Satzungsteil. der Technischen Universität Graz

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Zusammensetzung und Leitung

Transkript:

Satzungsteil Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates und Bestellung von Mitgliedern für die vom Senat einzurichtenden Kollegialorgane der Technischen Universität Graz Der Senat der Technischen Universität Graz hat in seiner Sitzung am 7. März 2016 die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates und Bestellung von Mitgliedern für die vom Senat einzurichtenden Kollegialorgane der Technischen Universität Graz in der vorliegenden Form beschlossen. Dieser Satzungsteil tritt mit Verlautbarung im Mitteilungsblatt am 17. März 2016 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis Abschnitt I... 3 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates der Technischen Universität Graz... 3 1 Geltungsbereich... 3 2 Wahlgrundsätze... 3 3 Wahlrecht... 3 4 Wahlkommission... 3 5 Wahlkundmachung... 4 6 Wähler/-innenverzeichnis... 5 7 Wahlvorschläge... 5 8 Durchführung der Wahl... 6 9 Ermittlung des Wahlergebnisses... 6 10 Wahlanfechtung... 7 11 Erlöschen der Mitgliedschaft... 8 12 Nachwahl... 8 13 Aufhebung der Wahl... 8 Abschnitt II... 8 Bestellung von Mitgliedern für die vom Senat einzurichtenden Kollegialorgane der Technischen Universität Graz... 8 14 Bestellung und Abberufung... 8 Abschnitt III... 8 15 Inkrafttreten... 8 Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 2

Abschnitt I Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates der Technischen Universität Graz 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates. 2 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen ( 25 Abs 4 Z 1, 2 und 3 UG) sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind gemäß den Bestimmungen des HSG 1998 in der jeweils geltenden Fassung durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden zu entsenden. (3) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Senates beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres ( 25 Abs 5 UG). Die Wahlen zum Senat sind alle drei Jahre durchzuführen und haben jeweils bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres stattzufinden. 3 Wahlrecht (1) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in 25 Abs 4 Z 1, 2 und 3 UG genannten Personengruppen angehören. (2) Der maßgebliche Stichtag ist der Tag der Ausschreibung der Wahl zum Senat im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz. (3) Personen, die mehreren wahlberechtigten Personengruppen gem 25 Abs 4 Z 1, 2 und 3 UG angehören, haben der Wahlkommission bekanntzugeben, für welche der Gruppen sie ihr Wahlrecht ausüben. Die Entscheidung, für welche der Gruppen eine solche Person ihr Wahlrecht ausübt, obliegt der wahlberechtigten Person selbst und bindet diese nur für die jeweilige Wahl. 4 Wahlkommission (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Wahlkommission. (2) Die Wahlkommission wird von dem/r Rektor/in nominiert, wobei je ein/e Vertreter/-in aus der im Senat vertretenen Personengruppen gem 25 Abs 4 Z 1, 2 und 3 UG zu nominieren ist. Je ein/e weitere/r Vertreter/in aus diesen Personengruppen ist als Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Zusammensetzung der Wahlkommission ist 20a Abs 2 UG entsprechend zu berücksichtigen. (3) Die der Wahlkommission angehörenden Personen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Für die Durchführung einzelner Wahlen können von der/dem Vorsitzenden Wahleiter/-innen bestellt werden. Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 3

(4) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Die Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/Er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten. (5) Die Aufgaben der Wahlkommission sind die Ausschreibung, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß dieser Wahlordnung, insbesondere; 1. die Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge auf ihre Rechtmäßigkeit; 2. die Zurückstellung von Wahlvorschlägen zur Verbesserung von Mängeln; 3. die Behandlung von Einsprüchen gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von aktiv oder passiv Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis; 4. die Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes der Wahlversammlung; 5. die Vorbereitung der amtlichen Stimmzettel; 6. die Durchführung der Wahl und die Führung des Protokolls über die Wahl; 7. die Auszählung der abgegebenen Stimmen; 8. die Ermittlung des Wahlergebnisses; 9. die Weiterleitung des Wahlergebnisses für die Verlautbarung im Mitteilungsblatt; 10. die Aufbewahrung und Evidenthaltung der Wahlunterlagen bis zum Ende der Funktionsperiode des Senates. (6) Der/Die Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat frühestens zwei Arbeitstage, spätestens sieben Arbeitstage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen. 5 Wahlkundmachung (1) Die Ausschreibung der Wahl zum Senat ist im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz kundzumachen, wobei diese Wahlkundmachung spätestens 40 Arbeitstage vor dem Wahltag zu erfolgen hat. (2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten: 1. Tag, Ort und Zeit der Wahl; 2. den für das aktive und passive Wahlrecht maßgeblichen Stichtag; 3. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wähler/-innenverzeichnis sowie die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wähler/-innenverzeichnis ( 6); 4. die Hinweise, dass mangels Nennung einer/eines Zustellungsbevollmächtigen in den Wahlvorschlägen die erstgereihte Person des jeweiligen Wahlvorschlages die/der Zustellungsbevollmächtigte ist, und dass Wahlvorschläge längstens 30 Arbeitstage vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls keine Berücksichtigung erfolgt ( 7 Abs1); 5. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in 7 Abs 2 genannte Mindestanzahl der zu wählenden Vertreter/-innen zu enthalten hat; Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 4

6. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge. 6 Wähler/-innenverzeichnis (1) Die Leitung der Technischen Universität Graz hat der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission ein Verzeichnis der zum maßgeblichen Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Dies hat spätestens drei Arbeitstage nach der Wahlkundmachung zu erfolgen. (2) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist fünf Arbeitstage zur Einsichtnahme aufzulegen. Binnen dieser Frist kann gegen das Wähler/-innenverzeichnis schriftlich Einspruch erhoben werden. Darüber hat die Wahlkommission - längstens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme - endgültig zu entscheiden. 7 Wahlvorschläge (1) Jede/r zum maßgeblichen Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigte ist zur Einbringung von Wahlvorschlägen berechtigt. Wahlvorschläge müssen längstens 30 Arbeitstage vor dem Tag der Wahl schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein. (2) Ein Wahlvorschlag hat eine mindestens um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertreter/-innen gemäß 25 Abs 4 Z 1, 2 und 3 UG zu enthalten (Mitglieder und Ersatzmitglieder). (3) Die Erstellung der Liste der Kandidat/innen als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreter/innen der Gruppen gem 25 Abs 4 Z 1, 2 und 3 UG hat gem 20a Abs 4 UG so zu erfolgen, dass mindestens 50 vh Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist ( 20a Abs 2 zweiter Satz UG). (4) Jeder Wahlvorschlag ist unter Beifügung einer schriftlichen Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/-innen einzubringen und hat eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n sowie einen Listennamen zu benennen. (5) Die Wahlkommission hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten einen allfälligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der binnen zwei Arbeitstagen zu erfüllen ist; widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zu berücksichtigen ist. Die Wahlkommission hat Personen, die auf mehr als einem Wahlvorschlag kandidieren, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. (6) Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Senat einschließlich der Vorschläge für die Ersatzmitglieder sind nach 20a Abs 4 ivm 42 Abs 8d UG dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen und hat dieser binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag 20a Abs 4 UG entspricht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben, wobei die Einrede zu unterbleiben hat, wenn sachliche Gründe vorliegen. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 5

an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuverweisen. Die Entscheidung der Schiedskommission über solche Einreden hat nach 43 Abs 1 Z 4 UG binnen 14 Tagen zu erfolgen. (7) Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit gem 42 Abs 8d UG, dann gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf den in 20a Abs 2 UG festgelegten Frauenanteil als richtig zusammengesetzt ( 20a Abs 4 letzter Satz UG). (8) Spätestens fünf Arbeitstage vor der Wahl hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge in geeigneter Weise auf elektronischem oder postalischem Wege über die Personalabteilung unter nochmaligem Hinweis auf Wahlort und Wahlzeit kundzumachen. 8 Durchführung der Wahl (1) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl entsprechend den Grundsätzen gemäß 2 Abs 1 zu sorgen. Sie/Er kann hierfür auch ein anderes Mitglied der Wahlkommission namhaft machen (Wahlleiter/-in). (2) Über den Ablauf der Wahl zum Senat ist - von einer/einem durch den/die Vorsitzende/n bestellte/n Protokollführer/-in - ein Protokoll zu errichten, das jedenfalls Nachstehendes zu enthalten hat: 1. die Zahl der Wahlberechtigten 2. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen 3. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen 4. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate 5. die Namen der gewählten Personen. (3) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/die Wähler/-in hat der Wahlkommission seine/ihre Identität nachzuweisen, wenn er/sie den Mitgliedern der Wahlkommission nicht persönlich bekannt ist. (4) Der/Die Wähler/-in kann seine/ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welchen Wahlvorschlag sich der/die Wähler/-in entscheiden wollte. 9 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission oder der/die hierfür nominierte Wahlleiter/-in im Beisein der Protokollführerin/des Protokollführers die Wahlurnen zu öffnen, die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, die Stimmen auszuzählen (Gesamtzahl) und schließlich die ungültigen und gültigen Stimmen festzustellen. (2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter/-innen mittels Wahlzahl zu ermitteln. Die Berechnung der Wahlzahl ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Summe ist ihre Hälfte, unter diese ein Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 6

