MESSSTELLENRAHMENVERTRAG

Ähnliche Dokumente
Seite 1 von 6. Messrahmenvertrag. Werraenergie GmbH August-Bebel-Straße Bad Salzungen

Messdienstleistungsvertrag Strom

Messstellenbetreiber/Messdienstleister. EUROGATE Technical Services GmbH Senator-Borttscheller-Straße Bremerhaven

Anlage 2.1 zum Messstellenrahmenvertrag

MSRV - Strom Anlage 3:

Messrahmenvertrag. - Messstellenbetreiber/Messdienstleister - - Netzbetreiber - Netzbetreiber: Marktpartneridentifikationsnummer

Messrahmenvertrag. Stadtwerke Herford GmbH Werrestr Herford - Netzbetreiber -

und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz bei der Westfalen Weser Netz GmbH

MESSSTELLENRAHMENVERTRAG

Anlage 3 MSRV - Strom:

Unterer Brühl Ellwangen Marktpartneridentifikationsnummer (Strom) / (Gas) - Netzbetreiber -

Technische Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz des Netzbetreibers Rheinhessische Energie- und Wasserversorgungs-GmbH

Messrahmenvertrag. SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG. Bismarckstraße Kaiserslautern. Zwischen

Messstellenrahmenvertrag (Strom und Gas) Rahmenvertrag über den Messstellenbetrieb im Netz der Stadtwerke Buchen GmbH & Co KG

Messrahmenvertrag. zwischen. LEITUNGSPARTNER GmbH Arnoldsweiler Straße Düren. - nachfolgend Netzbetreiber genannt - und

Technische Mindestanforderungen. Messeinrichtungen (TMA-M) Stand

Transkript:

MESSSTELLENRAHMENVERTRAG zwischen Stadtwerke Schwabach GmbH Ansbacher Straße 14 91126 Schwabach nachfolgend Netzbetreiber genannt und STROM Messstellenbetreiber/Messdienstleister Name des Netzbetreibers Name des Messstellenbetreibers Name des Messdienstleisters Marktpartneridentifikationsnummer Marktpartneridentifikationsnummer Marktpartneridentifikationsnummer ERDGAS gemeinsam auch Vertragsparteien genannt wird folgender Rahmenvertrag geschlossen. Datum Datum Unterschrift Netzbetreiber Unterschrift Messstellenbetreiber/ Messdienstleister Ort Ort

1 Gegenstand des Vertrages 1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Messstellen von Letztverbrauchern in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des EnWG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung. Die in dem vorliegenden Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend. Die Parteien sind befugt, in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende Regelungen zu treffen, sofern der Netzbetreiber den Abschluss der ergänzenden Regelungen jedem Messstellenbetreiber diskriminierungsfrei anbietet. Der Abschluss der ergänzenden Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages bzw. für die Aufnahme des Messstellenbetriebs gemacht werden. 2. Dieser Vertrag gilt für alle Messstellen, für die der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Sofern der Messstellenbetreiber auch die Messung durchführt, so sind die Regelungen des von der Bundesnetzagentur festgelegten Messrahmenvertrages auch ein Bestandteil dieses Vertrages. Der Messrahmenvertrag ist in diesem Fall diesem Vertrag als Anlage beizufügen, einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht. 2 Definitionen 1. Anschlussnutzer: jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt. 2. Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. Gaszähler, die der Erfassung der elektrischen Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der Feststellung der Leistungsaufnahme dienen. 3. Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten (vgl. 3 Nr. 26c EnWG). 4. Messdienstleister: Derjenige, der die Messung i.s.d. Ziffer 3 durchführt. 5. Messstelle: die Gesamtheit der technischen Einrichtungen, die der Messung dienen. Sie bezeichnet zugleich auch den Ort, an dem die Messung erfolgt. Die Messstelle umfasst neben der Messeinrichtung selbst insbesondere Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile, die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.). 6. Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (vgl. 3 Nr. 26 b. EnWG). 7. Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. 3 Nr. 26a. EnWG). 8. Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden (vgl. 9 Abs. 2 MessZV). 9. Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 10. Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, nicht temporäre alphanumerische Codierung, die der Identifizierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument FNN Anwendungsregel Messwesen Strom in der jeweils geltenden Fassung. 3 Anforderungen an die Messstelle 1. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des 8 Abs. 1 S. 2 MessZV. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. 2. Das Zählverfahren legt der Netzbetreiber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Auswahlrechte des Letztverbrauchers fest (z.b. 10 Abs. 3 MessZV). Der Netzbetreiber bestimmt ferner den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen ( 22 Abs. 2 Satz 1 NAV, 22 Abs. 2 Satz 1 NDAV). 3. Messstellen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder auf Anlagen anderer Anschlussnehmer verursachen. 4. Für die sonstigen Mindestanforderungen an die Messstelle gilt 12 dieses Vertrages. 4 Voraussetzungen für das Tätigwerden/den Wechsel des Messstellenbetreibers 1. Der Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber erfolgt auf Wunsch des Anschlussnutzers. Dies setzt voraus, dass der Anschlussnutzer in Textform erklärt, dass er beabsichtigt, nach 21b EnWG den Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen ( 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers kann von diesem selbst oder vom Messstellenbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben werden. Die Erklärung kann gem. 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer auch gegenüber dem Messstellenbetreiber abgegeben werden, in diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Für den Fall, dass der Messstellenbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers handelt, sichert der Messstellenbetreiber hiermit zu, dass ihm die Vollmacht des Anschlussnutzers vorliegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorlage anderweitiger Erklärungen des Anschlussnutzers (z. B. gem. 5 Abs. 1 MessZV). Der Netzbetreiber wird nur in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht bzw. der Erklärung in Form der Übersendung als elektronisches Dokument verlangen. Der Messstellenbetreiber stellt den Netzbetreiber oder anderweitige Empfänger von in Vertretung abgegebenen Erklärungen von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten oder sonstige Erklärungen des Anschlussnutzers tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen. 2. Soweit nicht der Netzbetreiber selbst dies durch eigenes gleichermaßen qualifiziertes Personal durchführt dürfen die Anlagenbestandteile der Messstelle in Niederspannung nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsnetzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen, das auch die Befähigung aufweisen muss, falls erforderlich, Arbeiten unter Spannung durchführen zu können, in den anderen Spannungsebenen durch hierzu qualifiziertes Personal, dessen Befähigung in geeigneter Weise gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen ist, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (DVGW-TRGI) nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen, im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 492 nur durch ein nach DVGW-Arbeitsblatt G 493-1 bzw. G 493-2 zertifiziertes Unternehmen, ein- und ausgebaut, geändert, repariert und gewartet werden. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich gem. 4 Abs. 2 Nr. 1 MessZV, mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstellenbetriebs keine Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferantenwechsel behindern. 5 Abwicklung der Wechselprozesse Für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und den Datenaustausch beim Messstellenbetrieb im Rahmen dieses Vertrages gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Wechselprozesse im Messwesen (Beschluss BK6-09-034 bzw. BK7-09-001, jeweils Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Beteiligten erfolgt in Anwendung von verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung. 6 Installation 1. Wird die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen und hat der Anschlussnutzer einen anderen als den Messstellenbetreiber mit der Messung beauftragt, darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet haben. 2. Die Durchführung der Installation hat unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers zu erfolgen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist. 7 Wechsel des Messstellenbetreibers 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, beim Übergang des Messstellenbetriebs dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen, insbesondere die Messeinrichtung, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen vollständig oder einzelne dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Kommt es zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber zu keiner einvernehmlichen Einigung über das angemessene Entgelt, so gilt im Zweifel a) im Fall des Kaufs der Sachzeitwert, b) im Fall der Nutzungsüberlassung höchstens dasjenige monatliche Entgelt, das der alte Messstellenbetreiber seinerseits bislang als Entgelt für die betreffende technische Einrichtung verlangt hat, als angemessen. 2. Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht, hat der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

