Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher Verpflichtungen durch die Behörde (Verwaltungsverfahren) - Bürger dürfen Forderungen gegen andere Bürger oder Behörden nicht mit Zwang durchsetzten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsverfahren) Rechtsgrundlagen: a) Bundesbehörde vollstreckt: Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (UZwG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) b) Landesbehörde vollstreckt: Allgemeines Vollstreckungsrecht 228 ff. LVwG z.t. in den Standardmaßnahmen spezielle Vollstreckungsregeln (z.b. 181, 202 ff. LVwG) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Vollstreckungsfähiger VA - meistens Durchsetzung von befehlenden Verwaltungsakten (Gebot/Verbot) - nicht vollstreckungsfähig: feststellende und gestaltende VAs (Ausn.: festgesetzte Kosten) - Ausnahmen vom Erfordernis eines vollstreckbaren VAs: (1) Gefahr im Verzug: 6 II VwVG/ 230 LVwG - Sofortvollzug: ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann Verwaltungszwang angewendet werden (2) Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung: 61 VwVfG/ 128 LVwG - aus öffentlich rechtlichen Vertrag (3) Verwaltungsvollstreckung bestimmter öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geldforderungen aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung 1
- Behörde nicht berechtigt, ihre Ansprüche durch VA geltend zu machen: Verwaltungsprozess: Gericht anrufen vollstreckbaren Titel (Urteil) erlangen Zwangsvollstreckung unter Inanspruchnahme der Gerichte betreiben ( 167 ff. VwGO) Vollstreckung von Geldforderungen ( 1-5 VwVG/ 262-322 LVwG) Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung ( 3 II, III VwVG/ 269 LVwG) 1. Leistungsbescheid/Grundverfügung (VA), durch den der Bürger zur Zahlung aufgefordert worden ist ( 269 Abs. I Nr. 1) Leistungsbescheid entsprechen Erklärungen nach 269 Abs. II [ bzgl. der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides als Voraussetzung ist zu differenzieren (Fall 7 S. 6)] 2. Fälligkeit der Zahlung ( 269 Abs. I Nr. 2) 3. Ablauf einer Wochenfrist seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides ( 269 Abs. I Nr. 3) nicht notwendig nach 269 Abs. III 4. Mahnung (kein VA) nach Fristablauf ( 269 Abs. I Nr. 3, 270) ohne Mahnung möglich nach 269 Abs. IV Vollstreckungsanordnung: richtet sich von der anspruchsinhabenden Behörde (Anordnungsbehörde) nicht gegen den Bürger, sondern gegen die Vollstreckungsbehörde ( 263 LVwG; 4 VwVG); kein VA (keine Außenwirkung) Vollstreckungsverfahren - richtet sich bei Bundesbehörden gem. 5 Abs. I VwVG nach der AbgabenO und gem. Abs. II nach landesrechtlichen Vorschriften - richtet sich bei Landesbehörden nach landesrechtlichen Vorschriften: 271 ff. LVwG 2
Rechtsschutz a) Rechtsschutz gegen den Leistungsbescheid: Widerspruch oder Anfechtungsklage - Normalfall: Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung ( 80 I S. 1 VwGO) Behörde darf Leistungsbescheid bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vollstrecken - Ausnahme: Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 II Nr. 1, 4 VwGO) Leistungsbescheid über öffentliche Abgaben und Kosten (Nr. 1) Anordnung des sofortigen Vollzugs des Leistungsbescheides (Nr. 4) Behörde darf Leistungsbescheid weiterhin vollstrecken, auch wenn er sich als rechtswidrig herausstellt (dann kann der Bürger das Geld aber zurückverlangen); bei nichtigen Leistungsbescheiden ist die Vollstreckung rechtswidrig b) Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen - Vollstreckungsmaßnahme = VA: Widerspruch und Anfechtungsklage - Vollstreckungsmaßnahme = Gerichtstitel oder vom Gerichtsvollzieher: Rechtsbehelfe der ZPO - Vollstreckungsmaßnahme aus dem Anwendungsbereich 4, 5 VwVG: ggf. Rechtsbehelfe nach der AbgabenO oder FinanzgerichtsO gerichtet: gegen Vollstreckung selbst: Voraussetzungen liegen nicht vor gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Art und Weise: rechtswidrig 3
Erzwingung/Vollzug von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen ( 6-18 VwVG/ 228-261 LVwG) Voraussetzungen der Vollstreckung- mehraktiges Vollstreckungsverfahren ( 6 I/ 229) Gestrecktes Verfahren ( 229 Abs. I) 1. Grundverfügung, die zur Vornahme einer Handlung (nicht Geldzahlung), Duldung oder Unterlassung auffordert bzgl. der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides als Voraussetzung ist zu differenzieren (Fall 7 S. 6) 2. Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ODER 3. keine aufschiebende Wirkung eines gegen den VA eingelegten/ einlegbaren Rechtsbehelfs (kein Fall von 80 II S. 1 Nr. 1-4 VwGO) Gekürztes Verfahren ( 229 Abs. II) - im Eilfall (definiert in Nr. 1, 2) bei Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwangsanwendung verkürztes Verfahren: abweichend vom Erfordernis der Unanfechtbarkeit oder fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Androhung ( 236 I S. 2) Voraussetzungen der Vollstreckung- einaktiger sofortiger Vollzug ( 6 II/ 230) 1. keine Grundverfügung 2. anzuwendendes Zwangsmittel: Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang 3. Gegenwärtige Gefahr 4. Gefahr nicht anders abwendbar 5. Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung rechtliche Voraussetzungen für Zwangsmittel müssen ja gegeben sein Zwangsverfahren a) Regelfall: mehraktiges Verfahren ( 13 ff./ 229, 236) 1. Androhung mit Fristsetzung 13/ 236 I, II 2. Festsetzung des Zwangsmittels 14/ 236 IV (in Androhung enthalten); 237 II nur bei Zwangsgeld extra 3. Anwendung des Zwangsmittels entspr. der Festsetzung 4
b) Ausnahme: einaktiger Sofortvollzug ( 6 II/ 230) - Zwangsmittel werden ohne Grundverfügung, Androhung und Festsetzung sofort angewandt - Fälle in denen das gestreckte Verfahren zu langwierig wäre (z.b. Festnahme eines Angreifers in einer Messerstecherei) sofortigen Vollziehung eines VAs gem. 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO (Unterschied: Grundverfügungsebene nicht Vollstreckungsebene) gekürztes Verfahren gem. 229 II (Unterschied: bedarf eines VAs) Zwangsmittel/Vollstreckungsmittel ( 9 I/ 235 I) Zwangsgeld ( 11/ 237) - Erzwingung unvertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Abs. I) - Erzwingung vertretbarer Handlungen u.s.w., wenn Ersatzvornahme unpraktisch oder Bürger Kosten dieser sicher nicht tragen kann VHM beachten - Schriftlich festzusetzen (Abs. II) - Mindest- und Höchstbetrag ( Abs. III) - bei Mittellosigkeit kann auch Ersatzzwanghaft verordnet werden ( 16/ 240) kein eigenes Zwangsmittel: Fortsetzung des Zwangsgeldes - indirekte Zwangsmittel: es bedarf der Mithilfe des Pflichtigen Ersatzvornahme ( 10/ 238) - Vornahme einer vertretbaren Handlung, die dem Bürger obliegt, durch die Behörde oder einen beauftragten Dritten (S) Selbst- oder Fremdvornahme - Privatrechtlicher Vertrag zwischen Behörde und Drittem - Kosten trägt der Bürger (Kostenbescheid) - Vorauszahlung forderbar (Abs. II) Unmittelbarer Zwang ( 12 und ggf. UZwG/ 239, 250 ff.) - Bürger wird zur Handlung u.s.w. gezwungen - Behörde nimmt die Handlung selbst vor: (S) Selbstvornahme Abgrenzungsproblem zur Ersatzvornahme in Selbstvornahmevariante - Unmittelbarer Zwang erst opportun, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht zum Ziel führen - 2 UZwG/ 251 LVwG definiert notwendige Begrifflichkeiten 5
Zwangsmittel = (S) Beugemittel mehrfach verhängbar bzw. neben Strafe oder Geldbuße ( 13 VI/ 235 II) Rechtsschutz a) Rechtsschutz gegen die Grundverfügung: Widerspruch oder Anfechtungsklage b) Anfechtungsklage gegen die Androhung ( 18 I VwVG) (P) Androhung = VA?: i.e. irrelevant c) Anfechtungsklage gegen die Festsetzung (= VA) d) Vorbeugende Unterlassungsklage (Allg. LK) bzgl. Zwangsmittelanwendung (= Realakt) e) Feststellungsklage nach Zwangsmittelanwendung (P) Rechtsnatur des sofortigen Vollzugs überwiegende Ansicht: Realakt trotzdem: Anfechtungsklage gegen den sofortigen Vollzug gem. 18 II VwVG f) Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen: (s.o.) 6