S a t z u n g der Verbandsgemeinde Westerburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 28.10.2011



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Transkript:

S a t z u n g der Verbandsgemeinde Westerburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 28.10.2011 Der Verbandsgemeinderat hat am 27.10.2011 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde Westerburg veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art: 1. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen, 2. Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in a) Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen, b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind das Halten von Geräten nach 1 Nr. 2 im Rahmen von Jahrmärkten, Kirmesveranstaltungen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen. 3 Steuer- und Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des 1 Nr. 2 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Veranstalter. (2) Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet. (1) Die Steuer wird erhoben: 4 Erhebungsformen 1. nach dem Einspielergebnis gemäß 5 und 6 2. als Pauschsteuer gemäß 7. Seite 1 von 5

5 Besteuerung nach dem Einspielergebnis (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und Prüftestgeld. (2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in denen manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.). (3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Spielgeräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer. 6 Steuersatz bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat: 1. In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 1 Nr. 2 a, 13 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 120,00. 2. An den übrigen in 1 Nr. 2 b genannten Orten 13 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30,00. Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 anzusetzen. 3. Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgelts gleich. Bei Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. 7 Besteuerung nach der Anzahl der Geräte (1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Zahl der Geräte. Seite 2 von 5

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 1 Nr. 2 a 40,00, b) an den übrigen in 1 Nr. 2 b genannten Orten 13,00. c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00. (3) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt. 8 Anzeige Der Halter von Geräten nach 1 Nr. 2 hat die erstmalige Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. 9 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Gerätes an den in 1 Nr. 2 genannten Orten. 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Bei Geräten nach 1 Nr. 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Verbandsgemeindeverwaltung eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und gleichzeitig die errechnete Steuer an die Verbandsgemeindekasse Westerburg zu entrichten. Soweit die Verbandsgemeinde nicht durch Steuerbescheid etwas anderes festsetzt, gilt die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. (2) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis können jederzeit Zählwerk- Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, das Ergebnis aus der elektronisch gezählten Kasse, Röh- Seite 3 von 5

renentnahmen, Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und Prüftestgeld enthalten müssen. (4) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 11 Steuerschätzung Soweit die Verbandsgemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt 162 AO in der jeweils geltenden Fassung. 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt 147 AO entsprechend. 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des 10 Abs. 1 zuwiderhandelt. Daneben kommen die Regelungen der 15, 16 KAG zur Anwendung. 14 In-Kraft-Treten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Westerburg vom 14.06.2007 außer Kraft. Westerburg, 28.10.2011 gez. Loos (Loos) Bürgermeister Seite 4 von 5

Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg (Neumarkt 1, 56457 Westerburg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Westerburg, 28.10.2011 gez. Loos (Loos) Bürgermeister Seite 5 von 5