3. Kommt es zum Ausbau der bisherigen Messeinrichtung durch den neuen Messstellenbetreiber und wird zwischen den Beteiligten (den Parteien dieses Vertrages bzw. zwischen den beteiligten Dritten untereinander) keine einvernehmliche abweichende Regelung erzielt, so gilt: Ist eine der Vertragsparteien neuer Messstellenbetreiber im Sinne von Abs. 1 und 2, bewahrt sie bis zur unverzüglichen Abholung durch den alten Messstellenbetreiber die von ihr ausgebauten technischen Einrichtungen unentgeltlich auf und sichert diese gegen Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter. Hierbei hat sie für die Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ist eine der Vertragsparteien alter Messstellenbetreiber im Sinne von Abs. 1 und 2, so hat sie die vom neuen Messstellenbetreiber ausgebauten technischen Einrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich abzuholen. Holt der alte Messstellenbetreiber die Einrichtungen nicht unverzüglich ab, so ist der neue Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, diese dem alten Messstellenbetreiber auf dessen Kosten und Gefahr zu übersenden. Dabei sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten. 4. Zeigt der alte Messstellenbetreiber gegenüber dem neuen Messstellenbetreiber an, seine technischen Einrichtungen im Rahmen eines Gerätewechsels selbst auszubauen und ist er zu dem vom neuen Messstellenbetreiber genannten Zeitpunkt an einem Ausbau deshalb gehindert, weil er diesen nur in Zusammenwirken mit dem neuen Messstellenbetreiber vollziehen darf, der neue Messstellenbetreiber jedoch zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Messstelle erschienen ist, verpflichtet sich der neue Messstellenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber, dem alten Messstellenbetreiber die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen (echter Vertrag zugunsten Dritter). 8 Messstellenbetrieb 1. Der Messstellenbetreiber hat die Aufgabe, Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Der Messstellenbetreiber sichert (z. B. durch Plombierung) die Messeinrichtungen in angemessener Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. Die Sicherungsvorrichtungen müssen dem Messstellenbetreiber oder dem von ihm beauftragten Unternehmen in einer für den Netzbetreiber erkennbaren Weise eindeutig zuordenbar sein. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers darf der Netzbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst vornehmen. Er darf Sicherungsmaßnahmen auch ohne Einverständnis des Messstellenbetreibers und auf dessen Kosten vornehmen, falls der Messstellenbetreiber die nach Satz 1 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlässt. 3. Sofern Sicherungsvorrichtungen des Netzbetreibers im Rahmen der Arbeiten des Messstellenbetreibers geöffnet werden müssen, hat der Messstellenbetreiber den Netzbetreiber zu informieren und auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Sicherungsvorrichtungen zu sorgen, die eine eindeutige Zuordnung des ausführenden Unternehmens ermöglicht. 4. Vor Arbeiten an der Messstelle, die erkennbar Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder auf netzgesteuerte Kundenanlagen haben können, ist das Einverständnis des Netzbetreibers einzuholen. Der Netzbetreiber hat unverzüglich, spätestens aber am dritten Werktag nach Information durch den Messstellenbetreiber, mitzuteilen, ob zwingende technische Gründe entgegenstehen. Andernfalls gilt das Einverständnis des Netzbetreibers als erteilt. 5. Hat der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen etwa zur Durchführung der Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung nach den 17 und 24 der NAV bzw. NDAV Arbeiten durchzuführen und ist hierfür die Einwirkung auf technische Einrichtungen der vom Messstellenbetreiber betriebenen Messstelle erforderlich, so gilt: Der Netzbetreiber hat den Messstellenbetreiber mit einer Vorlaufzeit von drei Werktagen über Erforderlichkeit, Umfang und Zeitpunkt der Einwirkung zu informieren. Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber innerhalb der drei Werktage eine Rückmeldung zu geben, ob er der Vorgehensweise durch den Netzbetreiber zustimmt. Die Zustimmung des Messstellenbetreibers kann auch generell im Voraus erteilt werden. Erteilt der Messstellenbetreiber die Zustimmung nicht, so ist er verpflichtet, zur Unterstützung der vom Netzbetreiber durchzuführenden Unterbrechung die seinerseits erforderliche Mitwirkung zu leisten. Leistet der Messstellenbetreiber zum angegebenen Zeitpunkt die erforderliche Mitwirkung nicht, so ist der Netzbetreiber seinerseits berechtigt, die erforderlichen Handlungen auch ohne den Messstellenbetreiber vorzunehmen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder herzustellen. 6. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere in den Fällen des 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NAV bzw. NDAV, ist der Netzbetreiber auch ohne vorherige Information und ohne vorherige Zustimmung des Messstellenbetreibers berechtigt, unmittelbar auf technische Einrichtungen der Messstelle des Messstellenbetreibers einzuwirken. Er hat den Messstellenbetreiber in diesem Fall unverzüglich im Nachgang über Art, Umfang und Dauer der vorgenommenen Arbeiten zu informieren. