Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom

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Transkript:

Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom 03.12.2001 Auf Grund des 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz und 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz-BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl.I S. 208), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Landkreis Spree- Neiße als untere Naturschutzbehörde: 1 Geltungsbereich, Schutzzweck (1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Spree-Neiße. (2) Sie gilt nicht im Geltungsbereich der auf Grund von 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden. (3) Zweck dieser Verordnung ist es, den Bestand an Bäumen, Feldhecken und Sträuchern in ihrem Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. 2 Schutzgegenstand (1) Die Bäume, Feldhecken und Sträucher im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, 2. Eibe, Weißdorn, Baumhasel, Eberesche und Elsbeere mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, 3. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen, 4. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 3 Bäumen so zusammenstehen, dass a) sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder b) ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen, nicht mehr als 5 m beträgt. 5. Feldhecken und Sträucher von mindestens 2 m Höhe, 6. Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Feldhecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzverordnung oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz gepflanzt wurden. (2) Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. (3 ) Diese Verordnung gilt nicht für: a) bewirtschaftete Obstbäume - mit Ausnahme von Walnussbäumen - in unmittelbaren Haus- und Gartengrundstücksbereichen und für intensiv bewirtschaftete Obstbäume in der freien Landschaft, b) Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, c) Bäume und Sträucher, wenn sie zu gewerblichen Zwecken angepflanzt wurden und tatsächlich gewerblich genutzt werden, d) Bäume und Sträucher, die zu denkmalgeschützten Anlagen gehören,

e) Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage. 3 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. (2) Als Beschädigung sind insbesondere folgenden Einwirkungen auf den Wurzel-, Stammund Kronenbereich der geschützten Landschaftsbestandteile anzusehen: 1. die vollständige oder teilweise Befestigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b. Asphalt, Beton), 2. Aufschüttungen bzw. Abgrabungen und Ausschachtungen, soweit sie nicht entsprechend der jeweils gültigen DIN-Vorschriften bzw. Richtlinien durchgeführt werden, 3. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien, 4. das Ausbringen von Herbiziden, soweit es nicht der guten fachlichen Praxis entspricht, 5. die Verletzung lebender Bestandteile des Baumes durch mechanische Einwirkungen (z.b. Nägel, Isolatoren), 6. Verbiss, Scheuer- und Trittschäden an Flurgehölzen, die auf unsachgemäße Weidewirtschaft zurückzuführen sind. (3) Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere 1. die Beseitigung abgestorbener Äste, 2. die Beseitigung von Krankheitsherden, 3. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes sowie 4. der Rückschnitt bzw. das Auf- Stock-Setzen von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung. (4) Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die getroffenen Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum, Strauch oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und andere geschützte Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und vor schädigenden Einwirkungen zu schützen. Entstehende Schäden sind fachgerecht zu sanieren. Die untere Naturschutzbehörde hat die Eigentümer und Nutzungsberechtigten hierbei zu beraten und zu unterstützen. Sie kann die notwendige Sanierung selbst durchführen, wenn diese für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar ist. 5 Erteilung von Genehmigungen (1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Betroffenen Ausnahmen von den Verboten des 3 zulassen (Erteilung von Genehmigungen), wenn das Verbot 1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung vereinbar ist oder

2. eine nach sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklichen lässt. (2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn a) das Grundstück offensichtlich im Sinne des Schutzzweckes gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung genutzt wird bzw. genutzt werden soll, b) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, c) von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d) der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist oder e) die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem öffentlichem Interesse erforderlich ist. (3) Ausnahmen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan mit dem Standort der geschützten Landschaftsbestandteile beizufügen, aus dem zusätzlich bei Bäumen die Anzahl, die Art und der Stammumfang sowie bei Sträuchern die Art und die Höhe zweifelsfrei ersichtlich sind. (4) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. In begründeten Fällen kann die Entscheidung vorab mündlich erteilt werden. 6 Baumschutz bei Bauvorhaben (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Baumbestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Baumart, Stammumfang und die übrigen geschützten Landschaftsbestandteile mit einer Flächensignatur einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der unteren Naturschutzbehörde zuzuleiten. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 5 an die untere Naturschutzbehörde zu richten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen. 7 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung (1) Bei einer Ausnahme nach 5 soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung beauflagt werden, die dem Wert des beseitigten Baumes oder anderen geschützten Landschaftsbestandteils unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht. (2) Sind die gepflanzten Bäume oder Sträucher bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(3) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes oder anderen geschützten Landschaftsbestandteils, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müßte, und den ersparten Pflanz- und Pflegekosten. Die Ausgleichszahlung ist an den Landkreis Spree-Neiße zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Verordnung. (4) Die Ersatzpflanzung ist innerhalb von 12 Monaten nach Beseitigung des Baumes oder anderer Landschaftsbestandteile vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beseitigung des Baumes oder anderer Landschaftsbestandteile zu leisten. In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde andere Fristen bestimmen. (5) Die Ersatzpflanzung ist mit standortgerechten Gehölzarten vorzunehmen. 8 Folgenbeseitigung (1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 3 ohne Genehmigung nach 5 oder eine Befreiung nach 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder/ und zur Leistung eines Ausgleiches nach 7 verpflichtet. (2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 3 ohne eine Genehmigung nach 5 oder eine Befreiung nach 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes einen geschützten Landschaftsbestandteil beschädigt oder in seinem Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder/ und zur Leistung eines Ausgleichs nach 7 verpflichtet. (3) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber dem Landkreis die Abtretung seines Ersatzanspruches erklärt. 9 Sonderregelungen (1) Die Bestimmungen der 2, 3, 5, 7 und 8 gelten nicht für Flurgehölze, graben- und wegebegleitende Bäume in der offenen Landschaft des Biosphärenreservats "Spreewald", soweit diese einer nachhaltigen Pflege und Nutzung unterliegen und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Nutzung der im Satz 1 genannten Gehölze ist der unteren Naturschutzbehörde 2 Wochen vorher anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei dem zuständigen Revierförster oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde erfolgen. (2) In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise untersagen. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann Auflagen zur Ersatzpflanzung anordnen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Verboten des 3 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert, ohne im Besitz einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, b) der Anzeigepflicht nach 3 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt,

c) entgegen 3 Abs. 4 Satz 3 den gefällten Baum oder Strauch oder den entfernten Bestandteil nicht mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereithält, d) entgegen 7 Abs. 1 die angeordnete Ersatzpflanzung nicht durchführt, e) entgegen 9 Abs. 1 Flurgehölze, graben- und wegebegleitende Bäume in der offenen Landschaft des Biosphärenreservats "Spreewald" beseitigt oder beschädigt, ohne dass eine nachhaltige Nutzung gesichert ist, f) entgegen dem Verbot des 9 Abs. 1 Satz 1 das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend deutsche Mark geahndet werden. 11 In Kraft Treten, Außer Kraft Treten "Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 28. Juni 1995 (Amtsblatt für den Landkreis Spree-Neiße, Nr. 11 vom 28. Juli 1995, Seite 3) außer Kraft". Forst (Lausitz), den 03.12.2001 Grüneberg Vorsitzender des Kreistages Forst (Lausitz), den 03.12.2001 Friese Landrat