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Transkript:

TaxInformation Austria 204 International Assignment Services Einkommensteuer, Sozialversicherung und Immigration kurz dargestellt Jänner 204

Einkommensteuertarif Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen zusammen. Einkommen in EUR Einkommensteuer Grenzsteuersatz Bis.000 0 0 % Über.000 bis 25.000 (Einkommen.000) x 5.0 4.000 36,5 % Über 25.000 bis 60.000 (Einkommen 25.000) x 5.25 + 5.0 35.000 43,243 % Über 60.000 (Einkommen 60.000) x 0,5 + 20.235 50 % Auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.b. 3. und 4. Gehalt) bis zu einem Sechstel der laufenden Jahresbezüge ( Jahressechstel ) kommen die folgende Sätze zur Anwendung: sonstiger Bezug Steuersatz Für die ersten EUR 620 0 % Für die nächsten EUR 24.380 6 % Für die nächsten EUR 25.000 27 % Für die nächsten EUR 33.333 35,75 % Über EUR 83.333 50 %

Abzugsfähige Kosten Dienstnehmerbeiträge zu einer Pflichtversicherung (auch ausländische) Pendlerpauschale Gewerkschaftsbeiträge und andere Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen Arbeitsmittel (Telefonkosten, Internetkosten, Computer: 60 % als beruflich genutzt absetzbar) Fachliteratur nicht erstattete Reisekosten Aus- und Fortbildungskosten Sprachkurse Umzugskosten Kosten aufgrund doppelter Haushaltsführung Werbungskostenpauschale jedenfalls EUR 32,00 Kinderbetreuungskosten bis EUR 2.300 p.a. pro Kind unter 0 Jahren an institutionelle Organisationen Steuerberatungskosten Kirchenbeitrag Spenden etc. Steuerfrei- und Absetzbeträge Arbeitnehmerabsetzbetrag (österreichische Lohnverrechnung) Verkehrsabsetzbetrag Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind Mit 2 Kindern Für jedes weitere Kind zusätzlich Kinderfreibetrag pro Kind Bei Geltendmachung beider Elternteile pro Kind und pro Person Auswärtige Berufsausbildung pro Kind und Monat Höhe EUR 54 p.a. EUR 29 p.a. EUR 494 p.a. EUR 669 p.a. EUR 220 p.a. EUR 220 p.a. EUR 32 p.a. EUR 0 p.m.

Sozialversicherung und Dienstgeberkosten Pflichtversicherungsbeiträge Angestellte Versicherung Höchst- Arbeitgeber Arbeitnehmer bemessung Krankheit EUR 4.530 p.m. 3,83 % 3,82 % Unfall EUR 4.530 p.m.,40 % 0,00 % Pension EUR 4.530 p.m. 2,55 % 0,25 % Arbeitslosigkeit EUR 4.530 p.m. 3,00 % 3,00 % Anderes EUR 4.530 p.m.,05 %,00 % Laufende Bezüge 2,83 % 8,07 % Maximum p.m. EUR 988,90 EUR 88,57 Maximum p.a. EUR.866,80 EUR 9.822,84 Sonderzahlungen 2,33 % 7,07 % Maximum p.a. EUR 9.060 p.a. EUR.932,50 EUR.546,54 Gesamt Maximum p.a. EUR 3.799,30 EUR.369,38 Zusätzliche Lohnnebenkosten DG Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 %) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (0,36 % - 0,44 %) Mitarbeitervorsorgekasse (,53 %) Kommunalsteuer (3 %) U-Bahn Steuer (nur für Wien; EUR 2 pro Dienstnehmer und Woche) Für Arbeiter kommen andere Sätze zur Anwendung.

Abkommen mit Staaten, für die die VO 883/2004 nicht gilt Land Staatsbürgerschaft Kranken- Pensions- versiche- versiche- rung rung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung 2 Familienbeihilfe Dauer der Entsendung in Monaten Australien unbeschränkt 60 Bosnien-H. unbeschränkt 24 Chile unbeschränkt 60 Israel unbeschränkt 60 Kanada unbeschränkt 60 Korea unbeschränkt 60 Mazedonien unbeschränkt 24 Moldau unbeschränkt 24 Montenegro unbeschränkt 24 Philippinen unbeschränkt 60 Serbien unbeschränkt 24 Tunesien beschränkt 24 Türkei unbeschränkt 24 USA unbeschränkt 60 Uruguay unbeschränkt 24 Indien 3 unbeschränkt Staatsbürgerschaft = In der Regel bezieht sich das Abkommen auf alle versicherten Personen der beiden Vertragsländer unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, wenn sie im Vertragsstaat ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben (Ausnahme Tunesien). 2 In der Regel nur materielle Regelungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten 3 Das Abkommen zwischen Österreich und Indien ist am 4. Februar 203 unterzeichnet worden. Für das In-Kraft- Treten bedarf das Abkommen noch der parlamentarischen Genehmigung und Ratifikation in beiden Vertragsstaaten. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft.