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder herzustellen. 7. Der Messstellenbetreiber darf Unterbrechungen des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ohne Zustimmung des Netzbetreibers wieder aufheben. Der vorstehende Satz gilt auch im Rahmen der Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels. 8. Im Fall des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der bisherige Messstellenbetreiber auf Wunsch des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbetrieb auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 MessZV erfolgt. Als angemessen gelten im Zweifel höchstens die zwischen Messstellenbetreiber und bisherigem Anschlussnutzer individuell vereinbarten Entgelte. Sofern diese nicht separat ausgewiesen wurden, gelten höchstens die vom Netzbetreiber jeweils auf seiner Internetseite zu veröffentlichenden Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. einzelne Komponenten, sofern die Leistungen vergleichbar sind. Die Parteien sind berechtigt, abweichende Pauschalentgelte zu vereinbaren. Äußert der Netzbetreiber den Wunsch nach Satz 1 nicht, gilt 7 Abs. 1 MessZV. In anderen Fällen als dem Wechsel des Anschlussnutzers, in denen die Messstelle des Anschlussnutzers dem Netzbetreiber wieder zuzuordnen wäre, ist der Netzbetreiber in entsprechender Anwendung dieses Absatzes für einen Übergangszeitraum von längstens einem Monat berechtigt, vom Messstellenbetreiber die Fortführung des Messstellenbetriebs gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt zu verlangen. Kommt es im Rahmen des Wechsels der Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für eine Messstelle durch Verzögerungen bei Gerätewechsel und/ oder Geräteübernahme zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber zu einer Verkürzung oder Verlängerung der Zuständigkeit des alten Messstellenbetreibers von bis zu 9 Werktagen (Realisierungskorridor), so steht den Messstellenbetreibern hierfür jeweils gegenseitig kein finanzieller Ausgleich zu. Die Regelungen dieses Absatzes umfassen im Fall einer elektronisch ausgelesenen Messeinrichtung auch die Tätigkeit der Messung. 9. Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber die zur Verwaltung der Zählpunkte erforderlichen Informationen über die Messstelle, insbesondere Zählernummer, Zählerdaten (z. B. Typ, Hersteller) sowie ggf. Wandlerdaten (z. B. Typ, Hersteller, Wandlerart und -faktor). 9 Kontrolle der Messstelle, Störungsbeseitigung und Befundprüfung 1. Der Messstellenbetreiber hat eine Störungsannahme vorzuhalten. Liegen Anhaltspunkte für Störungen (z. B. Fehlfunktion, Verlust, Beschädigungen, Manipulationen oder Manipulationsversuche) der Messstelle vor, führt der Messstellenbetreiber nach eigener Kenntnisnahme oder nach Aufforderung durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Kontrolle der Messstelle durch und beseitigt erforderlichenfalls die Störung. Erfolgt im Störungsfall innerhalb der nach den festgelegten Geschäftsprozessen vorgesehenen Fristen keine Rückmeldung über die Störungsannahme bzw. keine Störungsbeseitigung durch den Messstellenbetreiber, so kann der Netzbetreiber die Störung auf Kosten des Messstellenbetreibers selbst beseitigen oder einen Dritten mit der Störungsbeseitigung beauftragen. Erfolgt die Kontrolle durch den Messstellenbetreiber aufgrund einer Aufforderung des Netzbetreibers und werden keine Störungen im Sinne von Satz 1 festgestellt, kann der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen. Bei Gefahr im Verzug hat der Messstellenbetreiber unmittelbar die in seinem Einwirkungsbereich befindlichen offenen und unter Spannung stehenden Anlagenteile gefahrlos zu machen bzw. die Hauptsicherungs- oder -absperreinrichtung zu schließen, damit die Strom- oder Gaszufuhr unterbrochen wird und Gefahren abgewendet werden. 2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung oder einer Nachfolgevorschrift durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes zu verlangen. Stellt der Netzbetreiber den Antrag auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Beantragt der Netzbetreiber eine solche Befundprüfung, ist der Messstellenbetreiber zum Wechsel der Geräte, zur Übergabe der ausgebauten Messeinrichtung an die Eichbehörde oder Prüfstelle und zur Unterrichtung des Netzbetreibers verpflichtet. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung sowie des auf Seiten des Messstellenbetreibers entstandenen Aufwandes, ansonsten trägt der Netzbetreiber die vorbezeichneten Kosten. 3. Bekannt gewordene Störungen sowie die Ergebnisse der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung oder einer Befundprüfung sind dem Netzbetreiber vom Messstellenbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Erhält der Messstellenbetreiber anlässlich seiner Tätigkeit Anhaltspunkte über Störungen an Anlagen des Netzbetreibers, hat er diesen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

