Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung) vom

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Transkript:

Große Kreisstadt Waghäusel Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung) vom 24.06.2013

Aufgrund der 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Stadt Waghäusel auf seiner Sitzung am 24.06.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Waghäusel unterhält öffentliche Kinderspielplätze. Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind: 1. Spielflächen, die besonders gestaltet und mit Spielgeräten ausgestattet sind, 2. Ballspielflächen mit Spieleinrichtungen (Bolzplätze), die in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Stadt Waghäusel stellt ihren Einwohnern diese Kinderspielplätze als öffentliche Einrichtungen zur Verfügung. Die Benutzung ist gestattet nach den Bestimmungen dieser Satzung und den allgemein für öffentliche Anlagen geltenden polizeirechtlichen Vorschriften. 2 Zweckbestimmung Die öffentlichen Kinderspielplätze der Stadt Waghäusel dienen der Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Ältere Jugendliche und Erwachsene haben als Aufsichtspersonen spielender Kinder Zutritt zu den Kinderspielplätzen. Jede anderweitige Benutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Stadt kann für einzelne oder alle Spiel- und Bolzplätze Ausnahmen von den Benutzungsregeln zulassen, soweit sie dem Zweck der Satzung nicht zuwiderlaufen. 3 Benutzungszeiten (1) Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen zu den nachfolgenden Zeiten benutzt werden: vom 01. April bis 30. September 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr, vom 01. Oktober bis 31. März 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr. (2) Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen benachbarter Wohngebiete durch Lärmentwicklung oder aus anderen Gründen kann die Stadt für einzelne Kinderspielplätze von Abs. 1 abweichende Benutzungszeiten festlegen. Auf diese Benutzungszeiten ist bei den einzelnen Kinderspielplätzen in geeigneter Weise hinzuweisen.

4 Benutzungsregelungen (1) Bei der Benutzung der Kinderspielplätze sind Störungen und Belästigungen anderer, die das zumutbare Maß übersteigen, zu vermeiden. (2) Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nicht verunreinigt werden. (3) Für Kinder über 12 Jahren ist die Benutzung der Spielgeräte untersagt. (4) Die Bolzplätze sind grundsätzlich für Jugendliche unter 16 Jahren vorgesehen. (5) Insbesondere ist auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen untersagt: 1. Hunde mitzubringen oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher im Spielplatzbereich zu belassen, 2. das Benutzen von akustischen und elektro-akustischen Geräten (Ton-, Fernseh-, Rundfunkempfangs- und Tonwiedergabegeräte) oder Musikinstrumenten, soweit dadurch die Allgemeinheit gestört wird und keine Erlaubnis vorliegt, 3. Alkohol oder alkoholhaltige Getränke zu verzehren, 4. Drogen aller Art zu konsumieren, 5. das Rauchen, 6. sich im Spielplatzbereich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten, 7. die durch die Kinderspielplätze führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu befahren, 8. Pflanzen und Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen 9. gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden, 10. Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen, 11. Materialien aller Art zu lagern. (6) Weitere Benutzungsregelungen können bei Bedarf für einzelne Kinderspielplätze festgelegt werden. Auf diese Regelungen ist bei den Kinderspielplätzen in geeigneter Weise hinzuweisen. 5 Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot Die Stadt Waghäusel übt auf den öffentlichen Spielplätzen das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Benutzungssatzung zuwider handeln oder Anordnungen des städtischen Kontrollpersonals bzw. des Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können des Spielplatzes verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.

6 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Kinderspielplätze oder Bolzplätze zweckentfremdet benutzt, 2. sich außerhalb der in 3 Abs. 1 festgelegten oder nach 3 Abs.2 bestimmten Benutzungszeiten auf Kinderspielplätzen oder Bolzplätzen aufhält, 3. entgegen 4 Abs. 2 Kinderspielplätze verunreinigt, 4. einer der Benutzungsregelungen des 4 Abs. 3, 4, 5 und 6 zuwiderhandelt, und zwar 4.1 Hunde nicht fernhält, sie mitbringt oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher im Spielplatzbereich belässt, 4.2 akustische und elektronische Geräte (Ton-, Fernseh-, Rundfunkempfangs- und (Tonwiedergabegeräte) oder Musikinstrumente ohne Erlaubnis benutzt. 4.3 im Spielplatzbereich Alkohol oder alkoholische Getränke zu sich nimmt, 4.4 Drogen aller Art konsumiert, 4.5 im Spielplatzbereich raucht, 4.6 sich im Spielplatzbereich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufhält, 4.7 die durch Kinderspielplätze führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen befährt, 4.8 Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt, 4.9 gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitbringt oder verwendet, 4.10 Feuer anzündet und Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt, 4.11 Materialien aller Art lagert. 4.12 weitere festgelegte Benutzungsregelungen nach 4 Abs. 6 nicht beachtet, 5. duldet oder durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert, dass die unter Nr. 4.1 bis 4. 7 bezeichneten Verstöße gegen diese Satzung durch Kinder begangen werden, die seiner Erziehung anvertraut oder sonst von ihm zu beaufsichtigen sind. (2) Ordnungswidrig nach 142 der Gemeindeordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 142 Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 20,-- und höchstens 1.000,-- bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,-- geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Waghäusel, den 15.07.2013 Gez. Walter Heiler MdL Bürgermeister

Hinweis gemäß 4 der Gemeindeordnung: Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von solchen Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so gilt sie dennoch ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Diese Rechtswirkung tritt nicht ein, wenn 1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind, 2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Waghäusel innerhalb der Jahresfrist unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Anlage gem. 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze vom 24.06.2013: Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze Wiesental 1. Merowinger Str. 2. Rotkreuzstr. 3. Schulstraße (Bolzplatz, Basketball) 4. Caldicotstr. 5. Bellenloch (Spiel- und Bolzplatz) 6. Mittelzellche 7. Beethovenstr. (Spiel- und Bolzplatz) 8. Rheintalbahn 9. Spielplatz am Park 10. Spielpunkte Oberspeyererfeld Waghäusel 1. Schönbornstr. (Spiel+Bolzplatz) 2. Kalmitstr. 3. Bolzplatz am Wagbach Kirrlach 1. Lindenallee 2. Jurastr. 3. Harzstr. 4. Obere Bach Straße (Bolzplatz) 5. Südl. Wald Str. 6. Lessingstr. 7. Bernhardusstr. (Spiel- und Bolzplatz) 8. Goetheschule 9. St. Leoner Str. 10. Oberer Kamm 11. Oberes Großes Hinterfeld (Ludwig-Erhard-Straße, Großallmendweg) 12. Vogelpark