Reglement über die Abfallentsorgung und die Separatsammlungen in der Gemeinde Dörflingen

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Transkript:

Reglement über die Abfallentsorgung und die Separatsammlungen in der Gemeinde Dörflingen

Reglement über die Abfallentsorgung und die Separatsammlungen in der Gemeinde Dörflingen Präambel Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07. Oktober 1983(USG), das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 22. Januar 2007 (EG USG), die technische Verordnung über die Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA) erlässt die Gemeindeversammlung von Dörflingen das nachstehende Reglement zur Entsorgung von Abfällen. I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1. Dieses Reglement regelt die Abfallentsorgung, die im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2. Abfälle, deren Entsorgung in Spezialgesetzen oder Erlassen geregelt ist und die in diesem Reglement nicht besonders erwähnt werden, wie zum Beispiel Abfälle gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), Abfälle aus privaten und öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen, radioaktive Abfälle, explosive Stoffe und dergleichen, werden von diesem Reglement nicht erfasst. Art. 2 Grundsätze 1. Die Gemeinde sorgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass a) die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird; b) verwertbare Abfälle und Abfallgegenstände separat gesammelt werden, wenn die Wiederverwendung, Aufbereitung oder Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und eine im Vergleich zur Beseitigung kleinere Umweltbelastung resultiert. c) Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Gewerbe in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor getrennt gesammelt werden. 2

2. Abfälle müssen umweltverträglich entsorgt werden. 3. Der Gemeinderat kann von Inhabern von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben die Abklärung der Verwertungsmöglichkeiten für ihre Siedlungsabfälle verlangen und nötigenfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Fachverbände und die des Departements des Innern. 4. Die Verursacher haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Entsorgungsart zur Abfuhr der bereitgestellten Abfälle. Insbesondere können Sie keine Ansprüche aus Gründen der Sicherheit oder der Geheimhaltung geltend machen. 5. Die Gemeinde fördert Massnahmen und Aktivitäten der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung. II. Finanzierung Art. 3 Kostentransparenz 1. Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung der Gemeinde werden in der Gemeinderechnung separat ausgewiesen. Art. 4 Grundsätze der Gebührenerhebung 1. Die gesamten Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren kostendeckend und möglichst verursachergerecht finanziert. 2. Die Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer mengenabhängigen Kehricht- und Sperrgutgebühr zusammen. 3. Die Grundgebühr wird grundsätzlich so bemessen, dass die Kosten der Separatsammlungen und der Informationstätigkeit der Gemeinde gedeckt sind. 4. Die Sackgebühren / Sperrgutmarken decken grundsätzlich die Kosten für Sammlung und Behandlung von Hauskehricht und Sperrgut sowie den Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Gebühr. 3

5. Der Gemeinderat legt die Gebührensätze fest, beschliesst über Ausnahmen und gibt den begründeten Beschluss öffentlich bekannt. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist ein allfälliges Defizit oder ein allfälliger Überschuss aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Art. 5 Grundgebühr 1. Die Grundgebühr wird von jeder bewohnten Wohnung erhoben. 2. Für Betriebe kann der Gemeinderat eine abweichende Grundgebühr aufgrund des Abfallaufkommens festlegen. Art. 6 Mengenabhängige Gebühr 1. Die mengenabhängige Gebühr wird pro Sack, Bündel und Sperrgutmarke erhoben. 2. Die mengenabhängige Gebühr wird für Gewerbetreibende bei Containern pro Kilogramm erhoben Art. 7 Rückerstattung 1. Bei Wegzug aus der Gemeinde können überzählige Marken an den Verkaufsstellen zum Tagespreis zurückgegeben werden. Art. 8 Gebühren 1. Der Gebührentarif ist gesondert zu diesem Reglement festgelegt und kann unter Zustimmung durch die Gemeindeversammlung jederzeit angepasst werden. III. Zuständigkeit und Aufgaben Art. 9 Zuständigkeit 1. Zuständig für den Vollzug dieses Reglements und den Erlass von Verfügungen und Anordnungen im Rahmen dieses Reglements ist der Gemeinderat. 2. Der Gemeinderat überträgt den Vollzug des Abfallreglements an den Entsorgungsreferenten. Dieser organisiert die Abfuhren, unterhält die Sammelstellen und ist die Auskunftsstelle für Abfallfragen, führt die im Rahmen dieses Reglements notwendigen Kontrollen durch und erhebt die Informationen, die für die Gebührenerhebung notwendig sind. 4