10 Pflichten des Netzbetreibers 1. Der Netzbetreiber ist für die Vergabe der eindeutigen Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung in seinem Netzgebiet zuständig. Die Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung wird nach den Vorgaben des BDEW- Metering Code bzw. dessen Folgedokument sowie des DVGW-Arbeitsblattes G 2000 in der jeweils geltenden Fassung vom Netzbetreiber vergeben. 2. Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Archivierung von Messwerten, die für den Netzbetreiber Abrechnungsrelevanz besitzen, insbesondere im Hinblick auf Netzentgeltabrechnung, Mehr-/ Mindermengenabrechnung und Bilanzkreisabrechnung, sind Aufgabe des Netzbetreibers. Der Messstellentreiber wird ihn hierzu durch Bereitstellung etwa erforderlicher Zusatzangaben (etwa bei Wandlermessung die Produktivdaten wie z. B. Rohdaten und Wandlerfaktor) zur Messstelle unterstützen, soweit dies nicht vorrangig Aufgabe des (nicht mit dem Messstellenbetreiber identischen) Messdienstleisters ist. 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur unverzüglichen Übergabe der für die Realisierung des Messstellenbetriebs erforderlichen Informationen (z. B. zur Ausgestaltung der Messstelle, Tarifschalt- und Unterbrechungszeiten) und der durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung. 4. Führt der Netzbetreiber erforderliche Maßnahmen in seinen Anlagen durch, die erkennbar Auswirkungen auf die Wirkungsweise der Messstelle (z. B. Ausfall, Störung, Veränderung von Messwerten) haben können, so ist der Messstellenbetreiber vor Aufnahme der Arbeiten unverzüglich zu informieren, soweit dies möglich ist und die Beseitigung einer Störung nicht verzögern würde. Ansonsten ist die Information unverzüglich nachzuholen. 5. Stellt der Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen oder Störungen der Messstelle fest, so hat er dies dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 6. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistungen für den Messstellenbetreiber zu erbringen. 11 Erfüllung eichrechtlicher Vorschriften Der Messstellenbetreiber ist mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 12 Mindestanforderungen des Netzbetreibers 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, gemäß 21b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität einheitlich für sein Netzgebiet vorzugeben. 2. Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber berechtigt, mit einer Frist von zwei Monaten vom Messstellenbetreiber eine Anpassung der Messstelle an die anderweitigen Mindestanforderungen zu verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag über den Messstellenbetrieb für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden. 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Mindestanforderungen bei Bedarf anzupassen. Über beabsichtigte Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich informieren und dem Messstellenbetreiber in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 13 Datenaustausch und Datenverarbeitung 1. Der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt elektronisch. 2. Die Kontaktdaten für die jeweiligen Ansprechpartner beim Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind in Textform zusammenzustellen und auszutauschen. Änderungen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen. 3. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten (insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Elektrizitätsbzw. Gaslieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 14 Messdatenübertragung über das Elektrizitätsverteilernetz Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst eine solche Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt. Die Parteien werden über eine Zugangsgewährung nach Satz 1 eine gesonderte Vereinbarung treffen. 15 Haftung 1. Der Messstellenbetreiber haftet gegenüber dem Netzbetreiber für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend den besonderen Haftungsbestimmungen des 18 NAV und 18 NDAV. Für sonstige Schäden, die durch die Messstelle selbst oder deren fehlerhaften Einbau, Ausbau, Betrieb oder Wartung verursacht worden sind, haftet der Messstellenbetreiber nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und stellt den Netzbetreiber von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter in diesem Zusammenhang frei. 2. Wirkt der Messstellenbetreiber nach 8 Abs. 5 dieses Vertrages an Maßnahmen des Netzbetreibers mit, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Messstellenbetreiber nach 4 Abs. 6 S. 2 MessZV von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten Handlung ergeben können. 3. Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend den besonderen Haftungsbestimmungen des 18 NAV und 18 NDAV. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 16 Vertragslaufzeit und Kündigung 1. Der Rahmenvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Messstellenbetreiber mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird. 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 2. Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messstellenbetreiber über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messstellenbetreibers in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messstellenbetreiber über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme. 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. Zur Schließung von Regelungslücken sind die Vertragsgrundlagen nach 1 Abs. 1 dieses Vertrages heranzuziehen. 4. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder gesetzliche oder behördliche Maßnahmen eine Änderung erforderlich machen, haben die Vertragsparteien den Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung unverzüglich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. 5. Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung durch die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des 12 Abs. 1 MessZV. 6. Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über den Messstellenbetrieb unwirksam. 7. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel. Anlagen: Anlage 1: Datenaustausch; Datenformate, Kontaktdaten Anlage 2: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 3a: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der Stadtwerke Schwabach GmbH Anlage 4a: Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der Stadtwerke Schwabach GmbH Anlage 5: Ansprechpartner