wobei Dezimalzahlen zu berücksichtigen sind. Als Wahlzahl gilt die x-te Zahl der in absteigender Reihenfolge angeschriebenen Zahlen, wobei x die Anzahl der zu vergebenden Mandate der betreffenden Personengruppe ist (d Hondt sches Verfahren). (3) Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los. (4) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber/-innen in der Reihenfolge der Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/-innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/-innen als Ersatzmitglieder vorsieht. (5) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber/-innen gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (d.h. am Stimmzettel bei JA angekreuzt wurde). Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber/-innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. (6) Als Ersatzmitglieder können nach Entscheidung der jeweiligen Personengruppe im Einzelfall sämtliche der auf dem Wahlvorschlag genannten und nicht als Vertreter/-innen gewählten Wahlwerber/innen herangezogen werden, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/-innen als Ersatzmitglieder vorsieht. (7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und für die Verlautbarung des Wahlergebnisses im nächsten Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz zu sorgen. 10 Wahlanfechtung (1) Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz von jedem/jeder Wahlberechtigten bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden. Diese/r hat unverzüglich eine eigene unabhängige Wahlprüfungskommission einzusetzen. (2) Einsprüche gegen das Wahlergebnis haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. (4) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen ziffernmäßige oder falsche rechnerische Ermittlungen, hat die Wahlprüfungskommission den Einspruch zu prüfen, unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen. Erforderlichenfalls sind erfolgte Verlautbarungen zu widerrufen und das berichtigte Wahlergebnis zu verlautbaren. (5) Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw der Erledigung eines Einspruches hat die Wahlkommission sämtliche Unterlagen unter Verschluss aufzubewahren. Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 7

11 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft zum Senat endet in den folgenden Fällen: durch Rücktritt durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe durch Zeitablauf (Ende der Funktionsperiode und keine Wiederwahl) durch Tod. (2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden des Senates abzugeben. (3) Die/ der Vorsitzende des Senates hat die Wahlkommission über ein Vorliegen eines Grundes für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Sinne des Abs 1 in Kenntnis zu setzen. 12 Nachwahl Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden oder wird die Tätigkeit des Senates vorzeitig beendet, hat die Wahlkommission innerhalb von sechs Arbeitstagen die Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung vorzunehmen. 13 Aufhebung einer Wahl Wird eine Wahl aufgehoben, hat die Wahlkommission innerhalb von sechs Arbeitstagen eine neue Wahl nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung auszuschreiben. Abschnitt II Bestellung von Mitgliedern für die vom Senat einzurichtenden Kollegialorgane der Technischen Universität Graz 14 Bestellung und Abberufung Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegialorgane des Senates werden auf Vorschlag der Vertreter/innen der jeweiligen Personengruppe der Universitätsangehörigen im Senat durch Senatsbeschluss bestellt und, wenn wichtige Gründe es erfordern, auch abberufen. Der Vorschlag ist der/dem Vorsitzenden des Senates vom/von der Sprecher/in der jeweiligen Personengruppe bekanntzugeben. Bei der Zusammensetzung der Kollegialorgane des Senates sind 20a und 25 (9) UG maßgeblich sowie 17 der Geschäftsordnung des Senates. Abschnitt III 15 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates (Abschnitt I) und über die Bestellung von Mitgliedern für die vom Senat einzurichtenden Kollegialorgane (Abschnitt II) der Technischen Universität Graz treten mit 17. März 2016 in Kraft. Mitteilungsblatt vom 17. März 2016 Seite 8