Rechtsverordnung über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendordnung - KJO) Präambel...2 Erster Abschnitt: Grundlagen...3 1 Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung...3 2 Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen...3 Zweiter Abschnitt: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen...3 3 Grundsätze von Beteiligung...4 4 Gegenstände von Beteiligung...4 5 Förderung von Beteiligung...4 6 Ressourcen für Beteiligung...4 7 Verbindlichkeit von Beteiligung...4 8 Formen von Beteiligung...5 9 Initiativrecht... 5 Dritter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden 5 10 Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden...6 11 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden...6 Vierter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen...6 12 Aufgaben der Kirchenkreise...6 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen...7 Fünfter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche...7 14 Kinder- und Jugendwerk in der Nordkirche...7 15 Konferenz der Kinder- und Jugendwerke...7 16 Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses...7 17 Arbeitsweise und Aufgaben des Kinder- und Jugendausschusses...8 Sechster Abschnitt: Jugendverbandsarbeit...9 18 Grundsätzliches... 9 19 Kinder- und Jugendvertretungen in Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen... 9 20 Kinder- und Jugendvertretung der Nordkirche...9 21 Jugendverbände in den Bundesländern...10 Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen...10 22 Inkrafttreten... 10 23 Außerkrafttreten... 10 1
Präambel Gottes Liebe gilt allen Menschen und seiner ganzen Schöpfung (Joh. 3, 16-17; Röm. 8, 20-21). In Jesus Christus begegnet uns diese Liebe (1. Joh. 4, 9-10). Jesus von Nazareth hat besonders die Menschen angenommen, die ausgegrenzt wurden und Hilfe, Rat und Begleitung brauchten (Lk. 5, 27-32). Kinder, die damals noch weitgehend rechtlos waren, hat er als Vorbild in die Mitte gestellt (Mt. 18, 3) und ihnen besondere Beachtung und Schutz geschenkt (Mk. 10, 13-16). Wer auf Gott vertraut, dem hilft er durch seine Kraft (2. Tim. 1, 7). Es ist der Auftrag Gottes, dass Menschen auf eine bessere Welt in Freiheit und Gerechtigkeit hoffen (Gal. 5, 1-5) und sich gemeinsam verantwortlich dafür einsetzen (Mt. 5-7). Kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen (im folgenden "Arbeit mit Kindern und Jugendlichen") eröffnet Erfahrungsräume, in denen sie sich erleben, entfalten und entwickeln können. Erwachsene begleiten und unterstützen sie dabei. Wo Christen zusammen wirken, entsteht Gemeinde, und Gottes Geist wird erfahrbar (Mt. 18, 20). Jesus hat sich bereits als Zwölfjähriger eine eigene Meinung gebildet und sehr selbstständig gehandelt und gesprochen (Lk. 2, 41-52). So hat er den Weg dafür geebnet, dass sich heute Menschen jeden Alters auf Augenhöhe begegnen. Laut Verfassung Art. 12 sind Kinder und Jugendliche (gemeint sind Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene) an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form in allen Belangen zu beteiligen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen. Die vorliegende Ordnung gestaltet diesen Verfassungsgrundsatz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Nordkirche aus. Sie lädt insbesondere Kinder und Jugendliche dazu ein, eigene Formen der Beteiligung zu entwickeln und umzusetzen. Alle Kinder und Jugendlichen sind eingeladen teilzunehmen und mitzuwirken. Sie verpflichtet Synoden und Leitungsgremien sowie für Kinder und Jugendliche Verantwortliche dazu, Beteiligung zu ermöglichen, zu fördern und zu begleiten. Durch diese Ordnung wird ihr Recht auf Beteiligung gesichert und ausgestaltet. Kinder und Jugendliche, die im Raum der Kirche an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen teilhaben, sind Teil eines anerkannten Jugendverbandes der Evangelischen Jugend. Die Jugendverbände im Raum der Nordkirche verantworten ihre Arbeit eigenständig. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird innerhalb der Jugendverbände von Kinder und Jugendliche selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet ( 12 SGB VIII). Erster Abschnitt: Grundlagen 1 Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung (1) Diese Ordnung gilt für alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr, die an Angeboten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen teilnehmen, sie aktiv mitgestalten bzw. verantworten. (2) Sie gilt für alle, die Verantwortung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Nordkirche tragen. 2