Anlage 1 Datenaustausch; Datenformate, Kontaktdaten 1 Datenaustausch zur An- und Abmeldung Der Messstellenbetreiber hat die Daten bis zu einer entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur auf elektronischem Wege per E-Mail entsprechend des in Anlage 2 vorgeschriebenen Formats an den Netzbetreiber zu übermitteln. 2 Kontaktdaten des Netzbetreibers Ansprechpartner Stadtwerke Schwabach GmbH Jürgen Weber E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de Telefon: 09122 936-160 Telefax: 09122 936-148

Anlage 2 Zuordnungsliste Messstellen VDEW-/DVGW-Nummer Name Messtellenbetreiber Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Anschlussnutzer 1 Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank) Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler Standardlastprofilzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand Bemerkung Anschlussnutzer 2 Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank) Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler Standardlastprofilzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand Bemerkung Anschlussnutzer 3 Name Zählpunkt-Bezeichnung Zählernummer Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Spannungsebene / Druckstufe Anschluss Spannungsebene / Druckstufe Messung Spannungswandler Stromwandler Standort der Messeinrichtung (z. B. Keller, EG, DG, Außenschrank) Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Sparte (Strom, Gas) Lastgangzähler Standardlastprofilzähler Fernauslesung Zählerwechsel zum Zählerstand Bemerkung

