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Transkript:

823.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 88 ausgegeben am 16. Mai 2000 Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere nach Massgabe der Richtlinie 96/71/EG. Art. 2 Begriffe 1) Auf dieses Gesetz finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von: a) 1173a Art. 1 ABGB und Art. 1 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz für den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 96/71/EG; nicht als Arbeitnehmer gelten selbständige Dienstleistungserbringer. Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen; 1 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102. 1

823.21 Entsendegesetz b) Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG für den Begriff des entsandten Arbeitnehmers; c) Art. 1 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes für den Begriff des Betriebes. 2) Als ausländische Unternehmen gelten sowohl alle Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als auch solche mit Sitz in einem Drittland. 3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Fürstentum Liechtenstein entsenden, soweit für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht und die Arbeitsleistung erfolgt: a) im Namen, auf Rechnung und unter Leitung des entsendenden Arbeitgebers im Rahmen eines zwischen ihm und dem Empfänger der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vertrages; oder b) in einem Betrieb, der dem entsendenden Arbeitgeber gehört oder mit welchem der Arbeitgeber wirtschaftlich verbunden ist; oder c) im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Rechtsverhältnisses zur Arbeitnehmerüberlassung mit Einsatzort im Fürstentum Liechtenstein. II. Mindestbedingungen Art. 4 Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen; Vollzugskosten 1 1) Der entsendende Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 muss den in das Fürstentum Liechtenstein entsandten Arbeitnehmern mindestens dieje- 1 Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102. 2

Entsendegesetz 823.21 nigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind und Folgendes betreffen: a) die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; b) die jährliche Mindestdauer der bezahlten Ferien; c) die Entlöhnung einschliesslich der Überstundensätze; d) die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen; e) die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz; f) die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; g) die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. 2) Den Vorschriften nach Abs. 1 gleichgestellt sind die für den betreffenden Beruf oder den betreffenden Wirtschaftszweig geltenden allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge. 1 2a) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen für Kinderzulagen, Ferienlohn und andere Leistungen des Arbeitgebers vor, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, ausser wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet. 2 2b) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert. 3 2c) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden. 4 1 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102. 2 Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 3 Art. 4 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 4 Art. 4 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 3

823.21 Entsendegesetz 2d) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrags betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Art. 4 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden. 1 2e) Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, schulden den paritätischen Organen die Beiträge an die Vollzugskosten, die ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. 2 3) Die Regierung bezeichnet die gemäss Abs. 1 und 2 anwendbaren Bestimmungen mit Verordnung. 4) Abs. 1 und 2 stehen der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegen. Vorbehalten bleiben die absolut zwingenden Bestimmungen gemäss 1173a Art. 112 ABGB. Art. 5 Ausnahmen 1) Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Bst. b und c sind nicht anwendbar auf unerlässliche Erstmontage oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt nicht für Bauarbeiten gemäss Anhang der Richtlinie 96/71/EG. 2) Die Bestimmungen über die Mindestferiendauer und die Entlöhnung sind bei Arbeiten von geringem Umfang nicht anwendbar. Die Regierung bestimmt die Arbeiten von geringem Umfang mit Verordnung. 1 Art. 4 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 2 Art. 4 Abs. 2e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 4

Entsendegesetz 823.21 III. Vollzug Art. 6 Überwachung 1) Mit der Überwachung und Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen wird das Amt für Volkswirtschaft betraut. 2) Personen, die mit dem Vollzug oder der Aufsicht betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren. 3) Der Arbeitgeber, der einen oder mehrere Arbeitnehmer in den in Art. 3 angeführten Fällen nach Liechtenstein entsendet, und dessen inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) müssen dem Amt für Volkswirtschaft alle Unterlagen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer einreichen. Zudem sind folgende Angaben zu melden: a) die Identität der entsandten Personen; b) die auszuübende Tätigkeit; und c) der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. 1 3a) Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung auf Kosten des Arbeitgebers oder des inländischen Auftraggebers (als Unternehmer) verlangen. 2 3b) Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach Zugang der Meldung nach Abs. 3 aufgenommen werden; in Notfällen, für Reparaturen, bei Unfällen oder unter anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann die Arbeit schon am Tag der Meldung beginnen. 3 4) Den Vollzugs- und Aufsichtsorganen ist der Zugang zum Einsatzort des entsandten Arbeitnehmers und die Vornahme von notwendigen Kontrollmassnahmen zu gestatten. 5) Enthält ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden. 4 1 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102. 2 Art. 6 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 3 Art. 6 Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 4 Art. 6 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102. 5

823.21 Entsendegesetz Art. 7 Administrativmassnahmen 1) Werden Vorschriften dieses Gesetzes, des Verordnungsrechts oder einer Verfügung nicht befolgt, mahnt das Amt für Volkswirtschaft den Fehlbaren unter Androhung von Massnahmen im Sinne von Abs. 2 und 3 zur Einhaltung der Vorschriften. Die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 9 bleibt vorbehalten. 2) Im Wiederholungsfalle kann das Amt für Volkswirtschaft dem Fehlbaren verbieten, während einer Dauer von bis zu fünf Jahren Arbeitnehmer in das Fürstentum Liechtenstein zu entsenden. 3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bauoder Dienstleistungsauftrag im Sinne der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen können Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer Übertretung nach Art. 9 mit einer Busse von wenigstens tausend Franken belegt worden sind. IV. Rechtsmittel Art. 8 Verwaltungsbeschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft können die Beteiligten binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung Beschwerde an die Regierung erheben. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 1 3) Beschwerdeberechtigt sind ausser den beteiligten ausländischen Arbeitgebern, den inländischen Auftraggebern als Unternehmer und den Arbeitnehmern auch die anerkannten inländischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. 4) Die nach Art. 96 des Arbeiterschutzgesetzes anerkannten Arbeitnehmerorganisationen haben überdies in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes ein Anzeige- und Beschwerderecht. 1 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 6

Entsendegesetz 823.21 V. Strafbestimmungen Art. 9 Strafbestimmungen 1) Wer als entsendender Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Verordnungen verstösst, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiss oder wissen müsste, dass dieser: a) bei der Erfüllung dieses Auftrages gegen Art. 4 verstösst; oder b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen Art. 4 verstösst. 3) In schweren Fällen kann vom Landgericht wegen Vergehens eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden. Ein Fall gilt insbesondere dann als schwer, wenn der Täter vorsätzlich: a) Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verletzt und dadurch Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen erheblich gefährdet; oder b) Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt. 4) Die Strafbestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. Art. 10 Verantwortlichkeit Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Geldstrafen, Bussen und Kosten. 7

823.21 Entsendegesetz VI. Amtshilfe Art. 11 Zusammenarbeit im Informationsbereich 1) Das Amt für Volkswirtschaft arbeitet nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften mit der EFTA-Überwachungsbehörde und den Behörden anderer Staaten, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Überwachung der in Art. 4 aufgeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zuständig sind, zusammen. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. VII. Schlussbestimmungen Art. 12 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Art. 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef 8