BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.008.546,30. Gründe: I. 1 Der Beklagte erstritt vor einem internationalen Schiedsgericht nach einem deutsch-russischen Investitionsschutzabkommen in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, in welchem die Klägerin zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung von 2.350.000 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 Prozent jährlich seit dem 25. November 1996 an den Beklagten verurteilt wurde. Am 22. Juli 1998 trat er diese Forderung an eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige Firma ab, die ihm am 21. Juli 1999 eine Einziehungsermächtigung erteilte. Auf Grund dieser Einziehungsermächtigung erwirkte der Beklagte am 16. Februar 2001 vor dem Kammergericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und auf deren Grundlage die Eintragung von Zwangssicherungshypothe-

- 3 - ken auf Grundstücken der Klägerin in Köln, aus denen er seit April 2007 die Zwangsversteigerung der Grundstücke betreibt. 2 3 Gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch erhob die Klägerin 2003 vor dem Landgericht Köln eine auf 826 BGB gestützte Schadensersatzklage, die mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß 767 ZPO und einer prozessualen Gestaltungsklage entsprechend der genannten Vorschrift (fortan: Titelgegenklage) verbunden war. Die Schadensersatzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Vollstreckungsund die Titelgegenklage wurden nach Verweisung an das Kammergericht und Rückverweisung an das Landgericht Köln ebenfalls abgewiesen. Das Verfahren über die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht Köln anhängig. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus den Zwangssicherungshypotheken. Sie meint, der Beklagte sei zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt. Die titulierte Forderung sei erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 522 Abs. 3, 544 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( 543 Abs. 2 ZPO).

- 4-5 6 7 8 1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Befugnis des Beklagten, den Schiedsspruch gegen sie durchzusetzen, zuzulassen. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte trotz der erfolgten Abtretung zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens befugt. Entscheidend sei allein dessen Stellung als Titelgläubiger. Diese Begründung hält die Klägerin für unzutreffend und meint, sie werfe grundsätzlich bedeutsame, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Fragen auf nach dem anwendbaren Recht für Vorliegen und Wirkungen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, für die Einziehungsermächtigung und für die Prozessführungsermächtigung sowie nach den Voraussetzungen und Wirkungen einer Duldungsvollmacht gegenüber Dritten und den Anforderungen an den Nachweis der Prozessführungsbefugnis nach deutschem Sachrecht. b) Diese Fragen führen nicht zur Zulassung, weil es auf ihre Klärung für die Entscheidung nicht ankommt. aa) Es spricht viel dafür, dass eine eigenständige Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken, wie die Klägerin sie hier erhoben hat, schon nicht zulässig ist. Es trifft zwar zu, dass die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek nach 867 Abs. 3 ZPO af nicht bereits auf Grund des Titels zulässig war, auf Grund dessen sie erwirkt worden ist, sondern ein besonderes Duldungsurteil nach 1147 BGB erforderte. Dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber aber mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos aufgehoben. Das hat zur Folge, dass Grundlage der Zwangsvollstre-

- 5 - ckung nicht mehr ein auf die Zwangssicherungshypothek gestützter Duldungstitel, sondern der Titel ist, auf Grund dessen die Zwangssicherungshypothek erwirkt wurde (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06, NJW 2008, 1599 Rn. 12). Gegenstand einer Vollstreckungs- oder Titelgegenklage kann dann aber - jedenfalls bei auf die Forderung bezogenen Einwänden, um die es hier geht - ähnlich wie bei der Mobiliarvollstreckung nicht die Zwangsversteigerung als einzelne Vollstreckungsmaßnahme, sondern nur die Vollstreckung aus dem Titel an sich sein. Eine Vollstreckungs- und eine Titelgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckbarerklärungsbeschluss hat die Klägerin schon 2003 erhoben; sie ist im Berufungsrechtszug anhängig. Ein Bedürfnis für eine zusätzliche Klage mit letztlich demselben Ziel ist nicht erkennbar. 9 10 bb) Selbst wenn aber eine eigenständige Vollstreckungs- oder Titelgegenklage generell oder in bestimmten Fallkonstellationen zulässig wäre, könnten jedenfalls die Einwände der Klägerin gegen die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden, weil sie durch das Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert wären. (1) Diese Präklusion ergäbe sich aus 767 Abs. 2 ZPO. Dass diese Vorschrift entsprechend anzuwenden wäre, wenn eine isolierte Vollstreckungs- oder Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung neben einer solchen gegen die Zwangsvollstreckung an sich zulässig wäre, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek können keine weitergehenden Rechtsmittel gegeben sein als gegen den Titel, auf Grund dessen diese Zwangshypothek erwirkt worden ist. Aus diesem Grund wurde die Präklusionsvorschrift in 767 Abs. 2 ZPO schon auf die nach 867 Abs. 3

- 6 - ZPO af erforderliche Duldungsklage gemäß 1147 BGB entsprechend angewendet (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829). Das könnte bei einer Vollstreckungs- oder Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek nicht anders sein. 11 12 (2) Die Präklusion entsprechend 767 Abs. 2 ZPO gälte dann zwar nur für Einwände, die in dem Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden könnten, das dem Erlass des Titels vorausgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dazu zählten auch die Einwände der Klägerin gegen die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung des Schiedsspruchs, trifft aber zu. In dem der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs als dem hier nach 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO maßgeblichen Titel vorausgehenden Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß 1062 ff. ZPO können alle Einwände erhoben werden, die nach der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren entstanden sind und deshalb mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch erhoben werden könnten (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, WM 2008, 515 Rn. 31 und vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 9). Dazu gehört auch der Einwand, der Beklagte sei auf Grund der Abtretung der Forderung zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt, den die Klägerin in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - allerdings ohne Erfolg - auch erhoben hat. 2. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Fragen im Zusammenhang mit ihren Einwänden der Aufrechnung und der Erfüllung führen ebenfalls nicht zur Zulassung. Auch mit diesen Einwänden wäre die Klägerin ausgeschlossen, sollte ihre Klage zulässig sein. Das ergibt sich aus 767 Abs. 3 ZPO. Danach muss der Schuldner im Rahmen einer anhängigen Vollstreckungsgegenklage alle Einwendungen

- 7 - vorbringen, die er spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande ist (BGH, Urteile vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586 und vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281). Folge dessen ist, dass die Klägerin diese Einwände nur in dem im Berufungsrechtszug anhängigen Verfahren über ihre 2003 erhobene Vollstreckungs- und Titelgegenklage vorbringen kann. 13 3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2012-18 O 465/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2014-11 U 223/12 -