Messstellenrahmenvertrag Strom/Gas Anlage 3a Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der Stadtwerke Schwabach GmbH Inhalt 1. Allgemeines 2. Grundsätzliche Anforderungen 3. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten 4. Messtechnische Anforderungen 5. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz 6. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen 7. Sicherheitstechnische Anforderungen 8. Anforderungen an die Messeinrichtung 9. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Regelwerke 1 Allgemeines 1.1. Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen bei Letztverbrauchern, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Strommesseinrichtungen. Die dem zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen, die Technischen Mindestanforderungen für Netzanschluss Strom, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die in der gültigen Fassung des MeteringCode beschriebenen Mindestanforderungen an Zähleinrichtungen einzuhalten. 1.2. Bestandteil der Messeinrichtung sind Zähler, Zusatzeinrichtungen wie z. B. Summationsgeräte, Messwandler sowie Kommunikations-, Tarif- und Steuerungseinrichtungen (z. B. Modem). Für die eventuell nötige Bereitstellung der Stromversorgung der Messeinrichtung ist nicht der Netzbetreiber verantwortlich. 1.3. Sollte von behördlicher und/oder amtlicher Seite eine einheitliche Verfügung, z. B. in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden, die die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen einheitlich regelt, so verstehen sich die nachfolgenden Ausführungen als nachgeordnet und lediglich im Sinne einer Klarstellung bzw. Ergänzung, sofern zulässig. 2 Grundsätzliche Anforderungen 2.1. Beim Einbau von Messeinrichtungen sind die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) einzuhalten. 2.2. Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiver Manipulationsschutz). Die Montage der Zähler hat in der 3-Punktausführung zu erfolgen. 2.3. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von abrechnungsrelevanten Daten oder Prozessen führen, ist der Netzbetreiber im Rahmen der Geschäftsprozesse und mit den geregelten Datenformaten zu unterrichten. Dazu zählen unter anderem Zählerwechsel, Wandlertausch mit anderem Übersetzungsverhältnis, Veränderungen an Summiermessungen, Änderung an der Zählerkommunikation bei Fernablesung. 2.4. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustauschs mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und die Parametrisierungen vor Inbetriebnahme der Messeinrichtung abzustimmen, um die Kompatibilität mit dem Zählerfernauslesesystem des Netzbetreibers zu gewährleisten. 2.5. Nach Möglichkeit ist die Zählung in der Ebene der Lieferung auszuführen. Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 2.6. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energieflussrichtung wechseln, ist eine Zählung für beide Energieflussrichtungen ab 30 kw Einspeiseleistung vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweienergierichtungszähler oder ein separater Zähler je Energieflussrichtung). Für die Einspeisung von EEG-Anlagen ist bis zu einer Grenze von 100 kw installierter Einspeiseleistung eine Arbeitszählung vorzusehen. Ab 100 kw erfolgt hierbei eine monatliche Ablesung durch den Netzbetreiber. Ab einer Leistung von 100 kw ist ein Lastgangzähler zu verwenden. Wird die Einspeisung bzw. der Bezug einer EEG-Anlage mittels kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung ermittelt, ist der Aufbau der Messung gesondert mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 3 Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten 3.1. Ergibt sich eine Tarifierung des Zählpunktes im Rahmen der Netznutzung oder auf Anforderung des Lieferanten, so ist dies vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. 3.2. Für die Doppeltarifzähler im Netzgebiet gelten die Anforderungen HT-erregt sowie HT-oben (Pos. der ZW), für die OBIS-Kennzahlzuordnung der Arbeitszählwerke gilt u.a. 1.8.1 für HT und 1.8.2 für NT. 3.3. Die Steuerzeiten für die Tarifierung werden vom Netzbetreiber vorgegeben. Die Ansteuerung der Tarifschaltgeräte erfolgt über EFR (Europäische Funkrundsteuerung). Alternativ kann der Messstellenbetreiber die Tarifschaltzeiten geräteintern bereitstellen. Die entsprechende Zeitsynchronisation ist vom Messstellenbetreiber sicherzustellen. 3.4. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z. B. bezüglich der Lastschaltung). 3.5. Der Messstellenbetreiber ist allein verantwortlich für die korrekte Installation, Funktion und den Betrieb der Steuereinrichtungen. 4 Messtechnische Anforderungen 4.1. Die Messgeräte müssen eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bzw. bei nach MID konformitätsbewerteten Geräten eine Zulassung einer benannten Stelle aufweisen. 4.2. Eingesetzte Arbeitszähler müssen für die Kundenselbstablesung geeignet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder roulierende Anzeige). In allen anderen Fällen hat eine Einweisung des Kunden durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. 4.3. Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers, inklusive deren Funktionsweise, liegt im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetreiber hat Modems mit transparentem Übertragungsmodus und ohne aktiviertem Passwortschutz einzusetzen. Die Vergabe der Passwörter für das Auslesen, Rücksetzen und Zeitsynchronisieren von RLM-Zählern und für Modems erfolgt durch den Netzbetreiber. 4.4. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH-Schalter) sowie zusätzlich bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss die externe Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Bei Direktmessungen bis 63 A beträgt der Nennstrom des Zählers höchstens 10 A, darüber höchstens 20 A. 4.5. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. 4.6. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. 4.7. Ein Anschluss von kundeneigenen Zählern, sonstigen Geräten oder Geräte des Messstellenbetreibers an den Sekundärleitungen von Stadtwerken Schwabach GmbH Wandlern (Zählkern, Wicklung) ist nicht gestattet. 5 Anforderungen an Betriebsmittel im Netz 5.1. Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer oder technische Einrichtungen des Netzbetreibers verursachen. 5.2. Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt 20 ka, im Niederspannungsnetz 25 ka. 6 Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen Folgende Zähleridentifikation ist wünschenswert: Zähler oder Zusatzeinrichtungen sind grundsätzlich mit der bundesweit eindeutigen Identifikation, bestehend aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und der Fabriknummer des Zählers zu kennzeichnen und zu führen, siehe Abbildung 1. Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber bereitgestellt. Solange hierzu keine verbindliche Regelung besteht, werden sich die Parteien über eine Vorgehensweise einvernehmlich verständigen. Sparte Hersteller B-Jahr Fabriknummer 1 1 2 3 1 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1 0 1 8 0 2 0 0 8 7 6 5 4 3 2 1 nach OBIS 001 = ABB B-Jahr Fabriknummer wie bisher 1 = Elektrizität 002 = AEG (rechtsbündig mit führenden Nullen) 7 = Gas usw. usw. Abbildung 1: Aufbau der Identifikationsnummer Ist der Messstellenbetreiber Eigentümer des Zählers, müssen am Zähler das Eigentumsverhältnis erkennbar und die Eigentumsnummer ablesbar sowie elektronisch erfassbar sein. 7 Sicherheitstechnische Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau bzw. Ausbau der Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert werden.

