1 von 5 Richtlinie des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß 8b Abs. 14 BAG über das standardisierte Ausbildungsprogramm für den Bereich Metall (Metall-Ausbildungsprogramm) Auf Grundlage des 8b Abs. 14 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird folgende Richtlinie erlassen: Standardisiertes Ausbildungsprogramm Metall 1. Für das standardisierte Ausbildungsprogramm Metall wird eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren festgelegt. Ausbildungsprofil 2. Mit dem positiven Abschluss der Abschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der/die Auszubildende über folgende Kompetenzen. Der/die Auszubildende 1. versteht und arbeitet mit technischen Unterlagen, wie zb Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw., 2. kann Skizzen und einfache normgerechte technische Zeichnungen anfertigen, 3. kann mechanische Größen mit Messgeräten und Lehren messen und prüfen, 4. bearbeitet manuell und maschinell Werkstoffe, 5. kann lösbare (zb Schraubverbindungen) und unlösbare (zb Nieten) Verbindungen herstellen, 6. führt einfache Montage- und Demontagearbeiten an Maschinen und Anlagen durch, 7. kann einfache Vorrichtungen, Ersatzteile, Werkstücke und Bauteile gemäß Zeichnungen herstellen, 8. kann einfache Schweißverbindungen mit den Verfahren Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen und Schutzgasschweißen herstellen, 9. kontrolliert und beurteilt Arbeitsergebnisse. Standardisiertes Ausbildungsprogramm 3. (1) Zum Erwerb der im Ausbildungsprofil angeführten Kompetenzen wird folgendes Ausbildungsprogramm festgelegt: 1. Ausbildungsbetrieb Der/die Auszubildende 1.1 Rechtliche Grundlagen, Branchenstellung, Organisation 1.1.1 kann die zentralen Elemente der - Rechtsform und der Betriebsform des Ausbildungsbetriebs 1.1.2 kann die grundsätzliche Ausrichtung des betrieblichen Leistungsangebotes darstellen 1.1.4 kann die betrieblichen Kosten im Überblick und weiß über deren Beeinflussbarkeit und Auswirkungen in Grundzügen Bescheid 1.1.3 kann den Ausbildungsbetrieb in seinen zentralen Merkmalen (Produktionsprogramm, Zielgruppen, Mitbewerb, wichtige Lieferantinnen/Lieferanten, allfällige Konzerneinbindung) darstellen - 1.1.5 führt einfache Aufgaben selbstständig auf Grundlage der betrieblichen Ablauforganisation und unter Beachtung der Zuständigkeiten (Aufbauorganisation) im Ausbildungsbetrieb aus 1.1.6 kann Inhalt und Ziel der Ausbildung und einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten darstellen 1.1.7 handelt auf Grundlage seiner sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten 1.1.8 kann die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Überblick 1.1.9 artikuliert seine Bedürfnisse und Interessen gegenüber Kolleginnen/Kollegen und Vorgesetzten in angemessener Form 1.2 Qualitätsmanagement
2 von 5 1.2.1 führt seine Aufgaben auf Grundlage der jeweiligen betrieblichen Qualitätsvorgaben bzw. des Qualitätsmanagementsystems eigenständig und im Team aus - 1.2.2 kann die Qualität von ihm durchgeführter Arbeiten beurteilen, allfällige Verbesserungspotenziale erkennen und diese bei folgenden Aufgabenbearbeitungen nützen 1.3 Nachhaltigkeit, Ergonomie, Sicherheit 1.3.1 arbeitet nachhaltig im Sinne der Schonung von Ressourcen und Umwelt 1.3.2 weiß über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere über den Umgang mit elektrischem Strom Bescheid und wendet diese im jeweiligen Arbeitsbereich an 1.3.3 arbeitet ergonomisch und ist befähigt, Unfälle zu vermeiden und Sicherheitsrisiken zu minimieren 1.3.4 weiß über die Erstversorgungsmaßnahmen bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen Bescheid und kann sie im Anlassfall entsprechend anwenden 1.4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des/der Auszubildenden Bedacht zu nehmen: 1.4.1 Methodenkompetenz, zb Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. 1.4.2 Soziale Kompetenz, zb in Teams arbeiten, etc. 1.4.3 Personale Kompetenz, zb Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. 1.4.4 Kommunikative Kompetenz, zb mit Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren 1.4.5 Arbeitsgrundsätze, zb Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. 2. Metallbearbeitung Der/die Auszubildende 2.1 verwendet und versteht die für seinen Ausbildung relevanten Fachausdrücke und Bezeichnungen 2.2 kann die Grundlagen für die Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung 2.3 hilft bei der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung für die ihm übertragenen Aufgaben mit 2.4 kann die Werk- und Hilfsstoffe im Bereich der Metallbearbeitung und sie anhand ihrer Erkennungsmerkmale unterscheiden 2.5 kann ihre Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten 2.6 kann die Kühl- und Schmierstoffe samt ihrer Eigenschaften und Anwendungsbereiche 2.7 kann ihre Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten 2.8 handhabt Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und Arbeitsbehelfe ihrem Verwendungszweck entsprechend und hält diese instand 2.9 versteht einfache technische Unterlagen, 2.10 versteht und arbeitet mit technischen wie zb Skizzen oder Zeichnungen usw. Unterlagen, wie zb Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw. - 2.11 kann Skizzen und einfache normgerechte technische Zeichnungen anfertigen 2.12 kann einfache mechanische Größen mit Messgeräten und Lehren messen und prüfen 2.13 kann mechanische Größen mit Messgeräten und Lehren messen und prüfen
3 von 5 2.14 wirkt beim Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Werk- und Hilfsstoffe nach Vorgaben mit 2.15 kann die erforderlichen Werk- und Hilfsstoffe nach Vorgaben Auswählen, Beschaffen und Überprüfen 2.16 bearbeitet manuell Werkstoffe zb durch Sägen, Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Reiben usw. 2.17 kann den Aufbau, die Funktion und die Bedienung von Werkzeugen und (auch einfachen rechnergestützten) Werkzeugmaschinen erläutern 2.18 bearbeitet maschinell Werkstoffe zb durch einfaches Drehen, Fräsen, Schleifen, Sägen und Gewindeschneiden usw. 2.19 kann lösbare (zb Schraubverbindungen) und unlösbare (zb Nieten) Verbindungen herstellen 2.20 kann Aufbau und Funktion sowie Verwendungsmöglichkeiten von Maschinenelementen und weiß über die Montage und Demontage von Maschinenelementen Bescheid - 2.21 führt einfache Montage- und Demontagearbeiten an Maschinen und Anlagen durch - 2.22 kann einfache Vorrichtungen und Ersatzteile anfertigen - 2.23 kann einfache Werkstücke und Bauteile gemäß Zeichnungen herstellen 2.24 kann den Einfluss von Wärmeeinwirkungen auf Werkstoffe erläutern 2.26 kann grundlegende Werkstoff- und Härteprüfverfahren beschreiben 2.25 kann den Einfluss von Wärmeeinwirkungen auf Werkstoffe durch Schweißprozesse sowie die Grundlagen der Schweißmetallurgie erläutern 2.27 kann den Prozess der einfachen Wärmebehandlung und deren Auswirkungen auf die Werkstoffeigenschaften beschreiben 2.28 kann einfache Schweißverbindungen mit den Verfahren Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen und Schutzgasschweißen herstellen 2.29 kann die Ursachen der Korrosion sowie 2.30 kann Maßnahmen zum einfache Maßnahmen zum Oberflächenschutz erläutern Oberflächenschutz erläutern 2.31 wirkt beim Kontrollieren und Beurteilen 2.32 kontrolliert und beurteilt von Arbeitsergebnissen mit Arbeitsergebnisse 2.33 kann Grundlagen der berufsspezifischen Elektrotechnik, Pneumatik, Hydraulik und Festigkeitslehre erläutern und in seinem Arbeitsbereich anwenden (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen. Abschlussprüfung 4. (1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die zweite Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst den Gegenstand Prüfarbeit welche kurze begleitende Gesprächsphasen beinhaltet. (5) Die Aufgaben der Abschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (6) Abweichend vom 8b Abs. 10 BAG können bei einer größeren Anzahl an Prüfungskandidaten/innen mehrere Berufsbereichsexperten eingesetzt werden.
4 von 5 Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. Technologie 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffkunde, 2. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe, 3. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen, 4. Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik, 5. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle. (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden. Angewandte Mathematik 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen: 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen, 2. Fertigungstechnische Berechnungen (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Drehzahl). (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden. Fachzeichnen 8. (1) Die Prüfung hat das händische Anfertigen einer normgerechten Werkzeichnung bestehend aus den erforderlichen Ansichten und Bemaßungen eines mechanischen Werkstücks zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden. Praktische Prüfung Prüfarbeit 9. (1) Die Prüfarbeit umfasst die Bearbeitung eines betrieblichen Auftrages. (2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen: 1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen nach Vorgabe inklusive Drehen und Fräsen, 2. Montieren und Demontieren. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Maßhaltigkeit, 2. Winkeligkeit, 3. Ebenheit, 4. Sauberkeit, 5. fachgerechte Montage und funktionsgerechter Zusammenbau.
5 von 5 Wiederholungsprüfung 10. (1) Die Abschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Bei der Wiederholung der Abschlussprüfung sind nur die mit Nicht Genügend bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. Anrechnung der Ausbildungszeit auf Lehrberufe 11. (1) Nach bestandener Abschlussprüfung wird eine Anrechnung der in diesem standardisierten Ausbildungsprogramm Metall absolvierten Ausbildungszeit auf folgende Lehrberufe im vollen Ausmaß des 1. und der ersten Hälfte des 2. Lehrjahres festgelegt: 1. Land- und Baumaschinentechnik - Schwerpunkt Landmaschinen - Schwerpunkt Baumaschinen 2. Metallbearbeitung 3. Metalltechnik (2) Nach bestandener Abschlussprüfung wird eine Anrechnung der in diesem standardisierten Ausbildungsprogramm Metall absolvierten Ausbildungszeit auf folgende Lehrberufe im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt: 1. Metallurgie und Umformtechnik 2. Prozesstechnik