L 286/20 Amtsblatt der Europäischen Union

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Transkript:

L 286/20 Amtsblatt der Europäischen Union 17.10.2006 ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REPUBLIK MALEDIVEN andererseits (nachstehend die Vertragsparteien genannt) IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Malediven zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern

17.10.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 286/21 SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. (3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Malediven verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder (3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen. iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. Artikel 2 Benennung durch einen Mitgliedstaat (1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Malediven erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung bzw. die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. (2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Malediven unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. Die Republik Malediven übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. Artikel 3 Sicherheit (1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel. (2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Malediven aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens. Artikel 4 Besteuerung von Flugkraftstoff (1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel. (2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Malediven benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

L 286/22 Amtsblatt der Europäischen Union 17.10.2006 Artikel 5 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel. (2) Die Tarife für Beförderungen vollständig innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen anzuwenden sind, welche die Republik Malediven nach einem der in Anhang I genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 6 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht (1) Das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien bleibt von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Malediven unberührt. (2) Die in Anhang II Buchstabe f genannten Bestimmungen werden gestrichen und treten außer Kraft. Artikel 7 Anhänge des Abkommens Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Das zwischen einem Mitgliedstaat und der Republik Malediven bestehende Abkommen, das am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten ist und nicht vorläufig angewandt wird, ist in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Es unterliegt dem vorliegenden Abkommen, sobald es in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird. Artikel 10 Beendigung (1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten zu demselben Zeitpunkt sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. (2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen zu demselben Zeitpunkt außer Kraft. Artikel 8 Überprüfung oder Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Artikel 9 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen. Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten September zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in maledivisch Divehi.

17.10.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 286/23 Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Por la República de Maldivas Za Maledivskou republiku For Republikken Maldiverne Für die Republik Malediven Maldiivi Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία των Μαλδιβών For the Republic of Maldives Pour la République des Maldives Per la Repubblica delle Maldive Maldivu Republikas vārdā Ma1dyvų Respublikos vardu A Maldív Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-maldivi Voor de Republiek der Maldiven W imieniu Republiki Malediwów Pela República das Maldivas Za Maldivskú republiku Za Republiko Maldivi Malediivien tasavallan puolesta För Republiken Maldiverna

L 286/24 Amtsblatt der Europäischen Union 17.10.2006 ANHANG I Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Malediven und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 4. Februar 1997, nachstehend in Anhang II bezeichnet als Abkommen Malediven- Österreich, Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 5. Februar 2001, nachstehend in Anhang II bezeichnet als Abkommen Malediven-Frankreich, Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven über den Luftverkehr, unterzeichnet in Malé am 10. November 1993, nachstehend in Anhang II bezeichnet als Abkommen Malediven- Deutschland, Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Malediven über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in den Haag am 23. Juni 1994, nachstehend in Anhang II bezeichnet als Abkommen Malediven-Niederlande, Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 20. Januar 1996, nachstehend in Anhang II bezeichnet als Abkommen Malediven-Vereinigtes Königreich, geändert durch die in Malé am 7. September 2000 unterzeichnete Absichtserklärung. b) Das paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Malediven und einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Malediven, paraphiert in Malé am 20. Januar 2000, nachstehend in Anhang II bezeichnet als Abkommen Malediven- Italien.

17.10.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 286/25 ANHANG II Liste der Artikel der in Anhang I genannten Abkommen, auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat: Artikel 3 des Abkommens Malediven-Österreich Artikel 3 des Abkommens Malediven-Frankreich Artikel 4 des Abkommens Malediven-Italien Artikel 4 des Abkommens Malediven-Niederlande Artikel 4 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: Artikel 4 des Abkommens Malediven-Österreich Artikel 4 des Abkommens Malediven-Frankreich Artikel 5 des Abkommens Malediven-Italien Artikel 5 des Abkommens Malediven-Niederlande Artikel 5 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich c) Sicherheit: Artikel 7 des Abkommens Malediven-Frankreich Artikel 11 des Abkommens Malediven-Italien Artikel 14 des Abkommens Malediven-Niederlande d) Besteuerung von Flugkraftstoff: Artikel 7 des Abkommens Malediven-Österreich Artikel 10 des Abkommens Malediven-Frankreich Artikel 6 des Abkommens Malediven-Deutschland Artikel 6 des Abkommens Malediven-Italien Artikel 10 des Abkommens Malediven-Niederlande Artikel 8 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: Artikel 11 des Abkommens Malediven-Österreich Artikel 14 des Abkommens Malediven-Frankreich Artikel 10 des Abkommens Malediven-Deutschland Artikel 8 des Abkommens Malediven-Italien Artikel 6 des Abkommens Malediven-Niederlande Artikel 7 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich f) Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht: Artikel 11 (Absätze 2 bis 6) des Abkommens Malediven-Österreich Artikel 14 (Absätze 3 bis 5) des Abkommens Malediven-Frankreich Artikel 8 (Absätze 3 und 6) des Abkommens Malediven-Italien Artikel 6 (Absätze 2 bis 5) des Abkommens Malediven-Niederlande.

L 286/26 Amtsblatt der Europäischen Union 17.10.2006 ANHANG III Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).