Art. 10 Aufgaben der Gemeinde 1. Die Gemeinde ist insbesondere zuständig für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat. Die Gemeinde regelt das Sammelwesen und die Behandlung der Abfälle sowie die getrennte Sammlung der Abfälle. 2. Die Gemeinde sammelt und verwertet mindestens Glas, Papier, Metalle, Textilien, Altöl und nicht dezentral kompostierbare Abfälle. Art. 11 Zusammenarbeit 1. Die Gemeinde kann ihre Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden oder dem Kläranlagenverband zusammenschliessen. Art. 12 Öffentlichkeits- arbeit 1. Die Gemeinde informiert und orientiert Bevölkerung und Gewerbe regelmässig über die Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, Abfallverminderung und Abfallentsorgung sowie über die Verwertung. Zu diesem Zweck erhalten Haushalte und Betriebe periodisch die Entsorgungsmitteilungen IV. 4. Pflichten der Verursacher Art. 13 Hauskehricht, Sperrgut 1. Hauskehricht und Sperrgut sind über die von der Gemeinde organisierte Abfuhr zu entsorgen. 2. Vorbehalten bleibt die Direktanlieferung von grösseren Siedlungsabfallmengen. Der Gemeinderat kann mit Verursachern entsprechende Vereinbarungen treffen. 3. Hauskehricht muss in Säcken mit gebührenpflichtigen Marken bereitgestellt werden. Gewerbetreibende können den Hauskehricht auch in gebührenpflichtigen Containern bereitstellen. 5

Art. 14 Separat zu sammelnde Abfälle 1. Jedermann ist verpflichtet, die im Abfallmerkblatt festgelegten Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln. Art. 15 Kompostierbare Abfälle 1. Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. 2. Die Gemeinde kann sich der Entsorgung von kompostierbaren Abfällen annehmen. Art. 16 Baustellenabfälle 1. Die Entsorgung der Baustellenabfälle ist Sache des Verursachers. Auch für Kleinmengen besteht keine öffentliche Entsorgungspflicht. 2. Die Entsorgung der Baustellenabfälle richtet sich nach dem Merkblatt Entsorgung der Baustelle sowie allfälligen weiteren kantonalen oder baupolizeilichen Auflagen. Art. 17 Sonderabfälle 1. Die Gemeinde organisiert in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor die Rücknahme von Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Gewerbe, die nicht vom Handel zurück genommen werden. Die Sonderabfälle werden gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) getrennt gesammelt und der Behandlung zugeführt. Die Rücknahmestellen und Sammelaktionen werden im Abfallmerkblatt publiziert. Art. 18 Tierkörper 1. Tierkörper sind nach der Tierseuchengesetzgebung von Bund und Kantonen zu entsorgen. 2. Sie sind bei der im Abfallmerkblatt bezeichneten Stelle abzugeben. Art. 19 Ausgediente Fahrzeuge 1. Ausgediente Fahrzeuge sind durch Abgabe in einem abfallrechtlich bewilligten Entsorgungsunternehmen oder Verkaufsgeschäft der Entsorgung zuzuführen. 6

Art. 20 Verbot der Ablagerung 1. Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund sowie das Entsorgen von Abfällen in die Gewässer oder in die Kanalisation sind verboten. Davon ausgenommen sind bewilligte Lagerplätze und Deponien, die bezeichneten Behälter an Sammelstellen sowie die öffentliche und privaten Kompostierplätze. Art. 21 2. Die missbräuchliche Benützung, die Beschädigung und die Verschmutzung öffentlicher Entsorgungseinrichtungen sind strafbar. Abfallverbrennung 1. In privaten Feuerungsanlagen wie Öfen, Cheminées usw. und im Freien dürfen keine Abfälle verbrannt werden. 2. Das offene Verbrennen von behandeltem Holz ist nicht gestattet. 3. Die Gemeinde kann zudem das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien für bestimmte Gebiete und Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind. Die Gemeinde kann auch eine Bewilligung erteilen, wenn die Verbrennung notwendig ist. V. Bereitstellung und Sammlung der Abfälle Art. 22 Gebinde und Gebührenzeichen 1. Hauskehricht ist in mit entsprechenden Gebührenmarken versehen Kehrichtsäcken oder Containern gemäss Merkblatt bereitzustellen. 2. Grünabfall ist in mit entsprechenden Gebührenmarken versehenen Kehrichtsäcken gemäss Merkblatt zu entsorgen. 3. Sperrgut ist mit der entsprechenden Anzahl Gebührenmarken versehen gemäss Merkblatt bereitzustellen. 7