8 Anforderungen an die Messeinrichtung 8.1. Messeinrichtungen 0,4 kv 8.1.1. Standardlastprofilmessung (SLP) Im Netzgebiet des Netzbetreibers erfolgt die Messung in NS-Anlagen, in denen ein regelmäßig wiederkehrender Betriebsstrom von kleiner 80A zu erwarten ist, bei Ein- und Zweitarif- Wechsel- und Drehstromzählern direkt (siehe Erläuterungen zu den TAB Ziffer 7, Seite 1). Für diese Messeinrichtungen gelten folgende Genauigkeitsklassen: Ein- und Zweitarif-Wechselstromzähler: Genauigkeitsklasse 2 Ein- und Zweitarif-Drehstromzähler: Genauigkeitsklasse 2 Die Zählwerke müssen bei Zählern für einen Grenzstrom bis max. 60 A folgende Anzeigen besitzen: XXXXXX,X kwh, bei Zählern für einen Grenzstrom über 60 A: XXXXXX,X kwh oder XXXXXXX kwh. 8.1.2. Aktuell von den Stadtwerken Schwabach GmbH eingesetzte SLP-Zählertypen: Hersteller Gerätetyp Art Nennstrom Ferraris ACTARIS A 49 U WS 1 Tarif Zähler 10/60 A Landis & Gyr CM 160 J WS 1 Tarif Zähler 10/60 A Landis & Gyr MM 2600 J DS 1 Tarif Zähler 10/60 A Siemens 7CA 6061 DS 1 Tarif Zähler 10/60 A Siemens 7CA 5461 DS 1 Tarif Zähler 10/60 A Landis & Gyr MM 2500 J DS 1 Tarif Zähler 20/100 A ACTARIS C 114 T DS 1 Tarif Zähler 10/100 A AEG T 2 C114U DS 2 Tarif Zähler 10/60 A Siemens 7CA 6062 DS 2 Tarif Zähler 10/60 A Statische Arbeitszähler Landis & Gyr ZMD 120 AR DS 5/100 A 8.1.3. Registrierende Leistungsmessung (RLM) Alle eingesetzten Lastgangszähler müssen über eine viertelstündige, registrierende Leistungserfassung, einschließlich Modem und Anschluss ans Festnetz, verfügen. Ist ein Festnetzanschluss nicht möglich, bzw. nicht wirtschaftlich vertretbar, so ist als Alternativlösung ein GSM-Modem zulässig. Für die störungsfreie Datenübertragung ist hierbei der Messstellenbetreiber verantwortlich. Bei Lastgangzählern ist eine Zeitsynchronisation erforderlich, die i.d.r. auf der Zeitbasis der ZFA erfolgt. Ausnahmen davon sind zu vereinbaren. Die Weitergabe von Zeit- und Festmengenimpulsen ist im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers und bei Bedarf mit dem Letztverbraucher abzustimmen. Grundsätzlich gelten neben den Anforderungen aus dem VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler folgende Festlegungen: Kommunikationsprotokoll nach IEC 62056 Datenübertragungsrate CS-Schnittstelle 9600 Baud, fest Format der Zähleridentifikationsnummer: numerisch, maximal 8-stellig Zähler-CS-Schnittstellenpasswort default: 00000000 Zähleradresse: ZZZZZZZZZZZZ (Eigentumsnummer) Datumsformat: JJJJMMTT Uhrzeitformat: HHMMSS Es werden folgende zusätzliche Zählerinformationen zur Zählerfernauslesung benötigt: Komplette Zählertyp-Bezeichnung Zähleridentifikationsnummer Zähler-Adresse Art der Zeitsynchronisation Nenngrößen Zählerkonstanten Für die Lastgangregister gelten folgende Anforderungen: Lastgang = Arbeitsvorschübe/ Messperiode mit den Registerformaten: 0,4kV-Direkt: XX,XXX kwh 0,4kV-Sekundärzähler: X,XXXX kwh 10 / 20kV-Halbprimärzähler: XX,XXX kwh Für folgende Zählertypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Zählertypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren beim Netzbetreiber zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die bei den Stadtwerken Schwabach GmbH im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuellen Datenerfassungsgeräte (MDE) getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine ggf. notwendige, durch den Messstellenbetreiber veranlasste Systemerweiterung der ZFA/ MDE sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Hersteller Gerätetyp Protokoll Schnittstelle CS (CL0) Landis & Gyr ZMD x10 IEC 62056 9600 Bd. Siemens 7ED 63 IEC 62056 9600 Bd. Schlumberger DC 331 IEC 62056 9600 Bd. 8.1.4. Modem Datenübertragungsrate CL (20mA)-Schnittstelle 9600 Baud fest Datenübertragung: 7E1, Transparentmodus GSM Modem, analoger Festnetzanschluss mit eigenen Tel.-Nr. ohne Parallelschaltung anderer Geräte. Modempasswort durch Netzbetreiber, default MSB= 00000000 Exklusivrechte auf Modems, ohne Zeitfensterbeschränkung Folgende Modeminformationen werden für die Stammdaten der Zählerfernauslesung benötigt: Modemart Komplette Modemtyp-Bezeichnung Telefonnummer Für folgende Modems ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers gewährleistet: Hersteller Gerätetyp Kommunikation Schnittstelle CS (CL1) Landis & Gyr CU-M20 Analog Modul Landis & Gyr CU-G2 GSM Modul Baer Unimod 01/1 Analog CS Elster DM600 GSM CS 8.1.5. Wandlermessung Im Netzgebiet des Netzbetreibers erfolgt die Messung in NS-Anlagen, in denen ein regelmäßig wiederkehrenden Betriebsstrom von > 80 A zu erwarten ist, über Messwandlerzähler. Die Bemessungsstromstärke des Messwandlerzählers muss 5//1 A betragen. Für diese Messwandlerzähler gelten folgende Genauigkeitsklassen: Messwandlerzähler (Wirkverbrauch) Genauigkeitsklasse 1 Messwandlerzähler (Blindverbrauch) Genauigkeitsklasse 2 Die Zählwerke müssen bei Wandlerzählern folgende Anzeigen besitzen: XXXXX,XX kwh. 8.1.6. NS-Stromwandler Im Netzgebiet des Netzbetreibers sind geeichte Standardwandler zur niederspannungsseitigen Wandlermessung einzusetzen. 8.1.7. Allgemeines Die beim Netzbetreiber zulässigen 0,4-kV-Stromwandler sind im Dauerbetrieb mit 120% IN belastbar und müssen dabei die gesetzliche Messgenauigkeit einhalten. Die Auslöseströme von NH-Sicherungen müssen bei einer Auslösezeit von 1 Stunde bei dem 1,3 bis 1,4-fachem Nennstrom liegen. Bei gleichem Nennstrom der Sicherung sowie des Wandlers muss der Auslösestrom der Sicherung über dem Maximaleichwert (120 %) des Wandlers liegen. 8.1.8. Spezifikation der Stromwandler Die 0,4-kV-Stromwandler zu Abrechnungszwecken haben der VDE 0414-1 zu entsprechen. Weitere Spezifikationen sind: Sekundärstrom 5 A Genauigkeitsklasse 0,5S Bemessungsstrom < 600 A Bürde 5 VA Maße nach DIN 42600-2 8.1.9. Messeinrichtungen 20 kv Ein Messstellenbetrieb in 10 / 20kV-Anlagen ist dezidiert mit dem Netzbetreiber im Einzelfall abzustimmen. 9 Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Regelwerke Einschlägig sind insbesondere: Energiewirtschaftsgesetz EnWG Stromnetzzugangsverordnung StromNZV Niederspannungsanschlussverordnung NAV Eichgesetz Eichordnung Europäische Messgeräterichtlinie MID Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG PTB-Richtlinie VDN-, VDEW- und VBEW - Richtlinien EN-, DIN- und VDE-Normen Beschlüsse und Festlegungen der Beschlusskammer 6 Bundesnetzagentur Vorschriften zur Unfallverhütung und des Arbeitschutzes und der Arbeitssicherheit In jeweils gültiger Fassung.

