Begründung zum Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

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Transkript:

7. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 10.1/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2011 in Erfurt Begründung zum Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstgesetzes wird für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EKD (Pfarrdienstgesetz der EKD PfDG EKD) übernommen und damit das Anliegen der EKD, ein in der EKD einheitliches Pfarrdienstrecht zu schaffen, aufgenommen. Mit der Übernahme des Pfarrdienstgesetzes der EKD werden in der EKM zwei Pfarrergesetze, das Pfarrdienstgesetz der UEK und das Pfarrergesetz der VELKD, abgelöst. Das Pfarrdienstgesetz der EKD gibt durch Öffnungsklausel den einzelnen Gliedkirchen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Für den Bereich der EKM wurde an den Stellen davon Gebrauch gemacht, bei denen dies mit Rücksicht auf den bisherigen Rechtsstand beider ehemaligen Teilkirchen erforderlich war. Das vorliegende Gesetz wird weiterhin zum Anlass genommen, an anderen Stellen eine Rechtsbereinigung vorzunehmen. So sollen z. B. die Vorschriften über Pfarrer im Angestelltenverhältnis der ehemaligen ELKTh und das Kirchengesetz über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt der ehemaligen EKKPS gekürzt und in untergesetzlichem Recht (Verordnung) zusammengefasst werden. II. Die Vorschriften im Einzelnen Artikel 1 - Zustimmung zum Pfarrdienstgesetz der EKD Die EKM gehört gemäß Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 Kirchenverfassung-EKM sowohl der UEK wie auch der VELKD an. Die Gliedkirchen der UEK stimmen dem Pfarrdienstgesetz der EKD jeweils selbständig zu, während dies im Bereich der VELKD-Kirchen durch die VELKD mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Neuordnung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD PFDRNOG.VELKD) vom #. November 2011 (ABl. VELKD S. #) geschieht. Nach Artikel 53 Absatz 5 Satz 2 Kirchenverfassung-EKM kann das EKM-Recht jedoch von dem Recht der Zusammenschlüsse abweichen. Diese mit der UEK und der VELKD abgestimmte Regelung sollte eine Rechtsvereinheitlichung in der EKM ermöglichen und eine Zersplitterung des geltenden Rechts innerhalb der Landeskirche, die durch die Doppelmitgliedschaft drohte, verhindern. Erst Recht muss dies für die Schaffung neuen Rechts in den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen gelten. Damit könnte die EKM das Pfarrdienstgesetz der EKD entweder über das Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz der VELKD oder aber durch eigene Zustimmung wie im Bereich der UEK-Kirchen für die EKM insgesamt in Kraft setzen.

2 Aufgrund von Artikel 53 Kirchenverfassung-EKM soll dies über die Zustimmung zum Kirchengesetz der EKD erfolgen, zumal das Recht der VELKD im Ausführungsgesetz der EKM inhaltlich mit aufgenommen wurde bzw. diesem nicht entgegensteht. Artikel 2 - Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz PfdAG) 1. zu 4: 4 stellt klar, dass der Wortlaut für die Verpflichtungserklärung für die Ordinanden der EKM bereits in der Verfassung der EKM festgelegt ist. 2. zu 7: Abs. 4 stellt klar, dass die Ordinationsverpflichtung nachzuholen ist, wenn ein Ordinierter auf keines der gem. Kirchenverfassung der EKM geltenden Bekenntnisse verpflichtet worden ist. 3. zu 9: 9 Absatz 1 Nummer 7 PfDG.EKD regelt das Höchstalter für die Übernahme in ein Lebenszeitdienstverhältnis und legt es auf die Vollendung des 35. Lebensjahres fest. Das Kollegium des Landeskirchenamtes und der Landeskirchenrat haben sich dafür ausgesprochen, es entgegen der Empfehlung der Arbeitsgruppe, die das 37. Lebensjahr vorgeschlagen hatte, bei der EKD-Regelung zu belassen. Faktisch bedeutet die Überschreitung der Altersgrenze, dass der Dienst nur noch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ( 108 Pfarrdienstgesetz EKD) möglich ist, es sei denn es wird ein Ausnahmefall anerkannt. In 19 ist für die Übernahme in den Lebenszeitdienst entgegen der EKD-Regelung die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren vorgesehen. Auch von dieser Regelung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen abgewichen werden. Bisher galten in der EKM unterschiedliche Altersgrenzen. Das Pfarrdienstgesetz der UEK sah für den Entsendungsdienst ein Höchstalter von 35 Jahren vor, während in dem für die ehemalige ELKTh geltenden Pfarrerdienstrecht der VELKD das 37. Lebensjahr vorgesehen war. Für die Begründung des Dienstverhältnisses auf Lebenszeit war in der EKKPS das 45. Lebensjahr als Höchstgrenze und in der ehemaligen ELKTh das 40. Lebensjahr vorgesehen. Absatz 3 enthält einen Verweis auf die bereits in Kraft gesetzte Verordnung zur Übernahme von Pfarrern in den Dienst der EKM. 4. zu 11: 11 greift die auch bisher geltende Regelung der ehem. EKKPS auf. Die Erstellung einer Dienstbeschreibung für Pfarrer im Entsendungsdienst ist jedenfalls sinnvoll, da sich Pfarrer im Entsendungsdienst noch in der Bewährung befinden und die Bewährung sich auch in der Erfüllung der den Pfarrern im Entsendungsdienst obliegenden Aufgaben orientiert. Der Begriff Dienstbeschreibung umfasst sowohl die Dienstanweisung als auch die Dienstordnung (Näheres s. Begründung zum PfDG.EKD). 5. zu 12: 12 nimmt die Regelungen aus den bisherigen Pfarrdienstgesetzen auf. Abs. 2 beschreibt das Verfahren bei Zweifeln an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst. Abs. 4 verweist auf die in beiden ehem. Teilkirchen existierenden Richtlinien für das Verfahren zur Beurteilung der Eignung. Diese Richtlinien sind nahezu identisch und werden in absehbarer Zeit einheitlich geregelt. 6. zu 14:

3 14 greift die Regelung des bisherigen Rechts der ELKTh auf. Pfarrerinnen und Pfarrer sind danach zu entlassen, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit überhaupt um eine Pfarrstelle beworben haben. Das EKD-Gesetz sieht darüber hinaus die Entlassung vor, wenn Bewerbungen innerhalb von vier Jahren nicht zur Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit geführt haben. Die Fristen sind jedoch auch dann gewahrt, wenn die Beschlüsse zur Übertragung einer Pfarrstelle und zur Berufung auf Lebenszeit bereits gefasst sind und nur noch der Umsetzung bedürfen. 7. zu 16: Abs. 1 sieht als vorgeschriebene wissenschaftliche Ausbildung für die Berufung in den Pfarrdienst die bestandene 1. und 2. Theologische Prüfung vor. Weiterhin wird festgeschrieben, dass auch die Fortbildungen in den ersten Amtsjahren zur vorgeschriebenen Ausbildung zählt. Abs. 2 verweist für die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen auf ein besonderes Kirchengesetz, das Ausbildungsgesetz. 8. zu 19: sh. Erläuterung zu 9 9. zu 25: Abs. 2 stellt klar, dass auch die in den unselbständigen Werken und Einrichtungen der EKM eingerichteten Pfarrstellen landeskirchliche Pfarrstellen sind. Diese Klarstellung war notwendig, da mit dem Begriff Provinzialpfarrstellen in der ehem. EKKPS anderes verbunden wurde als mit den allgemeinkirchlichen Pfarrstellen in der ehem. ELKTh. Abs. 5 enthält eine Definition der Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in einem Pfarrdienstverhältnis stehen. 10. zu 27: Die Vorschrift stellt klar, dass die Erteilung von Religionsunterricht nach wie vor zu den Dienstaufgaben der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer gehört. Ob tatsächlich ein Dienstauftrag im Religionsunterricht erteilt wird oder wie dieser ausgestaltet wird, wird sich am Bedarf im jeweiligen Kirchenkreis orientieren. Nähere Regelungen sind einer besonderen Verordnung vorbehalten. 11. zu 28: Aus Zeitgründen ist es bisher nicht gelungen, eine einheitliche Regelung zu schaffen. Daher sollen zunächst die bisher in der EKM geltenden Regelungen über die Zuständigkeit von Amtshandlungen weiterhin gelten. Da 28 PfDG.EKD das Wesentliche bereits regelt, kann das Dimissorialegesetz der ehemaligen ELKTh vom 6. Mai 1959 außer Kraft gesetzt werden (s. Artikel 3). 12. zu 33: 33 nimmt eine Regelung aus dem ehem. Pfarrerergänzungsgesetz der ELKTh auf. Das Verbot der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Geheimdiensten wird allerdings nur als ein Beispiel für die Unterstützung von Organisationen und Institutionen benannt. 13. zu 38: 38 enthält eine Definition des Dienstsitzes. Die Beschreibung des Dienstsitzes hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, so dass hier eine klarstellende Regelung eingefügt wurde. Insbesondere für Pfarrer in Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag auf Kirchkreis- oder landeskirchlicher Ebene folgt aus der Formulierung, dass der Sitz des Kirchenkreises oder der Landeskirche Dienstsitz ist, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Ort