2 Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (1) Träger der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Kirchenkreise, Landeskirche und evangelische Jugendverbände. Diese sind zugleich Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII und entsprechend verpflichtet. (2) Grundlegend sind die in der UN Kinderrechtskonvention genannten Kinderrechte, das Grundgesetz, die Regelungen des SGB VIII und Artikel 12 der Verfassung der Nordkirche. (3) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Nordkirche umfasst alle Formen kirchlichen Lebens, die von Kindern und Jugendlichen besucht, genutzt, mitgestaltet oder selbst verantwortet werden. (4) Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen orientiert sich an den aktuellen fachlichen Standards und reflektiert und entwickelt sich kontinuierlich weiter. (5) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Nordkirche genießt im Rahmen der kirchlichen Ordnung besonderen Schutz und Fürsorge der Nordkirche. (6) Die Akteure der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit. Zweiter Abschnitt: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 3 Grundsätze von Beteiligung (1) Alle Kinder und Jugendlichen sind eingeladen, sich im Raum der Kirche selbst zu organisieren und ihre Kirche mitzugestalten. (2) Beteiligungsformen sind vielfältig, inklusiv und altersangemessen zu konzipieren, so dass Kinder und Jugendliche in ihrer Vielfalt erreicht werden. (3) Kinder, Jugendliche und Mitarbeitende sind entsprechend zu informieren und zu qualifizieren. (4) Für Beteiligung ist eine fachlich kompetente Begleitung zu gewährleisten. 4 Gegenstände von Beteiligung (1) Beteiligung ist in allen Belangen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Lebenswelt in der Kirche betreffen, verpflichtend. Kindern und Jugendlichen sind alle Informationen über diese Belange zugänglich zu machen. (2) Beteiligung ist im Hinblick auf folgende Punkte zu gewährleisten: 1. Finanzen (Mitwirkung und -entscheidung am Haushaltsplan und Bereitstellung eigener Budgets) 2. Personalentscheidungen 3. strukturelle Grundlagen 4. Entscheidungen über räumliche und weitere materielle Ressourcen 5. Entscheidungen bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 3
5 Förderung von Beteiligung (1) Selbstorganisation, -bestimmung und -vertretung sind zu ermöglichen und anzuregen. (2) Mitbestimmung und demokratisches Handeln von Kindern und Jugendlichen ist zu fördern. (3) Kinder und Jugendliche sind eingeladen, kirchliches Handeln mitzugestalten. (4) Beteiligung ist durch alle Verantwortlichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu gewähren und zu befördern. 6 Ressourcen für Beteiligung (1) Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Kirchenkreise und die Landeskirche sorgen für angemessene finanzielle, personelle, zeitliche und räumliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Begleitung und Umsetzung von Beteiligungsprozessen. (2) Entsprechende Qualifizierungsmöglichkeiten für Haupt- und Ehrenamtliche werden mindestens durch das Kinder- und Jugendwerk in der Nordkirche bereitgestellen. 7 Verbindlichkeit von Beteiligung (1) Die Art und Weise der Gewährleistung von Beteiligung muss verbindlich geregelt sein und an das Kinder- und Jugendwerk der jeweils nächsten Ebene kommuniziert werden. (2) Die Regelungen sind schriftlich festzuhalten und an alle Beteiligten zu kommunizieren. Sie sind für alle Beteiligten verständlich zu formulieren und zugänglich zu veröffentlichen. (3) Mindestens Folgendes ist verbindlich zu ordnen: 1. wie die Beteiligten informiert werden 2. wie Kinder und Jugendliche in Entscheidungsprozesse einbezogen werden 3. welche Entscheidungen bei Kindern und Jugendlichen liegen 4. wie die Delegation von Kindern und Jugendlichen in Gremien erfolgt (4) Wenn sich Kinder und Jugendliche und ihre Gremien nicht hinreichend beteiligt fühlen, haben sie das Recht, sich beim Kinder- und Jugendwerk der jeweils nächsten Ebene zu beschweren. Dieses unterstützt das Beteiligungsanliegen und vermittelt im Konflikt. 8 Formen von Beteiligung (1) In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entscheiden über konkrete Beteiligungsformen die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, die Kirchenkreise, die Landeskirche und die Jugendverbände eigenständig. Am Entscheidungsprozess wirken Kinder und Jugendliche mehrheitlich mit. (2) Findet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch die Bildung von Gremien statt, gelten folgende Grundsätze: 1. Kinder und Jugendliche wählen ihre Vertretung selbst. 2. Innerhalb der Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben Kinder und Jugendliche die Stimmenmehrheit. 4
