STADIONORDNUNG FÜR DAS DDV-STADION

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Transkript:

Im Herzen vereint. STADIONORDNUNG FÜR DAS DDV-STADION Stadionordnung Stand: 18.03.2016 1 Geltungsbereich und Benutzung (1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die umfriedeten Anlagen, die Gebäude und Versammlungsstätten des Stadions einschließlich der gastronomischen Einrichtung im Bereich der Nordtribüne. (2) Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1) genannten Bereich des DDV-Stadion stattfinden, sowie an allen sonstigen Tagen. (3) Das DDV-Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit regionalem, überregionalem oder repräsentativem Charakter. (4) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Gebäude, Anlagen und Versammlungsstätten des Stadions besteht nicht. (5) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des DDV-Stadion richten sich nach bürgerlichem Recht. Über die Überlassung entscheidet die Stadion Dresden Projektgesellschaft. 2 Aufenthalt (1) Im DDV-Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten bzw. Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei oder des Kontrollund Ordnungsdienstes vorzuweisen. (2) Die Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. (3) Für den Aufenthalt im DDV-Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmung dieser Stadionordnung. (4) Die Eintrittskarten verlieren nach Verlassen des Stadions ihre Gültigkeit. 3 Eingangskontrollen (1) Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder den Berechtigungsschein unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen -auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel- daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Gegenständen gem. 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgebrachte Gegenstände. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder die eine Kontroll oder Überprüfungsmaßnahme nicht freiwillig dulden, sowie Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten des Stadions - ggf. mit Zwang gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die durch den Veranstalter, die Stadion Dresden Projektgesellschaft, die Landeshauptstadt Dresden oder ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. (4) Werden in 3 Abs. 3 genannte Personen im Stadion angetroffen, können sie - ggf. mit Zwang - aus dem Stadion entfernt werden. 4 Rechte und Pflichten des Veranstalters Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit obliegt zuvörderst dem Veranstalter. Sofern mit der Stadion Dresden Projektgesellschaft keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, hat er insbesondere folgende Rechte und Pflichten: Berechtigungen zum Betreten des Stadions, ein schließlich des Befahrens mit Kraftfahrzeugen, zu erteilen oder diese einzuschränken, bei Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei Gefahren für Besucher das vorzeitige Verlassen des Stadions anzuordnen bzw. bei Beendigung der Veranstaltung das Verlassen für Personen, einschließlich von Kraftfahrzeugen, zeitweise zu untersagen, Kontroll- und Ordnungsdienste einzusetzen und

diesen Befugnisse zur Einhaltung dieser Ordnung zu übertragen, Personen, von denen Störungen ausgehen oder zu erwaten sind, den Zutritt - auch mit gültiger Eintrittskarte - zu verwehren oder diese aus dem Stadion zu verweisen ( 3 Abs. 3, 4), Stadionverbote auszusprechen, Anzeigen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkei ten zu erstatten und hierfür erforderliche Strafanträge zu stellen 5 Verhalten im DDV-Stadion (1) Innerhalb des in 1 genannten Geltungsbereiches hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. (3) Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggfls. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. (4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten. (5) Bauliche Anlagen und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht beschädigt, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet werden. 6 Verbote (1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitbringen folgender Gegenstände untersagt: a) Waffen jeder Art, einschließlich Reiz- und Schreckschusswaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, Stahlkappenschuhe, Protektoren- und Bleistaubhandschuhe, Mundschutz, Sturmhauben, Skimasken, b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, insbesondere Messer sowie andere spitze oder scharfe Gegenstände, die zu Stich oder Schnittverletzungen führen können, c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, d) Behältnisse, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material sind, e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, f) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechni sche Gegenstände, g) Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1,50 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, h) rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes,antisemitisches sowie rechts- und/oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit ein deutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechtsund/oder linksradikaler Tendenz aufweisen, i) alkoholische Getränke aller Art, j) Tiere. (2) Verboten ist den Besuchern weiterhin, a) das Stadion unter dem erkennbaren Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu betreten, b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum,die Funktionsräume) zu betreten, d.) mit Gegenständen aller Art zu werfen, e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen und Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen, f) rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzugeben; g) ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen, h) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten, i) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen, j) andere alkoholische Getränke außer Bier zu verkaufen, auszuschenken, zu verabreichen oder anderweitig mit ihnen zu handeln, k) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen ausgewiesenen Parkfläche zu parken. (3) Von den Vorschriften der 5 und 6 kann im Einzelfall durch die Landeshauptstadt Dresden nach vorheriger Beantragung eine Ausnahme zugelassen werden.