Anlage 4a Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der Stadtwerke Schwabach GmbH Eine Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Sinne der Anlage 4 findet nur im Rahmen eines Einbaus von Messeinrichtungen in Neuanlagen oder von Zählerwechseln, die eine gleichzeitige Außerbetriebsetzung des Netzanschlusses erfordern (keine Trennvorrichtung zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung vorhanden), statt. 1 Messeinrichtungen in Niederspannung 1.1 Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Bei Neuanlagen erfolgt diese nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. 1.2 Befindet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung (z. B. Zählervorsicherung), so ist zum Zweck eines Zählerwechsels eine Außerbetriebnahme des Hausanschlusses notwendig. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragter hat einen Termin mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Hausanschluss wird nur durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten außer Betrieb genommen. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt analog Ziffer 1.1 und 1.2 2 Messeinrichtungen in Mittelspannung und Hochspannung Inbetriebnahmen von Messeinrichtungen in der Mittelspannung bzw. Hochspannung sind individuell zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abzustimmen.

Anlage 5 Ansprechpartner Netzbetreiber Vorgang Firmenadresse Ansprechpartner Messrahmenvertrag Stadtwerke Schwabach GmbH Name: Jürgen Weber Ernst Hofer Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-120 91126 Schwabach Fax: 09122 936-148 09122 936-146 E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de ernst.hofer@stadtwerke-schwabach.de Datenumfang und Stadtwerke Schwabach GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter Datenqualität Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161 91126 Schwabach Fax: 09122 936-148 09122 936-148 E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de Abwicklung Stadtwerke Schwabach GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter Messdienstleister- Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161 wechsel 91126 Schwabach Fax: 09122 936-148 09122 936-148 E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de Messdaten- Stadtwerke Schwabach GmbH Name: Jürgen Weber Sylke Schröter austausch Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-160 09122 936-161 91126 Schwabach Fax: 09122 936-148 09122 936-148 E-Mail: juergen.weber@stadtwerke-schwabach.de sylke.schroeter@stadtwerke-schwabach.de Technische Mindest- Stadtwerke Schwabach GmbH Name: Ernst Hofer Klaus Hoffmann anforderungen Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-120 09122 936-123 Strom 91126 Schwabach Fax: 09122 936-146 09122 936-148 E-Mail: ernst.hofer@stadtwerke-schwabach.de klaus.hoffmann@stadtwerke-schwabach.de Technische Mindest- Stadtwerke Schwabach GmbH Name: Klaus Krauß Gerhard Wittig anforderungen Ansbacher Straße 14 Telefon: 09122 936-141 09122 936-142 Gas 91126 Schwabach Fax: 09122 936-146 09122 936-148 E-Mail: klaus.krauss@stadtwerke-schwabach.de gerhard.wittig@stadtwerke-schwabach.de Zentrale elektr. Datenaustausch von E-Mail: Inubit@Stadtwerke-Schwabach.de E-Mail-Adressen Messdaten elektr. Datenaustausch von E-Mail: Inubit@Stadtwerke-Schwabach.de An- / Abmeldungen Erreichbarkeit: Die Ansprechpartner sind in der Regel zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr