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Transkript:

Ergänzende Bedingungen der GeraNetz GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006 (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Art. 4 VO zur NF und Änd. von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 03.09.2010 (BGBl. I S. 1261) 1. Herstellung des Netzanschlusses gemäß 6 NAV 1.1 Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beauftragen. 1.2 Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde, wird über einen eigenen Netzanschluss an das Versorgungsnetz angeschlossen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers (wie z. B. eine rechtlich zulässige bauliche oder elektrische Verbindung zwischen den Gebäuden) entgegenstehen. 2. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 V oder 230 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der Stromart werden die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt. 3. Zahlungspflichten Für den erstmaligen Anschluss und bei einer Erhöhung/Änderung der Leistungsanforderung sind vom Anschlussnehmer die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß 9 NAV und Baukostenzuschüsse gemäß 11 NAV zu zahlen. 4. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß 11 NAV 4.1 Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Dabei wird nur der Teil der Leistungsanforderung berücksichtigt, der 30 kw übersteigt. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen wird Rechnung getragen. 4.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteiler-anlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. 4.3 Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteileranlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). GeraNetz GmbH Seite 1 von 10 Stand: 03/2014

4.4 Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. (Anlage 1) 4.5 Als angemessener BKZ zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen einschließlich Transformatorenstationen gilt ein Anteil von 50 % dieser Kosten. 4.6 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß erhöht. Eine Erheblichkeit ist dann anzu-nehmen, wenn der weitere Baukostenzuschuss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand der Erhebung steht. Die Berechnung erfolgt nach den vorgenannten Grundsätzen. 5. Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß 9 NAV 5.1 Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses, d. h. die Verbindung des Verteilernetzes mit der elektrischen Anlage, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 5.2 Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber weiterhin die Kosten für Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Wird der Netzanschlussvertrag gekündigt und nicht übergangslos mit einem neuen Anschlussnehmer ein neuer Netzanschlussvertrag abgeschlossen, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Trennung des Netzanschlusses vom Netz sowie dessen Rückbau. 5.3 Die Kosten werden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Netzanschlüsse (z. B. nach Art und Querschnitt) entstehenden Kosten pauschal bzw. nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnet. Dabei sind die wesentlichen Berechnungsbestandteile im Preisblatt (Anlage 1) ausgewiesen. Eigen-leistungen des Anschlussnehmers werden gemäß Preisblatt (Anlage 1) angemessen berücksichtigt. 5.4 Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Verlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 6. Provisorische Anschlüsse 6.1 Die Herstellung von provisorischen Anschlüssen (z. B. für Baustrom) ist frühzeitig zu beantragen. 6.2 Die Ausführung des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Montage und Demontage werden pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) abgerechnet. Die Messung und Abrechnung der Stromabnahme erfolgt über Messeinrichtungen. GeraNetz GmbH Seite 2 von 10 Stand: 03/2014

7. Vorauszahlungen/Sicherheitsleistung für BKZ und Netzanschlusskosten; 9 Abs. 2, 11 Abs. 6 NAV 7.1 Der Netzbetreiber verlangt für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Netzbetreiber vollständig oder teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Baukosten-zuschuss. 7.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, zahlt er angemessene Abschlagszahlungen. 8. Fälligkeit des BKZ und der Netzanschlusskosten Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Netzanschlusskosten bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig. 9. Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage gemäß 14 NAV 9.1 Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß 14 NAV und ist beim Netzbetreiber unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. 9.2 Für die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage durch den Netzbetreiber werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) dem Anschluss-nehmer in Rechnung gestellt. 9.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Auftraggeber (Anschlussnehmer/Anschlussnutzer) hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt (Anlage 1). 9.4 Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten voraus (siehe Punkt 13.2). 10. Mess- und Steuereinrichtung gemäß 22 NAV 10.1 Die Inbetriebsetzung (Einbau) der Mess- und Steuereinrichtung erfolgt gemäß 22 NAV und ist beim Netzbetreiber (Messstellenbetreiber) unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. 10.2 Die Netzanschlusskosten enthalten die Aufwendungen für die Inbetriebnahme bis zur Zähleranlage. GeraNetz GmbH Seite 3 von 10 Stand: 03/2014