(4) Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der städtischen Sportstätte Lennéstraße bleiben von dieser Stadionordnung unberührt. (5) Der Verkauf, der Ausschank, die Verabreichung oder der anderweitige Handel mit Bier bedarf der Bewilligung durch die Landeshauptstadt Dresden. Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn durch den Verkauf, den Ausschank, die Verabreichung oder den anderweitigen Handel mit Bier eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen kann. 7 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 124 Abs. 1 Nr. 1 Sächs GemO handelt, wer ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen - vorsätzlich oder fahrlässig 1) sich entgegen 2 Abs. 1 im Stadion aufhält, ohne eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich zu führen oder seine Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung nicht auf eine andere Art nachweisen kann, 2) entgegen 3 Abs. 1 seine Eintrittskarte oder den nicht unaufgefordert dem Kontroll- und den Berechtigungsschein nichtunaufgefordert dem Kontroll- und Ordnungsdienst vorzeigt oder auf Verlangen zur Prüfung aushändigt, 3) entgegen 5 Abs. 1 in der Sportstätte durch sein Verhalten andere schädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt, 4) entgegen 5 Abs. 2 als Besucher den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers keine Folge leistet, 5) entgegen 5 Abs. 4 die Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege nicht freihält, 6) entgegen 5 Abs. 5 bauliche Anlagen und Einrichtungsgegenstände beschädigt, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet, 7) entgegen 6 Abs. 1 a) Waffen jeder Art, ein schließlich Reiz- und Schreckschusswaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, Stahlkappenschuhe, Protektoren- und Bleistaubhandschuhe, Mundschutz, Sturmhauben, Skimasken mitbringt, 8) entgegen 6 Abs. 1 b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, insbesondere Messer sowie andere spitze oder scharfe Gegenstände mitbringt, 9) entgegen 6 Abs. 1 c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen mitbringt, 10) entgegen 6 Abs. 1 d) Behältnisse, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material sind, mitbringt, 11) entgegen 6 Abs. 1 e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten,Reisekoffer mit- bringt, 12) entgegen 6 Abs. 1 f) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände mitbringt, 13) entgegen 6 Abs. 1 g) Fahnen- und Transparent stangen, die länger als 1,50 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, mitbringt, 14) entgegen 6 Abs. 1 h) rassistisches, fremden feindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes, antisemitisches sowie rechts- und/ oder linksradikales Propagandamaterial mitführt; entsprechen des gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen, 15) entgegen 6 Abs. 1 i) alkoholische Getränke aller Art mitbringt, 16) entgegen 6 Abs. 1 j) Tiere mitbringt, 17) entgegen 6 Abs. 2 a) das Stadion unter dem erkennbaren Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln betritt, 18) entgegen 6 Abs. 2 b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer besteigt oder übersteigt, 19) entgegen 6 Abs. 2 c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, betritt, 20) entgegen 6 Abs. 2 d) mit Gegenständen wirft, 21) entgegen 6 Abs. 2 e) Feuer macht, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen und Leuchtkugeln abbrennt oder abschießt, 22) entgegen 6 Abs. 2 f) rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale Parolen äußert oder verbreitet bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundgibt, 23) entgegen 6 Abs. 2 g) ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilbietet und verkauft, Drucksachen verteilt oder Sammlungen durchführt, 24) entgegen 6 Abs. 2 h) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet, 25) entgegen 6 Abs. 2 i) außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen verunreinigt, 26) entgegen 6 Abs. 2 j) andere alkoholische Getränke außer Bier verkauft, ausschenkt, verabreicht oder anderweitig mit ihnen handelt, 27) entgegen 6 Abs. 2 k) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt oder dort auf einer nicht für das Abstellen ausgewiesenen Parkfläche parkt,

28)entgegen 6 Abs. 5 bei versagter Bewilligung Bier verkauft, ausschenkt, verabreicht oder anderweitig damit Handel treibt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 124 SächsGemO i. V. m. 17 OWiG mit einer Geldbußebis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Eine mögliche darüber hinausgehende Verfolgung einer Straftat bleibt davon unberührt. (3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere 23 Abs. 1 der 1. Sprengverordnung über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, 55 Abs. 1 Nr. 25 Waffen gesetz über den Gebrauch von Schusswaffen und 53 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. 39 Waffengesetz, bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der städtischen Sportstätte Lennéstraße bleiben von dieser Satzung unberührt. (5) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.ebenfalls mit einem Stadionverbot belegt werden können Personen, die an anlassbezogenen, nicht unerheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb oder außerhalb des Stadions (z. B. in der Innenstadt oder auf Reisewegen) beteiligt waren. (6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen und Gegenstände können sichergestellt werden und können - sofern eine Einziehung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht stattfindet - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung wieder abgeholt werden. 8 Haftung Der Aufenthalt im Geltungsbereich der Stadionordnung geschieht auf eigene Gefahr. Für Personenund Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Stadioneigner nicht. Unfälle und Schäden sind dem Stadioneigner unverzüglich zu melden. Stadion Dresden Projektgesellschaft mbh & Co. KG Betreibergesellschaft des DDV-Stadion Stand: März 2016

Anlagen zur Stadionordnung Die hier aufgeführten Marken, Label, Motive,Schriftzüge und Symbole sind (unter anderem) im Zuge der Neuregelung der Stadionordnung des DDV-Stadion Dresden zukünftig verboten. Neben den abgebildeten Motiven und Marken ist jede gewaltverherrlichenden Symbolik, die: a) Waffen, Kampfszenen u.ä. zeigt b) keinen Vereins- bzw. Fußballbezug hat,verboten. Des Weiteren sind folgende Motive/Schriftzüge (auch sinngleich) verboten: ACAB 3. Halbzeit eindeutig links- und rechtsradikale Erkennungszeichen Eine Erweiterung bzw. Änderung behält sich der Hausrechtsinhaber jederzeit vor. SG Dynamo Dresden e. V. Vorstand SG Dynamo Dresden e. V. Fanbeauftragter Fanprojekt Dresden e. V. Stand 25.09.2007