BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT FÜR DIE FRIEDHÖFE DER GEMEINDE HÄGGLINGEN

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Transkript:

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT FÜR DIE FRIEDHÖFE DER GEMEINDE HÄGGLINGEN

I. ALLGEMEINES Die Gemeinde Hägglingen erlässt gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 11. November 2009 dieses Bestattungs- und Friedhofreglement mit Anhang. 1 Zuständigkeit 1 Das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen ist Aufgabe der Einwohnergemeinde, vertreten durch den Gemeinderat. Der gemeinderätliche Departementsvorsteher übt die Aufsicht aus. 2 Mit dem Vollzug werden beauftragt: - die Gemeindekanzlei mit der Administration - der Gemeinderat mit den übrigen Aufgaben. 3 Der Gemeinderat kann die direkte Aufsicht und Besorgung der Friedhöfe dem Gemeindebauamt oder einem Friedhofgärtner übertragen. Dieser untersteht dem Departementsvorsteher. 2 Allgemeines Verhalten auf den Friedhöfen Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Innerhalb der Friedhöfe ist untersagt: - das Lärmen und Spielen, - das Mitnehmen von Tieren, - das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen betriebsnotwendige Fahrten) - das Deponieren von Abraum ausserhalb der dafür bestimmten Behälter. II. BESTATTUNGSORDNUNG 3 Meldepflicht von Todesfällen 1 Jeder Todesfall in der Gemeinde und jeder Todesfall von Einwohnern, der ausserhalb der Gemeinde erfolgte, ist umgehend, jedoch spätestens innert 2 Tagen der Gemeindekanzlei Hägglingen und wenn erforderlich dem zuständigen Pfarramt zu melden. 2 Die Meldung hat von Angehörigen oder, wo solche fehlen, von jeder Person, welche von einem Todesfall Kenntnis erhält, zu erfolgen. 3 Wer Kenntnis vom Tode einer unbekannten Person erhält oder eine verstorbene Person findet, hat sofort der Polizeibehörde Meldung zu erstatten.

4 Bestattungszeit 1 Die Bestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. An Sonn- und Feiertagen sowie Montags erfolgen keine Bestattungen. 2 Die Bestattungszeit wird im Einvernehmen mit den Pfarrämtern festgelegt. Die genauen Uhrzeiten sind im Anhang aufgeführt. 5 Einbetten Das Einbetten und Überführen der Verstorbenen erfolgt nach Absprache mit den Angehörigen durch ein anerkanntes Bestattungsunternehmen. Dieses stellt für seine Aufwendungen den Angehörigen direkt Rechnung. 6 Aufbahrung Für die Aufbahrung der Verstorbenen steht der Aufbahrungsraum im Friedhofgebäude zur Verfügung. 7 Form der Bestattung 1 Der kirchliche Teil der Bestattung ist Sache des zuständigen Pfarramtes. 2 Bestattungen dürfen ethische Grundsätze nicht verletzen. Ist keine kirchliche Bestattung gewährleistet, obliegt die Sicherstellung einer würdigen Beerdigung dem Gemeinderat. 8 Leistungen und Kostenaufteilung 1 Die Gemeinde übernimmt für die verstorbenen Einwohner folgende Leistungen und Kosten: a) die amtliche Bekanntmachung und die Aufwändungen der Gemeindekanzlei; b) das Überführen des Sarges innerhalb des Kantons Aargau in die Aufbahrungshalle, ins Krematorium sowie auf den Friedhof Hägglingen; c) die Aufbahrung der Verstorbenen im Aufbahrungsraum des Friedhofgebäudes; d) die Kremation; e) das Öffnen und das Herrichten des Grabes; f) die Bestattungshelfer; g) die Beisetzung des Sarges oder der Urne; h) die Grabeinfassung (Ausnahme Familiengräber). 2 Von den Überführungskosten ausserkantonal Verstorbener übernimmt die Gemeinde einen Pauschalbeitrag entsprechend dem Aufwand nach lit. b). 3 Lässt sich ein Einwohner ausserhalb der Gemeinde bestatten, werden keine Kosten vergütet. 4 Bestattungen von Verstorbenen, die nicht in der Gemeinde Hägglingen ihren letzten Wohnsitz hatten, können auf dem Friedhof Hägglingen mit Bewilligung des Gemeinderates und gegen eine Gebühr gemäss Anhang erfolgen.