10.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung (Einbau) der Mess- und Steuereinrichtung aufgrund festgestellter Mängel nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer (Anschlussnutzer) hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt (Anlage 1). 10.4 Der Anschlussnehmer hat die Kosten für die Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen gemäß 22 Abs. 2 Satz 5 NAV zu tragen. Diese sind dem Netzbetreiber pauschaliert gemäß Preisblatt (Anlage 1) zu erstatten. 11. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung gemäß 24 NAV 11.1 Die Kosten aufgrund einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und/oder vom Anschlussnutzer zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) in Rechnung gestellt. Der Anschlussnehmer/Anschluss-nutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. 11.2 Die Aufhebung der Unterbrechung wird vom Netzbetreiber von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Einstellung entfallen sind. 11.3 Soweit der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Netzbetreiber für zusätzliche Anfahrten dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die jeweiligen Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. 12. Technische Anschlussbedingungen gemäß 20 NAV 12.1 Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlagen einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers als Anlage 2 zu diesen Ergänzenden Bedingungen festgelegt. Sie sind im Internet unter www.geranetz.de veröffentlicht und können beim Netzbetreiber angefordert werden. 12.2 In den Technischen Anschlussbedingungen sind die Verbrauchsgeräte aufgeführt, deren Nutzung von der vorherigen Zustimmung durch den Netzbetreiber abhängig gemacht wird. 12.3 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen. GeraNetz GmbH Seite 4 von 10 Stand: 03/2014

13. Zahlung und Verzug, Mahnkostenpauschale gemäß 23 NAV 13.1 Rechnungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. 13.2 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber. 14. Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bedingungen zur NAV treten am 01.03.2014 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen der GeraNetz GmbH zur NAV vom 01.01.2013. Anlagen Anlage 1 Preisblatt (Seite 1-5) Anlage 2 Technische Anschlussbedingungen TAB 2007 (veröffentlicht unter www.geranetz.de) GeraNetz GmbH Seite 5 von 10 Stand: 03/2014

Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedingungen der GeraNetz GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Preisblatt 1. Netzanschlusskosten Leistung Spezifikation Nettopreis / gerundet Bruttopreis / gerundet Netzanschluss ab Trafostation 185,00 /Stück 220,15 /Stück Netzanschluss ab Kabelverteiler 163,00 /Stück 193,97 /Stück Netzanschluss ab Muffe 265,00 /Stück 315,35 /Stück Netzanschluss als Mastabführung 382,00 /Stück 454,58 /Stück Luftkabelanschluss ab Freileitungsmast 176,00 /Stück 209,44 /Stück Erdkabelverlegung ohne Tiefbau 4 x 50 mm² 26,00 /m 30,94 /m Erdkabelverlegung ohne Tiefbau 4 x 70 mm² 26,00 /m 30,94 /m Erdkabelverlegung ohne Tiefbau 4 x 95 mm² 28,00 /m 33,32 /m Erdkabelverlegung ohne Tiefbau 4 x 150 mm² 30,00 /m 35,70 /m Erdkabelverlegung ohne Tiefbau 4 x 240 mm² 36,00 /m 42,84 /m Tiefbau für Kabelgraben 1,0 x 0,3 x 0,7 27,00 /m 32,13 /m Luftkabelverlegung ab Freileitung 4 x 35 mm² 23,00 /m 27,37 /m Verlegung von Leiterseil (ein Seil) 4 x 16 mm² 23,00 /m 27,37 /m Hausanschlusskasten 100 A 203,00 /Stück 241,57 /Stück Hausanschlusskasten 160 A 317,00 /Stück 377,23 /Stück Hausanschlusskasten 250 A 369,00 /Stück 439,11 /Stück Hausanschlusskasten 315 A 384,00 /Stück 456,96 /Stück Hausanschluss-Säule 1NH00 565,00 /Stück 672,35 /Stück Hausanschluss-Säule 2NH00 651,00 /Stück 774,69 /Stück Hausanschluss-Schrank VS 0 1.761,00 /Stück 2.095,59 /Stück Hausanschluss-Schrank VS 1 1.838,00 /Stück 2.187,22 /Stück Mauerdurchbruch 105,00 /Stück 124,95 /Stück Unterputzkasten 347,00 /Stück 412,93 /Stück Sicherungs-/Lastschaltleiste + 163,00 /Stück 193,97 /Stück Berührungsschutz Muffengrube 180,00 /Stück 214,20 /Stück Straßenquerung bis 6 m 480,00 /Stück 571,20 /Stück unbefestigt Straßenquerung bis 6 m befestigt 880,00 /Stück 1047,20 /Stück Gutschrift für koord. - 15,00 /m - 17,85 /m Leitungsgraben Gutschrift für Kabelmitverlegung - 10,00 /m - 11,90 /m Gutschrift wenn u. P. Kasten selbst gesetzt 154,00 183,26 Hausanschluss-Holzmast stellen 465,00 553,35 Änderung am Anschluss Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. der derzeit gültigen Umsatzsteuer GeraNetz GmbH Seite 6 von 10 Stand: 03/2014

