Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen

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Nichtamtliche Fassung

Transkript:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Meitingen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Der Markt Meitingen erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das von der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage versorgte Gemeindegebiet einen Beitrag. Der Beitrag wird erhoben für 2 Beitragstatbestand 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3 Entstehen der Beitragsschuld Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgebliche Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen. 1

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Drittel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderungen der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, - im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche. - im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. Der Beitrag beträgt 6 Beitragssatz a) pro m² Grundstücksfläche 0,50 b) pro m² Geschossfläche 3,90 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7 a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 2

8 Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 9 Gebührenerhebung Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren ( 9a) und Verbrauchsgebühren ( 10). 9 a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2 a) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße (Qn) 2,5 XN 20,00 /Jahr DN 100 563,00 /Jahr 6 XN 29,00 /Jahr DN 150 877,00 /Jahr 10 XN 54,00 /Jahr DN 80VSW 931,00 /Jahr DN 80 526,00 /Jahr DN 100VSW 1.123,00 /Jahr DN 150VSW 1.754,00 /Jahr (2 b) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bis 10 m 3 /h 20,00 /Jahr bis 16 m 3 /h 29,00 /Jahr bis 25 m 3 /h 54,00 /Jahr über 25 m 3 /h 526,00 /Jahr 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt ab 01.01.2010 0,75 ab 01.01.2011 0,80 ab 01.01.2012 0,85 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 3

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so wird die Verbrauchsgebühr analog der Verbrauchsgebühr aus Abs. 1 Satz 2 erhoben. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühren entstehen mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Vorjahresabrechnung zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Abweichen davon kann der Markt Meitingen bei Sonderkunden (Großabnehmer) auch monatliche Vorauszahlungen festsetzen 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung Auskunft zu erteilen. 4

16 Eigengewinnungsanlage Der Grundstückseigentümer kann zum Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung auf eigene Kosten eine Eigengewinnungsanlage erstellen und betreiben. Die notwendigen Voraussetzungen dafür regelt eine Verwaltungsvorschrift (Einbau- und Betriebsbedingungen für Eigengewinnungsanlagen), die zur Anlage dieser Satzung erklärt wird. 16 a Übergangsregelung (1) Beitragstatbestände, die von der vorhergehenden Satzung erfasst werden, werden als abgeschlossen behandelt, soweit Bestandskraft der Veranlagungen vorliegt. Wurden solche Beitragstatbestände in der Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. (2) Tritt für ein Grundstück für die beitragspflichtige Grundstücksflächen nach 5 in der Fassung vom 14.12.1993 festgesetzt worden sind ein Nacherhebungstatbestand ein, so wird die Grundstücksfläche im Sinne des jetzigen Satzungsrechts festgesetzt. Abgerechnete Grundstücksflächen werden mit der veranlagten Grundstücksfläche angerechnet. (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. 17 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig treten die Satzung vom 14.12.1993, die 1. Änderungssatzung vom 22.11.2001 und die 2. Änderungssatzung vom 14.12.2006 außer Kraft. Meitingen, den 16.12.2009 ausgefertigt am 17.12.2009 MARKT MEITINGEN Dr. Higl 1. Bürgermeister 5