SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER ZWEITWOHNUNGSSTEUER DER STADT NÜRTINGEN (Zweitwohnungssteuersatzung ZwWStS) vom 11.05.2010 mit Änderungen vom 29.03.2011 und 08.11.2011 Der Gemeinderat der Stadt Nürtingen hat am 11. Mai 2010 (mit letzter Änderung vom 08.11.2011) aufgrund 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) in Verbindung mit 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), mehrfach geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193) folgende Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Nürtingen erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. 2 Steuergegenstand (1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von 16 des Baden- Württembergischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, gilt die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes hat. Die vorübergehende Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. (3) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 25. Ergänzung Dezember 2011 1
3 Steuerbefreiung Von den in 2 Abs. 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden. 2. Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohnund Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger und behinderter Personen und ähnlichen Einrichtungen. 3. Wohnungen, die nicht dauerhaft getrennt lebende Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Nürtingen befindet, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehaben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Wohnung für diese Zwecke erforderlich ist und vorwiegend im Sinne von 17 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz Baden-Württemberg genutzt wird. 4. Wohnungen, die noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind. Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Nr. 1 und 2 genannten Einrichtung befindet. 4 Steuerschuldner (1) Steuerpflichtig ist jede volljährige natürliche Person, welche im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von 2 dieser Satzung innehat. (2) Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. 5 Steuermaßstab (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund eines Vertrages nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts (z.b. Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente). (2) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 25. Ergänzung Dezember 2011 2
(3) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Nürtingen in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Es ist mindestens der Betrag von fünf Euro pro Quadratmeter anzusetzen. 6 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Sofern die Zweitwohnungseigenschaft bereits am ersten Tag eines Kalendermonats eintritt, beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr innehat. (4) Die Steuerpflicht beginnt erstmals am 1. Januar 2011. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung (1) Die Stadt Nürtingen setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, frühestens jedoch am 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. (4) Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel bezahlte Steuer erstattet. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 25. Ergänzung Dezember 2011 3
9 Anzeigepflicht (1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Nürtingen Stadtkämmerei, Steuerabteilung innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Stadt Nürtingen die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach 3 dieser Satzung, so ist dies der Stadt Nürtingen Stadtkämmerei, Steuerabteilung innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. 10 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Stadt Nürtingen aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabes nach 5 eine Steuererklärung abzugeben. (3) Die nach dem Formblatt der Stadt Nürtingen zu erstellende Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen. Die Stadt Nürtingen kann weitere geeignete Nachweise (z. B. eines Befreiungstatbestands) anfordern. 11 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten z. B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentümergesetz in der jeweils geltenden Fassung ergeben sich aus 93 AO in der jeweils gültigen Fassung. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) Baden-Württemberg handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 25. Ergänzung Dezember 2011 4
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Stadt Nürtingen pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. 3. seinen Anzeigepflichten nach 9 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. trotz Aufforderung seiner Steuererklärungspflicht nach 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 5. trotz Aufforderung nach 10 Abs. 4 keine Unterlagen, insbesondere Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die Nettokaltmiete berühren, zum Nachweis seiner Angaben vorlegt, 6. seinen Mitwirkungspflichten nach 11 dieser Satzung trotz Aufforderung nicht nachkommt. (2) Gemäß 8 Abs. 3 KAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt der Stadtkämmerei der Stadt Nürtingen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß 29 Abs. 1 des Meldegesetzes Baden-Württemberg die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, unter Bezeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamens), 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. gesetzliche Vertreter, 8. gegenwärtige und künftige Anschriften der Haupt- und Nebenwohnung 9. Tag des Ein- und Auszugs, 10. Familienstand, 11. Auskunftssperren Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem bekannt werden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 25. Ergänzung Dezember 2011 5
Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (2) Die Meldebehörde übermittelt der Stadtkämmerei der Stadt Nürtingen unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der Stadt Nürtingen bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. (3) Ergibt sich aus den Ermittlungen der Stadtkämmerei der Stadt Nürtingen, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt die Stadtkämmerei dies der Meldebehörde zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Diese Mitteilungen dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden. 14 Kleinbetragsregelung Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von 20,00 Euro nicht überschreitet. 15 In-Kraft-Treten Die geänderte Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Amtliche Bekanntmachung am 29.11.2012 HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 25. Ergänzung Dezember 2011 6