9 Initiativrecht (1) In den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche besteht für alle Kinder und Jugendlichen ein Initiativrecht für alle Belange, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen. (2) Leitende Gremien der kirchlichen Körperschaften und Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben das Anliegen einer Initiative anzuhören, aufzugreifen und sich schriftlich dazu zu äußern. (3) Eine Initiative kommt zustande, wenn die Anzahl von Kindern und Jugendlichen, die die Initiative auf den Weg bringen, mindestens so hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Gremiums an welche sich die Initiative wendet. Dritter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden 10 Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (1) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eine wesentliche Aufgabe und Lebensäußerung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden. (2) Diese stellen sicher, dass ein angemessenes Angebot für Kinder und Jugendliche vor Ort oder in erreichbarer Nähe zur Verfügung steht. (3) Eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird entwickelt und beschlossen. Das Kinder- und Jugendwerk des jeweiligen Kirchenkreises wird beteiligt. 11 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (1) Kirchengemeinden und Gemeindeverbände gewährleisten die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäß Abschnitt 2 dieser Ordnung. (2) Ein Kinder- und Jugendausschuss ist zu bilden, sofern nicht andere Formen der Beteiligung nach Abschnitt 2 gefunden werden. (3) Artikel 33 der Verfassung zu Ausschüssen der Kirchengemeinderäte gilt entsprechend. Vierter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen 12 Aufgaben der Kirchenkreise (1) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eine wesentliche Aufgabe und Lebensäußerung der Kirchenkreise. (2) Die Kirchenkreise nehmen alle Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr, die aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine übergemeindliche Arbeitsweise erfordern. Dazu unterhalten die Kirchenkreise jeweils ein Kinder- und Jugendwerk mit ausreichendem Personal. 5
(3) Die Kirchenkreise sichern die fachliche Qualität der Arbeit in den Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Jugendkirchen in pädagogischer und theologischer Hinsicht durch 1. Beratung und Begleitung 2. Aus- und Fortbildung 3. Vernetzung der Mitarbeitenden 4. Bereithaltung von Angeboten auf ihren Gebieten 5. die Vertretung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Gremien, deren Arbeit für die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen relevant ist. (4) Eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird entwickelt und beschlossen. Das Kinder- und Jugendwerk der Landeskirche wird beteiligt. 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen (1) Jeder Kirchenkreis gibt sich eine Kinder- und Jugendordnung, in der Beteiligung gemäß dieser Ordnung geregelt und sichergestellt wird. An der Erstellung wirken Kinder und Jugendliche mehrheitlich mit. (2) In jedem Kirchenkreis ist ein Kinder- und Jugendausschuss zu bilden. (3) Entsprechend gilt Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung zur Bildung von Ausschüssen durch die Kirchenkreisräte. Fünfter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche 14 Kinder- und Jugendwerk in der Nordkirche (1) Die landeskirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird durch das Kinder- und Jugendwerk in der Nordkirche verantwortet. (2) Das Kinder- und Jugendwerk gestaltet seine Aufgaben unter Beteiligung der Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen selbst. (3) Das Kinder- und Jugendwerk nimmt alle Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr, die aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine landeskirchliche Arbeitsweise erfordern. Dazu unterhält die Landeskirche ausreichend Personal. (4) Eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird entwickelt und beschlossen. Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke und die Kinder- und Jugendvertretung der Nordkirche werden beteiligt. 15 Konferenz der Kinder- und Jugendwerke (1) Die Konferenz setzt sich zusammen aus Delegierten der hauptamtlich Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendwerke der Kirchenkreise und des Kinder- und Jugendwerkes der Landeskirche. (2) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke dient dem Austausch sowie der fachlichen Fortbildung. 6
(3) Die Konferenz berät zudem Belange der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Raum der Nordkirche und fällt entsprechende Beschlüsse. (4) Die Konferenz wählt drei Mitglieder in den Kinder- und Jugendausschuss der Landeskirche. (5) Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss. (6) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Konferenz. 16 Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses (1) Der Kinder- und Jugendausschuss der Nordkirche setzt sich zusammen aus: 1. zwei Mitgliedern pro Sprengel, die aus der Mitte der Kinder- und Jugendvertretung der Nordkirche gewählt werden. Sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen. 2. zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der landeskirchlichen Arbeitsbereiche und/oder Projekte, die auf Vorschlag der Kinder- und Jugendvertretung durch den Kinderund Jugendausschuss berufen werden 3. einem Mitglied pro Sprengel, das aus der Mitte der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke gewählt wird 4. einem Mitglied, das aus der Mitte der Mitarbeitenden des Kinder- und Jugendwerkes in der Nordkirche gewählt wird, 5. einem Mitglied, das aus der Mitte der Kirchenleitung gewählt wird (2) Für alle Mitglieder werden Stellvertretungen gewählt bzw. berufen. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden alle zwei Jahre neu gewählt bzw. berufen. (4) An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil: 1. die Leitung des Kinder- und Jugendwerks in der Nordkirche 2. die Bischöfin/der Bischof, die/der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist 3. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Dezernates Kirchliche Handlungsfelder 4. interessierte Kinder und Jugendliche 17 Arbeitsweise und Aufgaben des Kinder- und Jugendausschusses (1) Der Kinder- und Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus: 1. der Leitung des Kinder- und Jugendwerkes in der Nordkirche, 2. einem hauptamtlichen Mitglied und 3. einem ehrenamtlichen Mitglied. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte und beruft die Sitzungen des Kinder- und Jugendausschusses ein. (3) Der Kinder- und Jugendausschuss beschließt Grundsätze für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und entscheidet mit über die Konzeption nach 14 Absatz 4. Zusammen mit dem Kinder- und Jugendwerk ist der Kinder- und Jugendausschuss verantwortlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Nordkirche und fällt entsprechende Beschlüsse. (4) Der Kinder- und Jugendausschuss der Nordkirche ist bei der Berufung der Leitung des Kinder- und Jugendwerkes in der Nordkirche sowie bei Einstellungen von Mitarbeitenden zu beteiligen. 7
(5) Er schlägt Mitglieder für das Kuratorium des Hauptbereiches "Frauen, Männer, Jugend" sowie für die Kammer für Dienste und Werke vor. (6) Der Kinder- und Jugendausschuss wirkt bei Änderungen dieser Ordnung und bei der Auflösung des Kinder- und Jugendwerkes in der Nordkirche mit. (7) Der Kinder- und Jugendausschuss stellt den Entwurf des Haushalts für das Kinderund Jugendwerk in der Nordkirche auf und nimmt die Jahresrechnung zur Prüfung und zur Weiterleitung an das Hauptbereichskuratorium ab. (8) Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendausschusses. Sechster Abschnitt: Jugendverbandsarbeit 18 Grundsätzliches (1) Auf allen Ebenen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geschieht Jugendverbandsarbeit im Sinne des 12 SGB VIII. Die unterschiedlichen Jugendverbände bilden zusammen die Evangelische Jugend der Nordkirche. (2) Die Jugendverbände organisieren ihre Arbeit selbst, gestalten Gruppen und Veranstaltungen gemeinschaftlich und tragen Verantwortung für ihre Gruppen und die Verbandsarbeit. (3) Alle Mitwirkenden und Teilnehmenden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind Teil evangelischer Jugendverbandsarbeit. (4) Kinder und Jugendliche können sich in Kinder- und Jugendvertretungen organisieren. (5) Die Jugendverbandsarbeit gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland förderliche Arbeit und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung kirchlicher und öffentlicher Mittel. 