Grundsätzlich ist der Netzbetreiber berechtigt, die Leistungen unter Punkt 1 auch nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Bei Netzanschlüssen, die nach Art, Dimension und Lage von den üblichen Netzanschlüssen abweichen, werden dem Anschlussnehmer anstelle der oben genannten Beträge die tatsächlich ermittelten Kosten in Rechnung gestellt. Treten bei der Herstellung eines Netzanschlusses besondere Erschwernisse auf, z. B. Durchbruch durch alte Fundamente, Dükerungen, Grundwasserabsenkungen, Kreuzungen usw. oder/und ist der Einbau von zusätzlichen Materialien und Anlagenkomponenten erforderlich, so werden diese Mehrkosten dem Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die Netzanschlusskosten enthalten die Aufwendungen für die Inbetriebsetzung bis zur Zähleranlage. 2. Inbetriebsetzungskosten für Netzanschluss Nettopreis Bruttopreis Einheit Inbetriebsetzung bis Zähleranlage für von der Pauschale abweichende Anschlüsse 52,00 61,88 /Vorgang 3. Kostenerstattung für die Leistungen des Messstellenbetreibers GeraNetz GmbH 1. Kosten für Anlagenkontrollen im Zuge von Sperrmaßnahmen am Zähler bzw. Nettopreis Bruttopreis Einheit Mängelbeseitigungen; Kosten für vergebliche Inbetriebnahme; Kosten für die Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen für beantragte oder verursachte Arbeiten werden berechnet: Nachkontrolle ungemessener Anlagenteile 39,00 46,41 /Zählpunkt Aufwandsentschädigung für zusätzliche Anfahrten aufgrund festgestellter Mängel bei der Montage, die der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer oder dessen Beauftragter zu vertreten haben; aufgrund vergeblicher Inbetriebnahme; aufgrund Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen 52,00 61,88 /Zählpunkt GeraNetz GmbH Seite 7 von 10 Stand: 03/2014

