Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle

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Transkript:

Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle Auf Grund der 1, 15 und 16 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21.03.1951 (Nds. GVBl. S. 79) hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 02.03.1976 für das Gebiet der Stadt Melle folgende Verordnung erlassen: 1 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Parkplätze einschließlich Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung. (2) Fahrbahn ist der Teil der Straße, der dem allgemeinen Verkehr mit Fahrzeugen dient. (3) Gehweg ist der Teil der Straße, der nur dem Verkehr der Fußgänger dient und durch Bordsteine oder in anderer erkennbarer Weise von der übrigen Straßenfläche abgetrennt ist. Als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen entlang führenden Streifen (Bankette), die nicht erhöht und nicht oder nur leicht befestigt sind. 2 Räumlicher und zeitlicher Umfang der Reinigungspflicht (1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung. (2) Soweit der Stadt Melle die Straßenreinigung obliegt, führt sie diese für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Straßen zweimal wöchentlich durch. (3) Soweit die Straßenreinigung nach 4 der Satzung und Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Melle vom 30. Oktober 1975 den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie mittwochs bis 18.00 Uhr und sonnabends bis 13.00 Uhr durchzuführen. Fallen diese Tage auf einen Feiertag, so gilt der vorhergehende Wochentag als Reinigungstag. Die Reinigungspflicht erstreckt sich von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte. Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zum Fahrbahnrand und auf die Beseitigung von Schnee und Eis aus den Gossen. 3 Art der Straßenreinigung (1) Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub und Unkraut. Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen. (2) Tritt eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Stroh, Müll, Abfall und dergleichen, durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.b. nach 17 NStrG oder 32 StVO) zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

(3) Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung mit sauberem Wasser oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen. Bei Frost ist die Befeuchtung im Wasser verboten. (4) Die Abfuhr des Straßenschmutzes obliegt dem Reinigungspflichtigen. Es ist verboten, Schmutz, Unrat, Schnee und Eis dem Nachbargrundstück zuzukehren oder in Gossen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation zu fegen. 4 Beseitigung von Schnee und Glätte auf den Gehwegen (1) Bei Schneefall sind die Gehwege mindestens in einer Breite von 1,00 m von Schnee zu räumen. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. (2) Die Gehwege sind an Werktagen von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08.30 Uhr bis 20.00 Uhr nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen von Schnee zu räumen. (3) Der geräumte Schnee darf nur am Rande des Gehweges gelagert werden. Kanalisationsschächte und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Eine Aufschichtung am äußersten Rand der Fahrbahn bzw. des Seitenstreifens ist nur dann erlaubt, wenn ein Gehweg nicht oder nicht in ausreichender Breite vorhanden ist. Der geräumte Schnee darf nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. (4) Je nach Breite des Grundstücks ist der Schneewall an einer oder mehreren Stellen für den Abfluss des Schmelzwassers zu durchbrechen. Die Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten. (5) Bei Glätte ist dafür zu sorgen, dass die Gehwege mindestens in einer Breite von 1,00 m mit Sand oder anderen abstumpfenden Stoffen so bestreut sind, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen. Um Eis und Schnee zu beseitigen, dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. (6) An Straßeneinmündungen und Kreuzungen haben die Reinigungspflichtigen im Zuge der Gehwege einen Übergang von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Entsprechendes gilt vor Fußgängerüberwegen. Vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen die Gehwege so ausreichend von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr gewährleistet ist. (7) Bei einsetzendem Tauwetter sind die Gossen und Kanalisationsschächte schnee- und eisfrei zu halten. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21.03.1951 (Nds. GVBl. S. 79) in der jetzt gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der 2 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung *) im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle vom 17. April 1970 außer Kraft. Melle, den 02. März 1976 S T A D T M E L L E gez. Clemens Schwertmann gez. Dr. Klaus-Detlev Surberg Bürgermeister (Dienstsiegel) Stadtdirektor (Nr. 32) *) (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück Nr. 7 am 15.04.1976)

I. Nachtrag zur Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigungssatzung in der Stadt Melle Aufgrund der 1, 15, 16 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21.03.1951 (Nds. GVBl. S. 79) hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 15.06.1977 für das Gebiet der Stadt Melle folgende Verordnung erlassen: 1 Das der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle vom 02.03.1976 gemäß 2 der Verordnung beigefügte Straßenverzeichnis wird ergänzt und ist in der Neufassung als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft. 2 Melle, 15. Juni 1977 S T A D T M E L L E gez. Clemens Schwertmann Bürgermeister gez. Dr. Klaus-Detlev Surberg Stadtdirektor