III. GRABSTÄTTEN 9 Friedhöfe 1 Die Gemeinde unterhält zwei Friedhöfe: einen bei der Kirche und den Friedhof Zinsmatten. Über die Belegungsperioden der beiden Friedhöfe entscheidet der Gemeinderat. 2 Der Friedhof bei der Kirche steht im Eigentum der Kirchgemeinde. Der Gemeinderat regelt mit der Kirchenpflege die Benützung dieses Friedhofes. 10 Einteilung Die Bestattungen erfolgen in den vom Gemeinderat bestimmten Grabfeldern der Reihe nach. Die Felder sind eingeteilt in a) Reihengräber für Erdbestattungen, b) Reihengräber für Urnenbestattungen, c) Urnennischen-Wand, d) Gemeinschaftsgrab für Urnen, e) Familiengräber, f) Plattengräber (bei der Kirche). 11 Gräberverzeichnis Die Gemeindeverwaltung führt ein Gräberverzeichnis und einen Belegungsplan. 12 Erdbestattungen in Reihengräbern Die Reihengräber für Erdbestattungen werden wie folgt angelegt: a) Die Bepflanzungsfläche weist eine Grösse von 60 cm x 115 cm auf. b) Die Mindesttiefe beträgt 150 cm. 13 Plattengräber Über die Vergabe der Plattengräber entscheidet die Kirchenpflege. Bei neuen Verträgen sind nur noch Urnenbestattungen möglich. 14 Urnenbestattungen 1 Für Urnenbestattungen stehen Urnennischen in der Urnen-Wand, Urnenreihengräber und das Gemeinschaftsgrab zur Verfügung. 2 Die Reihengräber für Urnen werden wie folgt angelegt: a) Die Bepflanzungsfläche weist eine Grösse von 90 cm x 60 cm auf. b) Die Mindesttiefe beträgt 80 cm.

3 In den Urnen- und den Reihengräbern können innerhalb von 10 Jahren weitere Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe richtet sich nach der Dauer der Erstbestattung. - Betreffend Urnenbeisetzung in bestehenden Familiengräbern siehe 16. 15 Gemeinschaftsgrab Individuelle Grabmäler sind nicht möglich. Zu Lasten der Angehörigen wird ein Schriftzug/Namensschild mit Vorname, Familien- und Beiname, Geburts- und Sterbejahr angebracht. Auf eine Beschriftung kann auch verzichtet werden. 16 Familiengräber 1 In den bestehenden Familiengräbern sind Erdbestattungen gemäss den bestehenden Konzessionen zulässig. Im Einvernehmen mit den Angehörigen kann der Gemeinderat die Abräumung alter Familiengräber veranlassen, wenn zwar die Grabesruhe, nicht aber die Konzessions-Dauer verstrichen ist. 2 Es werden keine neuen Familiengräber-Schilder mehr angelegt. Neue Familiengräber- Vereinbarungen für max. zwei Erdbestattungen werden nur noch für Grabplätze in den bestehenden Schildern A und B abgeschlossen. Die Bewilligungsdauer für solche neuen Familiengräber beträgt längstens 40 Jahre, mit Ablauf spätestens im Jahre 2043 (= Ablauf der letzten heute bestehenden Konzession). Für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Angehörigen ist der Gemeinderat zuständig. Die Familiengrab-Bewilligung entfällt nach Ablauf der Grabesruhe der zweiten Erdbestattung. Für neue Familiengrab-Bewilligungen ist eine Gebühr gemäss Anhang zu entrichten. 3 Nebst den Erdbestattungen gemäss Konzession bzw. Bewilligung können in Familiengräbern Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe richtet sich nach der Dauer der letzten Erdbestattung. 17 Beerdigungskreuz Nach Absprache mit den Angehörigen wird bei allen Grabarten ein Beerdigungskreuz mit Vorname, Familien- und Beiname, Geburts- und Sterbejahr des zu Bestattenden in Auftrag geben. Die Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen. 18 Grabesruhe Die Grabesruhe dauert bei allen Bestattungsarten mindestens 20 Jahre. 19 Aufhebung von Grabstätten 1 Die Aufhebung von Gräbern und Urnennischen wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert und den nächsten Angehörigen soweit möglich direkt mitgeteilt. 2 Den Angehörigen wird zur Entfernung der Grabmäler, der Urnen in den Nischen, des Urnennischendeckels (bei der Urnen-Wand) und der Pflanzen eine Frist von 3 Monaten eingeräumt. Muss die Gemeinde nach Ablauf dieser Frist einzelne Grabstätten abräumen, so fallen die Grabmäler und Pflanzen der Gemeinde zu, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch seitens der Angehörigen entsteht. Dasselbe gilt, wenn die nächsten Angehörigen nicht ermittelt werden können.