4 festgelegt wurde. Kirchenkreise und Landeskirche sollten in eigenem, aber auch im Interesse des Pfarrers den Dienstsitz an den Ort verlegen, an dem die überwiegende Zahl der Dienstgeschäfte versehen wird. Weiterhin beschreibt Satz 2, wann ein besonders begründeter Ausnahmefall für die Entbindung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Dienstwohnung vorliegt. Diese Definition erleichtert die Entscheidung der zuständigen Stelle. 14. zu 49: 49 verweist für Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf die Bestimmungen der UEK, die im Wege der Rechtsangleichung zum Besoldungs- und Versorgungsrecht bereits geregelt sind. Für die Rechtsangleichung zur Beihilfe ändert die UEK z. Zt. die geltende Beihilfeverordnung, die nach der Änderung ebenfalls im Bereich der EKM einheitlich übernommen werden kann. 15. zu 52: 52 verweist für die Einrichtung des Dienstes und die dienstfreien Tage auf eine durch den Landeskirchenrat zu erlassende Verordnung. Diese Verordnung muss im Wege der Rechtsangleichung noch geschaffen werden. 16. zu 57: 57 verweist für die Durchführung von Visitationen auf ein besonderes Kirchengesetz, welches z. Zt. in Arbeit ist. 17. zu 60: Die für die Untersagung des Dienstes zuständige Stelle ist grundsätzlich das Kollegium des Landeskirchenamtes. In besonders dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr in Verzug, kann es jedoch auch notwendig werden, dass die dienstaufsichtsführende Person vor Ort (der Superintendent) oder auch der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes den Dienst mit sofortiger Wirkung untersagen muss. Dies ist jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum von vier Wochen möglich. Die Untersagen des Dienstes bedarf dann jedenfalls der Bestätigung des Landeskirchenamtes. Erfolgt die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nicht, ist der Pfarrer oder die Pfarrerin automatisch wieder dienstverpflichtet und -berechtigt. 18. zu 61: 61 verweist für das Personalaktenrecht auf die Personalaktenordnung. 19. zu 68: Abs. 2 stellt klar, dass grundsätzlich nur Dienstaufträge von 50, 75 oder 100 % gestattet sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.b. im Bereich Religionsunterricht) sind Dienstaufträge in kleineren als viertel Schritten möglich. Grund hierfür ist, dass eine Abgrenzung des Dienstauftrages zwischen 0,5 und 0,75 oder 0,75 und 1,0 kaum möglich ist und nicht beschrieben werden kann. Abs. 3 regelt, dass auch der unterhälftige Teildienst nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich sein soll. Hierzu zählen zum einen familiären Gründe und der Fall der Stellenteilung durch Pfarrerehepaare, wenn der andere Ehepartner einen mindestens 75 %-igen Dienstauftrag hat. Dies soll sicherstellen, dass beide Ehepartner zusammen mindestens 100 % Alimentation erhalten und im späteren Ruhestand ein akzeptables Auskommen haben. Insbesondere zur Abgrenzung auch im privaten Bereich und zum Schutz der Pfarrer und Pfarrerinnen im Teildienst ist in Abs. 4 vorgesehen, dass eine Dienstbeschreibung zu erstellen ist (s.o. Nr. 4 zu 11).