Anlage zur Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle ( 2 abs. 2) vom 02.03.1976 Die Stadt Melle führt auf den nachstehend aufgeführten Straßen die Straßenreinigung durch: 1. Bahnhofstraße 2. Bakumer Straße (bis Einmündung Alruneweg ) 3. Bismarckstraße 4. Breslauer Straße 5. Bruchstraße 6. Buersche Straße (bis Einmündung Luisenstraße ) 7. Carl-Bösch-Straße 8. Engelgarten 9. Gartenstraße (ab Gesmolder Str. bis M.-z.-G.-Str.) 10. Gesmolder Str. (bis Laerbach ) 11. Grönenberger Straße 12. Haferstraße 13. Hermann-Unbefunde-Straße (ab Buersche Str. bis Bahnübergang) 14. Herrenteich 15. Jahnstraße 16. Joh.-Uttinger-Straße (Nord-O.-Seite bis Feldstr., Süd-O.-Seite bis Grdst. Nr. 4 Maßmann) 17. John-Kruse-Straße 18. Kampstraße 19. Kirchstraße 20. Königsberger Straße 21. Krameramtstraße 22. Markt 23. M.-z.-G.-Straße (ab Neuenkirchener Str. bis Gartenstr.) 24. Mühlenstraße 25. Neuenkirchener Str. (bis Einmündung am Friedhof ) 26. Oldendorfer Straße (bis Einmündung Am Zwickenbach ) 27. Osterkamp 28. Oststraße 29. Plettenberger Straße 30. Rabingenstraße 31. Riemsloher Straße (bis Einmündung am Friedhof ) 32. Schürenkamp 33. Stadtgraben 34. Waldstraße (bis Baugebiet Neue Heimat-Osteingang ) 35. Weststraße

II. Nachtrag zur Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigungssatzung in der Stadt Melle Aufgrund der 1, 15 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung v. 31.03.1978 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 22.06.1978 für das Gebiet der Stadt Melle folgende Verordnung erlassen: 1 Das der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle vom 02.03.1976 gemäß 2 der Verordnung beigefügte Straßenverzeichnis wird wie folgt berichtigt und ist in der Neufassung als Anlage Bestandteil dieser Verordnung: a) Zugang: Riemsloher Straße (Händelstr. bis Justus-Möser-Str.) b) Abgang: Borgholzhausener Straße Nachtigallenstraße. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. 2 Melle, 22. Juni 1978 S T A D T M E L L E gez. Dr. Brigitte Jancke gez. Dr. Klaus-Detlev Surberg Bürgermeister i.v. (Dienstsiegel) Stadtdirektor (Nr. 32) (Verkündet im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems, Nr. 24, vom 14. Juli 1978)

Anlage zur 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Melle vom 22. Juni 1978 Die Stadt Melle führt auf den nachstehend aufgeführten Straßen die Straßenreinigung durch: 1. Am Zwickenbach (bis Einmündung Alruneweg) 2. Bahnhofstraße 3. Bakumer Straße (bis Einmündung Alruneweg) 4. Bismarckstraße 5. Breslauer Straße 6. Bruchstraße 7. Buersche Straße (bis Ende Ausbau/ Haus 45) 8. Carl-Bösch-Straße 9. Engelgarten 10. Gartenstraße (ab Gesmolder Str. bis M.-z.-G.-Str.) 11. Gesmolder Str. (u. Anschluss Allendorfer Str. Einmündung Lindenstraße) 12. Grönenberger Straße 13. Gutenbergstraße 14. Haferstraße 15. Hermann-Unbefunde-Str. (Buersche Str. Bahnübergang) 16. Herrenteich 17. Fr.-Ludwig-Jahn-Straße 18. Joh.-Uttinger-Str. (a) Nord-Ost-Seite bis Feldstr. b) Süd-Ost-Seite bis Haus Nr. 4) 19. John-Kruse-Straße 20. Kampstraße 21. Kirchstraße 22. Kleine Masch 23. Königsberger Straße 24. Krameramtstraße 25. Luisenstraße 26. Markt 27. Meyer-z.-Gottesberge-Straße 28. Mühlenstraße 29. Neuenkirchener Straße (a) Ostseite bis Einmündung. Im Kleegarten b) Westseite bis Autobahn) 30. Oldendorfer Straße (bis Einmündung Am Zwickenbach) 31. Osterkamp (bis Ende Ausbau/ Neueromasch) 32. Oststraße 33. Plettenberger Straße 34. Rabingenstraße 35. Riemsloher Straße (a) Ostseite bis Einmündung Joh.-Uttinger-Str. b) Westseite bis Einmündung Justus-Möser-Str. 36. Schürenkamp 37. Stadtgraben 38. Waldstraße (bis Forstweg) 39. Weststraße (einschl. Stichstr. Parkplatz)

3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßeneinigung in der Stadt Melle vom 02.03.1976 Aufgrund der 1 und 33 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.11.1981 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch 80 Abs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139) in Verbindung mit 6 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 13.10.1986 (Nds. GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.11.1987 (Nds. GVBl. S. 214) hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 14. Sept. 1989 für das Gebiet der Stadt Melle folgende Verordnung erlassen: 3 wird um nachstehenden Absatz 5 ergänzt: Artikel I Der Einsatz von umweltbelastenden Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Artikel II 4, Abs. 5 wird im letzten Satz wie folgt geändert bzw. ergänzt: Um Eis und Schnee zu beseitigen, dürfen Tausalz und sonstige auftauende Stoffe grundsätzlich nicht verwendet werden. Ihr Einsatz ist nur erlaubt a) bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z.b. Eisregen), in denen durch Verwendung von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf möglichst auf ihnen nicht gelagert werden. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Melle, 14. September 1989 S T A D T M E L L E gez. Clemens Schwertmann Bürgermeister gez. Eberhardt Stadtdirektor