstellen eines Automaten oder für die Führung eines Spiellokales wird für die Dauer eines Jahres erteilt und kann erneuert werden. Die Bewilligung für den Betrieb eines Kursaales wird angemessen befristet erteilt und kann erneuert werden. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder die Abgaben nicht entrichtet werden. Für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Automaten oder Spiellokale ist die Gemeinde zuständig. 5 Für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Kursäle ist der Regierungsrat zuständig. Er kann bis zu fünf Kursäle bewilligen. 5 Die Bewilligung wird nur handlungsfähigen Personen erteilt, die über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. Die Bewilligung für das Aufstellen von Automaten in einem Gastgewerbebetrieb lautet auf den Namen der Person, die das Patent besitzt. Die Person, der die Bewilligung erteilt wird, hat den Betrieb persönlich zu führen und zu beaufsichtigen. Sie ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und hat im Betrieb sowie in dessen Umgebung für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Die Kursaalbewilligung kann die Betriebsführung durch eine Drittperson vorsehen. Auch diese hat die Voraussetzungen gemäss Absatz zu erfüllen. Für juristische Personen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten. Jugendschutz 6 Jugendlichen unter 8 Jahren sind das Spielen an Geldspielautomaten und der Zutritt zu Spiellokalen untersagt. Die Zutrittsregelung für Kursäle richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. II. Automaten Voraussetzungen für die Bewilligung Geldspielautomaten 7 Geldspielautomaten dürfen nur in Spielbetrieben oder in patentpflichtigen Gastgewerbebetrieben aufgestellt werden. /00

Spielbetriebsgesetz 55. Die Geldspielautomaten in Spiel- und Gastgewerbebetrieben sind so aufzustellen, dass sie ständig überwacht werden können. In einem patentpflichtigen Gastgewerbebetrieb sind drei Automaten zulässig, wovon höchstens einer ein Geldspielautomat sein darf. In Spiellokalen darf die Zahl der Geldspielautomaten nicht mehr als ein Viertel aller im Betrieb stehenden Automaten, jedoch höchstens fünf betragen. 5 In Kursälen ist die Anzahl Geldspielautomaten nicht beschränkt. 8 In patentpflichtigen Gastgewerbebetrieben und in Spiellokalen sind nur Geldspielautomaten zulässig, bei denen pro Spiel der Einsatz einen Franken und die Gewinnausschüttung das 5-fache nicht übersteigen. Speichermöglichkeiten und Kreditsysteme sind unzulässig. Der Regierungsrat kann die Ansätze der Geldwert- oder Kostenentwicklung anpassen. In Kursälen beträgt der maximale Gewinn, sofern er 5000 Franken übersteigt, das 500-fache des Einsatzes. Ausgenommen davon ist der Jackpot. Gewinnausschüttung 9 Der Regierungsrat kann Ausnahmen oder Einschränkungen für die Verwendung oder Benützung von Spiel- und Geldspielautomaten festlegen. Ausnahmen III. Spiellokale 0 Die Räume, in denen Automaten aufgestellt werden, müssen den bau-, feuer-, gesundheits- und sittenpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Spiellokale dürfen nur bewilligt werden, sofern sie nicht in einer reinen Wohnzone gemäss Zonenplan oder in einem tatsächlich dem Wohnen dienenden Gebiet liegen und ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge vorhanden sind. Spiellokale, die wegen ihrer Nähe zu Kirche oder Schule stören, sind unzulässig. Räumlichkeiten, Lage Bewilligungen für die Führung eines neuen Spiellokales mit einem oder mehreren Geldspielautomaten werden nur erteilt, sofern die Verhältniszahl es zulässt. Neue Spiellokale /00

55. Spielbetriebsgesetz Verhältniszahl Die Verhältniszahl richtet sich nach der Zahl der Einwohner einer Gemeinde. Massgebend sind die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung. Auf je 000 Einwohner ist ein Spiellokal zulässig. Die Gemeinden können die Verhältniszahl bis auf 5000 erhöhen. Auf Antrag einer Gemeinde, die über kein Spiellokal verfügt, kann das zuständige Departement aus besonderen Gründen ein Spiellokal ohne Rücksicht auf die Verhältniszahl bewilligen. Ausnahmebewilligung Betriebseinstellung Die Gemeinde kann für ein Spiellokal eine Betriebseinstellung bis zu einem Jahr genehmigen, ohne dass die Bewilligung zur Führung dieses Lokales entfällt. Liegen besondere Umstände vor, kann die Frist verlängert werden. IV. Kursäle und Spielbanken Kursäle 5 Kursäle können von natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden. Sozialfonds 6 Wer einen Kursaal betreibt, ist verpflichtet, in Form einer Stiftung einen Sozialfonds einzurichten, dessen Mittel zur Deckung von Fürsorgekosten als Folge von Spielschulden eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Spielbanken 7 Bei Spielbanken ist der Regierungsrat zuständig für die Abgabe oder Erteilung der notwendigen Stellungnahmen oder Bewilligungen und den Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen im Rahmen der Bundesgesetzgebung. /00

Spielbetriebsgesetz 55. V. Abgaben 8 Für jeden Spiel- oder Geldspielautomaten ist eine jährliche Abgabe zu entrichten. Die Abgaben für Geldspielautomaten betragen:. Automat Fr. 000. ;. bis 50. Automat je Fr. 000. ; 5. bis 00. Automat je Fr. 5 000. ; weitere Automaten über 00 je Fr. 7 000.. Für Geldspielautomaten, bei denen der Maximaleinsatz 50 Rappen pro Spiel nicht übersteigt, beträgt die Abgabe die Hälfte der Ansätze gemäss Absatz. Die Abgabe für jeden Spielautomaten beträgt Fr. 00.. 5 Der Regierungsrat kann die Abgabensätze generell der Geldwert- oder Kostenentwicklung anpassen und diejenigen für Geldspielautomaten in Kursälen oder Spielbanken auf den gemäss Bundesgesetzgebung für kantonale Abgaben maximal zulässigen Reduktionssatz der Bundesabgabe auf dem Bruttospielertrag erhöhen. Jährliche Abgaben 9 Der Ertrag der Abgaben für Spiel- und Geldspielautomaten in Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen fällt der Gemeinde zu. Der Ertrag der Abgaben für Spiel- und Geldspielautomaten in Kursälen fällt dem Kanton zu. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über Bezug und Rückerstattung der Abgaben. Bezug, Rückerstattung VI. Straf- und Schlussbestimmungen 0 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Strafbestimmung /00 5

55. Spielbetriebsgesetz Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten Das Gesetz über den Betrieb von Spielautomaten, Geldspielautomaten und Spiellokalen vom. Februar 988 wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 6 /00