Doppelbesteuerungsabkommen Staat Zählweise 83 Tage Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Ägypten Kalenderjahr Befreiungsmethode Albanien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Algerien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Armenien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Aserbaidschan 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Australien Steuerjahr (0.07.-30.06.) Befreiungsmethode Bahrain 2 Monats-Zeitraum Anrechnungsmethode Barbados 2 Monats-Zeitraum Anrechnungsmethode Belgien Kalenderjahr Befreiungsmethode Belize Kalenderjahr Anrechnungsmethode Bosnien & Herzegowina Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Brasilien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Bulgarien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Chile Noch nicht in Kraft China Kalenderjahr Befreiungsmethode Dänemark Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Betreffend nichtselbstständige Einkünfte aus österreichischer Sicht, d.h. bei einer Ansässigkeit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

Staat Zählweise 83 Tage Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Deutschland Kalenderjahr Befreiungsmethode Estland 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Finnland 2 Monats-Zeitraum Anrechnungsmethode Frankreich 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Georgien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Griechenland 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Großbritannien Steuerjahr (06.04.-05.04.) Anrechnungsmethode Hongkong 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Indien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Indonesien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Iran 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Irland Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Anrechnungsmethode Israel Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Italien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Anrechnungsmethode Japan Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Anrechnungsmethode Kanada Kalenderjahr Anrechnungsmethode Kasachstan 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Katar 2 Monats-Zeitraum Anrechnungsmethode Kirgisistan 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Korea (Süd) Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Betreffend nichtselbstständige Einkünfte aus österreichischer Sicht, d.h. bei einer Ansässigkeit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

Staat Zählweise 83 Tage Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Kroatien Kalenderjahr Befreiungsmethode Kuba Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Kuwait Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Lettland 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Libyen Noch nicht in Kraft Liechtenstein Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Anrechnungsmethode Litauen 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Luxemburg Kalenderjahr Befreiungsmethode Malaysia Kalenderjahr Befreiungsmethode Malta Kalenderjahr Befreiungsmethode Marokko 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Mazedonien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Mexiko 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Moldau 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Mongolei Kalenderjahr Befreiungsmethode Nepal 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Neuseeland 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Niederlande Kalenderjahr Befreiungsmethode Norwegen 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Pakistan Steuerjahr (.7.-30.6.) Befreiungsmethode Betreffend nichtselbstständige Einkünfte aus österreichischer Sicht, d.h. bei einer Ansässigkeit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

Staat Zählweise 83 Tage Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Philippinen Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Polen Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Portugal Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Rumänien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Russland 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode San Marino Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Saudi Arabien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Schweden Kalenderjahr Anrechnungsmethode Schweiz Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Anrechnungsmethode Serbien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Singapur 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Slowakei (DBA CSSR) Kalenderjahr Befreiungsmethode Slowenien Kalenderjahr Befreiungsmethode Spanien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Südafrika Kalenderjahr Befreiungsmethode Syrien Noch nicht in Kraft Tadschikistan 2-Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Thailand Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Tschechien 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Tunesien Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Betreffend nichtselbstständige Einkünfte aus österreichischer Sicht, d.h. bei einer Ansässigkeit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

Staat Zählweise 83 Tage Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Türkei 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Turkmenistan (DBA UdSSR) Entsendung Befreiungsmethode Ukraine 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Ungarn Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode USA 2 Monats-Zeitraum Anrechnungsmethode Usbekistan 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode VAE Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Venezuela 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Vietnam Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Weißrussland 2 Monats-Zeitraum Befreiungsmethode Zypern Steuerjahr (entspricht Kalenderjahr) Befreiungsmethode Betreffend nichtselbstständige Einkünfte aus österreichischer Sicht, d.h. bei einer Ansässigkeit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

Familienbeihilfe Alter des Kindes Familienbeihilfe pro Monat Für Kind Für das 2. Kind Für das 3. Kind Für das 4. und jedes weitere Kind unter 3 EUR 05,40 EUR 8,20 EUR 40,40 EUR 55,40 3 9 EUR 2,70 EUR 25,50 EUR 47,70 EUR 62,70 0 8 EUR 30,90 EUR 43,70 EUR 65,90 EUR 80,90 9 23/24 EUR 52,70 EUR 65,50 EUR 87,70 EUR 202,70 Zusammen mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 58,40 pro Kind und Monat ausgezahlt. Für Kinder zwischen 6 und 5 Jahren werden EUR 00,00 pro Kind/Jahr zusätzlich ausbezahlt. Die Höhe der Familienbeihilfe wird sich voraussichtlich Mitte des Jahres 204 ändern.

Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung Personen, die in Österreich berufliche Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen eine Beschäftigungsbewilligung sowie einen Aufenthaltstitel, sofern sie keine EU/EWR- Bürger sind. Für die sogenannten Neuen EU-Bürger (Kroatien) gelten bestimmte gesetzliche Sonderregelungen, da sie zwar keinen Auftenthaltstitel benötigen, jedoch weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung brauchen. EU/EWR-Bürger sind verpflichtet innerhalb von 4 Monaten ab Ankunft in Österreich (Datum der Meldebestätigung) ihren Aufenthalt in Österreich in Form einer EU-Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Immigrations-Behörde zu registrieren. Vor Ankunft eines Drittstaatsbürgers in Österreich muss der Dienstgeber eine Einzelsicherungsbescheinigung beim lokalen Arbeitsmarktservice beantragen. Auf Basis dieser Bescheinigung ist ein Antrag auf Ausstellung des jeweiligen Aufenthaltstitels zu stellen. Nach Erhalt des bewilligten Aufenthaltstitels wird im letzten Schritt die Genehmigung der finalen Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsmarktservice beantragt. Erst nach Ausstellung der finalen Beschäftigungsbewilligung darf der Drittstaatsbürger legal in Österreich Arbeitstätigkeiten verrichten. Im Falle eines lokalen Dienstverhältnisses in Österreich kann eine kombinierte Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung in Form der sogenannten Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt werden.

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