Art. 23 Bereitstellung 1. Das Abfuhrgut ist an den bezeichneten Sammelplätzen bereitzustellen. Die Strassen, Trottoirs, Haustüren und Ausfahrten dürfen dadurch nicht versperrt werden. Ereignen sich Unfälle wegen unzweckmässiger Anordnung, haftet derjenige, der das Abfuhrgut bereitgestellt hat. 2. Für abgelegene Liegenschaften kann der Gemeinderat einen zentralen Bereitstellungsort bezeichnen. 3. Kehrichtsäcke und Container sind am Morgen des Abfuhrtages an den bezeichneten Sammelplätzen bereitzustellen. Die Container sind nach erfolgter Abfuhr sobald als möglich wieder an den Standplatz zurückzunehmen. 4. Nicht vorschriftgemäss bereitgestellte Abfälle werden nicht entsorgt und müssen vom Abgeber zurückgenommen werden. Die Gemeinde haftet nicht für Kosten, die durch die Zurückweisung von Abfällen verursacht werden. 5. Die Anschaffung der Container und deren Unterhalt sind Sache der Hauseigentümer und Gewerbebetriebe. Art. 24 Spezialabfuhren 1. Die Spezialabfuhren für separat gesammelte Abfälle nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 dieses Reglements werden vom Gemeinderat in den Entsorgungsmitteilungen festgelegt. Art. 25 Sammelstellen 1. Die Gemeinde betreibt eine Sammelstelle, in der Kleinmengen separat gesammelter Abfälle in den dafür bestimmten Behältern abgegeben werden können. Für grössere Mengen ist die Benützung der Sammelstelle ausgeschlossen. 2. In der Sammelstelle darf nur jener Abfall entsorgt werden, für den die entsprechenden Behältnisse bereitstehen. 3. Die Benützer sind zur Sauberkeit und Ordnung bei den Sammelstellen verpflichtet. 8

Art. 26 Direktlieferung an Kläranlagenverband 1. Wer Abfälle direkt ohne Beanspruchung der kommunalen Sammlung in Abfallanlagen des Kläranalgenverbandes abliefert, bezahlt diesen eine mengenabhängige Gebühr gemäss Richtlinien des Verbandes. VI. Weitere Bestimmungen: Strafbestimmungen und Rechtsmittel Art. 27 Kontrolle Art. 28 Ersatzvornahme 1. Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfälle können von einer durch den Gemeinderat bestimmte Person, auf Hinweis über den Verursacher oder den Verantwortlichen, durchsucht werden. Allfällige Feststellungen unterliegen dem Amtsgeheimnis. 1. Werden Bestimmungen dieses Reglements sowie gestützt darauf erlassene Anordnungen verletzt, so kann die Wiederherstellung innert angemessener Frist verlangt oder die Ersatzvornahme zulasten des Pflichtigen angeordnet werden. Art. 29 Strafbestimmungen 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Bestimmungen dieses Reglements oder gestützt darauf erlassene Anordnungen verletzt, wird, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, vom Gemeinderat mit Busse bis maximal Fr. 1'000.- bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Art. 30 Rechtsmittel 1. Gegen Beschlüsse des Gemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 9

VII. Schlussbestimmungen Art. 31 Inkrafttreten 1. Dieses Reglement, der Anhang und die Tarife treten nach der Annahme der Gemeindeversammlung Dörflingen und der Genehmigung des Kantons Schaffhausen auf den 1. Juli 2013 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Entsorgungsreglement vom 17. November 1995 sowie alle übrigen mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Erlasse und Anordnungen aufgehoben. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung am 15. Mai 2013. Einwohnergemeinde Dörflingen Der Präsident Pentti Aellig Die Gemeindeschreiberin Lea Plieninger Genehmigt durch das Departement des Innern: 10

Anhang zum Reglement über die Abfallentsorgung und die Separatsammlungen der Gemeinde Dörflingen Definition Abfallanlagen Abfälle Abfuhr Abgeber Bauabfälle Behandlung Direktanlieferung Entsorgung Anlagen, in den Abfälle behandelt werden Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Sammlung von Kehricht durch die Gemeinde oder durch von dieser Beauftragte. Inhaber von Abfällen, die ihre Abfälle zur korrekten Entsorgung an Dritte (öffentliche Hand oder Entsorgungsunternehmen) übergeben Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Rückbauten entstehen, wie Aushub, Bauschutt, Asphalt, Bausperrgut, Holz, brennbares Abfälle etc. Als Behandeln gilt das Verwerten, Unschädlichmachen oder Beseitigen. Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern; nicht als Behandeln gelten das Sammeln und Transportieren. Direkte Anlieferung von Abfällen durch den Abgeber an ein bewilligtes Entsorgungsunternehmen. Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle. Entsorgungsunternehmen Unternehmen, die eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung zur Entgegennahme oder Behandlung bestimmter Abfälle besitzen. (www.abfall.ch) Grünabfälle Organische (biogene) Abfälle des Siedlungsabfalls aus Haushalten, aus Küche (Speisereste und Rüstabfälle) und Garten. 11

Hauskehricht Separatsammlung Siedlungsabfälle Sonderabfälle Sperrgut Tierkörper Verwertbare Siedlungsabfälle Nicht verwertbare, nicht organische brennbare Siedlungsabfälle aus Haushalten. Getrennte Erfassung von Abfällen, die als Wertstoffe der Wiederverwertung zugeführt werden können. Aus Haushaltungen stammende Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere technische Massnahmen erfordern (z.b. Medikamente, Farben, Lösungsmittel, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Reinigungsmittel usw.). Kehricht, der wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgefässe passt. Kadaver, Konfiskate, Schlacht- und Metzgereiabfälle etc. gemäss der eidgenössichen und kantonalen Tiergesetzgebung. Abfälle, die als Wertstoffe ganz oder teilweise einer Wiederverwertung zugeführt werden können. 12