19 Kinder- und Jugendvertretungen in Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen (1) Alle Kinder und Jugendlichen, die von evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erreicht werden, können sich an der Arbeit der Kinder- und Jugendvertretungen der Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreise beteiligen. (2) Die Gestalt und die Arbeit der Kinder- und Jugendvertretungen regeln diese selbst. (3) Die in kreisfreien Städten und Landkreisen organisierte Evangelische Jugend nimmt die Vertretung in Stadt- und Kreisjugendringen wahr. 20 Kinder- und Jugendvertretung der Nordkirche (1) Die Vollversammlung des Jugendverbandes "Evangelische Jugend der Nordkirche" ist die Kinder- und Jugendvertretung der Nordkirche. (2) Die Kinder- und Jugendvertretung sichert die Selbstvertretung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen. Sie bezieht zu theologischen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Fragen, die Kinder und Jugendliche betreffen, Stellung. (3) Die Kinder- und Jugendvertretungen der Kirchenkreise organisieren die Wahl von vier Delegierten. 8
(4) Aus den landeskirchlichen Arbeitsbereichen und/oder Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann jeweils eine ehrenamtliche Delegierte oder ein ehrenamtlicher Delegierter durch die Kinder- und Jugendvertretung der Nordkirche berufen werden. (5) Es sind Stellvertretungen zu wählen bzw. zu berufen. (6) Die Delegierten und ihre Stellvertretungen sind alle zwei Jahre neu zu wählen bzw. zu berufen. (7) An den Sitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen: 1. die Bischöfin/der Bischof, die/der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist 2. die Leitung des Kinder- und Jugendwerkes in der Nordkirche 3. die Referentinnen und Referenten des Kinder- und Jugendwerkes in der Nordkirche 4. die für die Kinder- und Jugendvertretung Delegierten in Gremien 5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke (8) Die Kinder- und Jugendvertretung wählt einen Geschäftsführenden Ausschuss. (9) Die Kinder- und Jugendvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder pro Sprengel in den Kinder- und Jugendausschuss der Nordkirche. Sie sollen aus verschiedenen Kirchenkreisen kommen. (10) Die Kinder- und Jugendvertretung entsendet gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Verfassung aus jedem Sprengel zwei Jugenddelegierte in die Landessynode. (11) Die Kinder- und Jugendvertretung entsendet Delegierte in die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) sowie in die Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendvertretungen im Bereich der EKD (AGLJV). (12) Aus den schleswig-holsteinischen Mitgliedern wählt die Kinder- und Jugendvertretung Delegierte in die Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Schleswig-Holstein (aej SH). (13) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Kinder- und Jugendvertretung. 21 Jugendverbände in den Bundesländern (1) Auf Ebene der Bundesländer gestalten evangelische Jugendverbände ihr Zusammenwirken auf Grundlage von Satzungen, Ordnungen und Vereinbarungen selbstbestimmt. (2) Die Jugendverbände der Kirchenkreise vertreten sich gegenüber den Bundesländern selbstständig oder durch Dach- oder Sammelverbände. (3) Die Jugendverbände regeln ihre Interessen in Bezug auf die jeweilige landespolitische Ebene und gegenüber anderen Organisationen und politischen Ebenen selbstständig und geben sich eigene Ordnungen und Satzungen. (4) Die Dach- oder Sammelverbände engagieren sich in den Landesjugendringen. Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen 22 Inkrafttreten (1) Diese Kinder- und Jugendordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 23 Außerkrafttreten (1) Zeitgleich treten außer Kraft: 1. die Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche vom 05.06.1985 und 2. alle Ordnungen mit dem gleichen Regelungsgegenstand dieser Ordnung. 9