3 Die Asche von in Gräbern aufgefundenen und in Nischen verbliebenen Urnen wird im Gemeinschaftsgrab beigesetzt. IV. GRABMÄLER 20 Bewilligungspflicht 1 Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. 2 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch im Doppel einzureichen, und zwar mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Zeichnung im Massstab 1 : 10. 3 Grabmäler, die der Bewilligung und den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden. 21 Aufstellen und Unterhalt von Grabmälern 1 Auf allen Gräbern darf das Grabmal frühestens 3 Monate nach der Beisetzung aufgestellt werden. Die Gemeinde erstellt zur Vermeidung von Setzungen bei Reihengräbern für Erdund Urnenbestattungen Streifenfundamente. Der Grabmallieferant hat einen Kostenbeitrag gemäss Anhang für das Fundament zu bezahlen. 2 Die Grabmäler und Grabflächen sind von den Angehörigen in gutem Zustand zu erhalten. 3 Schief stehende Grabmäler sind aufzurichten. Grabmäler, die nach Aufforderung nicht aufgerichtet werden, werden auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gebracht. 22 Masse 1 Die Grabmäler dürfen folgende Masse nicht überschreiten: max. Höhe max. Breite min. Dicke a) Reihengräber für Erdbestattungen 110 cm 55 cm 12 cm b) Reihengräber für Urnenbestattungen 90 cm 45 cm 12 cm 2 Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollen hohe Grabmäler schmal, niedrige Grabmäler breit gehalten werden. 3 Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei Figuren, Kreuzen und Grabmälern mit stark abgedachtem oder rundem Kopf max. 10 cm überschritten werden. Kreuze dürfen die Maximalbreite überdies um 5 cm überschreiten. 4 Die maximalen Höhenmasse sollten in der Regel nicht mehr als 20 cm unterschritten werden. 5 Die Höhenmasse gelten inkl. Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein. 6 Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler aus Naturstein.