5 20. zu 71: 71 Absatz 4 verlängert die bisherige Altersteildienstregelung für die Jahrgänge, die ihr 58. Lebensjahr im Jahr 2014 vollenden und schränkt die bisherige Altersteildienstregelung gleichzeitig ein. Die Altersteildienstregelung ist danach nicht mehr wie bisher für die Dauer von sieben Jahre, also vom vollendeten 58. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr möglich, sondern nur noch für die Dauer von fünf Jahren. In Abs. 4 wurde die Sabbatzeitregelung eingeführt, die im Bereich der ehem. ELKTh im Kirchengesetz über Pfarrstellen und Pfarrerdienstverhältnisse mit eingeschränktem Dienstauftrag geregelt war. Die Sabbatregelung enthält eine Ansparregelung, ähnlich wie beim Altersteildienst. Jedoch wird kein Altersteildienstzuschlag gezahlt. 21. zu 79: 79 übernimmt eine Regelung aus dem bisherigen Pfarrerergänzungsgesetz der ELKTh. Sie umfasst z. B. den Fall, in dem eine Pfarrstelle in einer Einrichtung mit einer Geschäftsführertätigkeit verbunden wurde. 22. zu 81: Das Kirchengesetz der EKD ermöglicht lediglich eine Regelung für den Fall, dass Gemeindepfarrer mindestens 10 Jahre in einer Stelle sind. 81 nimmt die bisherigen Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der UEK und des Pfarrergesetzes der VELKD auf. Darüber hinaus ermöglicht sie dann, wenn innerhalb einer bestimmten Frist die Prüfung nicht eingeleitet oder beantragt wurde, die nächste Prüfung bereits nach 5 Jahren (Absatz 2). 23. zu 82: 82 trägt der Praxis der EKM Rechnung, wonach Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis, denen für einen befristeten Zeitraum ein Dienst im Landeskirchenamt übertragen wird, in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen werden können. Nach dem Ende der Befristung fallen die Betroffenen automatisch in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zurück. Wenn sie ihr Amt im Kirchenbeamtenverhältnis länger als 2 Jahre ausgeübt haben, erhalten sie nach Versorgungsgesetz ihre Versorgung aus dem ggf. höheren Amt. 24. zu 87: 87 Absatz 1 legt als Regelaltersgrenze für den Ruhestand für alle Pfarrerinnen und Pfarrer der EKM das 65. Lebensjahr fest. Eine weitere schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht angezeigt, da zunächst die Altersgrenze der ehemaligen Thüringer Pfarrerinnen und Pfarrer auf das 65. Lebensjahr angehoben werden muss. Die Angleichung in der EKM diesbezüglich ist im Oktober 2017 vollzogen (vgl. Absatz 3). Bis dahin wird auf der Grundlage der Personalplanung und der Finanzen geprüft werden, ob eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgen soll. 25. zu 88: Absatz 1 enthält aus Vertrauensschutzgründen eine Regelung über die Altersgrenze ausschließlich für Pfarrerinnen der ehemaligen ELKTh. Da gem. 87 eine Anhebung der Regelaltersgrenze unterbleibt, gilt dies auch für die Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte (Absatz 2). Die Antragsaltersgrenze (Absatz 3) wird dagegen schrittweise bis zum Oktober 2015 auf das 63. Lebensjahr angehoben. 26. zu 93: Die bisher übliche Ruhestandsurkunde wird weiterhin ausgestellt. 27. zu 105:

6 105 beschreibt den üblichen Verwaltungsrechtsweg im Beamtenrecht, wonach in beamtenrechtlichen Streitigkeit in jedem Fall ein Vorverfahren durchzuführen ist. In der Regel ist dies der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt, wie z.b. eine Versetzung. 28. zu 108: 108 beschreibt näher, in welchen Fällen ausnahmsweise ein privatrechtliches Dienstverhältnis für den pfarramtlichen Dienst eingegangen werden soll. Das Anstellungsverhältnis soll anders als bisher in der Praxis in der ehemaligen EKKPS üblich, in der Regel mit der Landeskirche begründet werden. Dies ist insbesondere dann legitim, wenn Pfarrer oder Pfarrerinnen z.b. wegen ihres Alters nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden können. Da sie eine Vielzahl der Pflichten eines Pfarrers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis treffen (z.b. Arbeitszeit, Dienstwohnungspflicht), sollte das Dienstverhältnis auch einen möglichst hohen Schutz bieten. Dieser Schutz ist bei einer Anstellung durch die Landeskirche insbesondere deshalb höher, da die Landeskirche z.b. bei betriebsbedingten Kündigungen die EKM insgesamt im Blick haben muss, während die Spielräume des Kirchenkreises aufgrund der kleineren Fläche geringer sind. 29. zu 111: Um der Unabhängigkeit des Amtes willen ist es zwingend notwendig, dass der Pfarrer im Ehrenamt aus einer Quelle einen gesicherten Lebensunterhalt für sich und seine Familie bezieht, der zwar nicht dem Einkommen eines Pfarrers im Hauptamt entsprechen muss, aber die Unabhängigkeit gewährleistet. 30. zu 114: Um Pfarrer am Dienst der Hauptamtlichen und an der Gemeinschaft der Ordinierten teilnehmen zu lassen ist die Einbindung in das Leitungsorgan der Kirchengemeinde oder Einrichtung und in die Pfarrkonvente sinnvoll und für den Dienst förderlich. Bei Übertragung eines Auftrages, der auch einem hauptamtlichen Gemeindepfarrer erteilt werden könnte, ist der Pfarrer im Ehrenamt ordentliches Mitglied des Gemeindekirchenrates.