7 Die Masse für Grabmäler bei den Familiengräbern legt der Gemeinderat unter Berücksichtigung einer guten Einordnung in die bestehende Anlage fest. 23 Werkstoffe 1 Als Werkstoff für die Erstellung von Grabmälern werden empfohlen: Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronce. 2 Von den Natursteinen eignen sich besonders Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine, behauen oder matt geschliffen. 3 Für jedes Grabmal sollte nur ein einziger Werkstoff verwendet werden, ausgenommen Sockel für Holz- und Metallgrabmäler. 24 Ausnahmen Der Gemeinderat ist berechtigt, ausnahmsweise Abweichungen von 22/23 zu bewilligen, sofern besonders künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes beeinträchtigt werden. V. GRABBEPFLANZUNG 25 Bepflanzung der Gräber, Unterhalt 1 Die Bepflanzung der Grabfelder innerhalb der von der Gemeinde angelegten Umrandung ist Sache der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten Dritten übertragen. 2 Das Pflanzen von Bäumen und hoch wachsenden Sträuchern ist zu unterlassen. Pflanzen, die durch ihre Höhe oder Ausdehnung die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden oder zu beseitigen. 26 Vernachlässigung des Unterhaltes Gräber, die von den Angehörigen trotz Aufforderung durch die Verwaltung nicht bepflanzt oder nicht ordentlich unterhalten werden, können durch die Gemeinde auf Kosten der Angehörigen mit einer bleibenden immergrünen Pflanzendecke versehen werden. 27 Entsorgung der Abfälle Welke Kränze, Blumen etc. sind in die offiziellen Abfallkörbe zu entsorgen. Leere Gefässe sind vom Grab zu entfernen. Das Bauamt ist befugt, leere Gefässe oder verwelkten Grabschmuck zu entfernen.

VI. HAFTUNG, STRAFBESTIMMUNGEN, INKRAFTSETZUNG 28 Haftung 1 Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler, Pflanzungen, Kränze oder andere Gegenstände. 2 Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. 29 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Vorschriften werden vom Gemeinderat gemäss 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 mit Busse geahndet, sofern nicht andere strafrechtliche Bestimmungen zutreffen. 30 Beschwerde Gegen die gestützt auf dieses Reglement ergehenden Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Departement Gesundheit und Soziales, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007. 31 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt das Bestattungs- und Friedhofreglement für die Friedhöfe der Gemeinde Hägglingen vom 17. Juni 1994 und tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2012 in Kraft. 5607 Hägglingen, 26. Juli 2012 GEMEINDERAT HÄGGLINGEN sig. Urs Bosisio, Gemeindeammann sig. Fabienne Fischer, Gemeindeschreiberin

ANHANG ZUM FRIEDHOFREGLEMENT 1. Grabplatz- und Bestattungsgebühren 1.1 für Einwohner von Hägglingen a) Urnen-Nischen und Gemeinschaftsgrab: Die Kosten für die Eingravierung des Namens auf dem Nischen-Deckel in der Urnenwand bzw. für das Namensschild beim Gemeinschaftsgrab werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. b) Familiengrab (Konzessionsgebühr für 40 Jahre) Fr. 2'500.00 1.2 für Auswärtige a) Reihengrab für Erdbestattung Fr. 1'000.00 b) Reihengrab für Urnenbestattung Fr. 1'000.00 c) Urnen-Nische in Urnen-Wand Fr. 1'000.00 d) Gemeinschafts-Urnengrab Fr. 500.00 e) Urnenbeisetzung in bestehendes Grab Fr. 500.00 f) Familiengrab (Konzessionsgebühr für 40 Jahre) Fr. 4'000.00 Für ehemalige Einwohner von Hägglingen liegt die Festsetzung der Gebühr im Ermessen des Gemeinderates. Die Kosten für die Beisetzung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, ebenso der Aufwand für die Eingravierung des Namens auf dem Urnennischen-Deckel und das Namensschild für das Gemeinschafts-Urnengrab. 2. Streifenfundamente Der Grabmallieferant hat einen Beitrag von Fr. 100.00 an die Erstellung des Streifenfundaments zu bezahlen. 3. Bestattungszeiten Die Bestattungen finden wie folgt statt: Dienstag Freitag Samstag 10.00 Uhr und 14.00 Uhr 10.00 Uhr 4. Plattengräber Die Regelung von Platzgebühren und Unterhalt bei den Plattengräbern (bei der Kirche) ist Sache der Kirchenpflege. 5. Anpassung Anhang Der Gemeinderat ist ermächtigt, die vorstehenden Gebühren und Regelungen den veränderten Verhältnissen und/oder der Teuerung anzupassen.