2. Kostenerstattung für Zahlungsverzug sowie Unterbrechung und Wiederherstellung des Nettopreis Bruttopreis Einheit Anschlusses und der Anschlussnutzung Sperrung/Unterbrechung der Netznutzung innerhalb der Geschäftszeiten 58,00** 58,00** /Vorgang Entsperrung innerhalb der Geschäftszeiten 48,74 58,00 /Vorgang Sperrung/Unterbrechung der Netznutzung außerhalb der Geschäftszeiten 72,50** 72,50** /Vorgang Entsperrung außerhalb der Geschäftszeiten 60,93 72,50 /Vorgang für jede Mahnung 3,20** 3,20** /Vorgang Rechnungszweitschrift auf Lieferanten-/ Kundenwunsch 4,20 5,00 /Rechnung Nachinkasso 46,00** 46,00** /Vorgang 3. Abnahme und Inbetriebnahme Nettopreis Bruttopreis Einheit von Erzeugungsanlagen Photovoltaik-Anlagen < 30 kw 174,84 208,06 /Vorgang Photovoltaik-Anlagen 30 kw P < 100 kw 291,40 346,77 /Vorgang Photovoltaik-Anlagen 100 kw P < 500 kw 407,96 485,47 /Vorgang Photovoltaik-Anlagen 500 kw 757,64 901,59 /Vorgang BHKW 50 kw 174,84 208,06 /Vorgang BHKW 50 kw 407,96 485,47 /Vorgang 4. Abnahme und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen nach 6 und 11 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) Technische Vorgaben / Einspeisemanagement Nettopreis Bruttopreis Einheit Photovoltaik-Anlagen < 30 kw 175,11 208,38 /Vorgang Photovoltaik-Anlagen 30 kw P < 100 kw 291,85 347,30 /Vorgang Photovoltaik-Anlagen 100 kw 466,96 555,68 /Vorgang KWK-Anlagen 100 kw 466,96 555,68 /Vorgang 5. vorübergehend angeschlossene Anlagen - Elektrische Anlagen für Baustellen - Elektrische Anlagen für Schausteller, Festplatzinstallation Nettopreis Bruttopreis Einheit vorübergehender Anschluss an Kabelanlage 116,56 138,71 /Vorgang vorübergehender Anschluss an Freileitung 174,84 208,06 /Vorgang 6. Isolieren von Freileitungen Für das Isolieren von Freileitungen auf Wunsch des Kunden Nettopreis Bruttopreis Einheit Isolieren eines Hausanschlusses bis 4 Wochen 233,12 277,41 /Vorgang Isolieren von Hauptleitungen bis 10 m bis 4 Wochen 289,00 343,91 /Vorgang Vorhalten der Isolierung auf Hauptleitungen und Hausanschlüssen ab der 5. Woche 58,28 69,35 /Woche GeraNetz GmbH Seite 8 von 10 Stand: 03/2014

7. Beseitigung von Störungen Nettopreis Bruttopreis Einheit Beseitigung von Störungen, die auf Mängel in der Kundenanlage zurückzuführen sind nach Aufwand nach Aufwand /Vorgang 8. Sonstiges Nettopreis Bruttopreis Einheit Verkauf Montageplatte Niederspannung/ Mittelspannung 535,00 636,65 /Zählpunkt Einbau Impulsrelais auf Kunden-/ Lieferantenwunsch 58,00 69,02 /Zählpunkt ** Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. 4. Baukostenzuschuss Netzebene des Anschlusses BKZ in pro kw (Netto) BKZ in pro kw (Brutto) Anschluss aus der Netzebene 6 56,00 66,64 Anschluss aus der Netzebene 7 73,00 86,87 Dabei sind: Netzebene 6 Umspannung Mittelspannung/Niederspannung Netzebene 7 Niederspannung GeraNetz GmbH Seite 9 von 10 Stand: 03/2014

Es ergeben sich folgende Baukostenzuschüsse für Anschlussanlagen, die ausschließlich Wohnungen versorgen: Absicherung Anzahl WE A Leistungsbedarf ohne Warmwasser n. DIN 18015 BKZ ohne WW in (Netto) BKZ ohne WW in (Brutto) 50 1 14,5 0 0 50 2 24 0 0 50 3 30 0 0 63 4 37 511 608,09 63 5 41 803 955,57 63 6 44 1022 1216,18 80 7 47 1241 1475,60 80 8 50 1460 1737,40 80 9 53 1679 1998,01 80 10 55 1825 2171,75 100 11 57 1971 2345,49 100 12 59 2117 2519,23 100 13 61 2263 2692,97 100 14 63 2409 2866,71 100 15 65 2555 3040,45 100 16 67 2701 3214,19 100 17 69 2847 3387,93 100 18 70 2920 3474,80 125 19 71 2993 3561,67 125 20 72 3066 3648,54 125 22 74 3212 3822,28 125 24 76 3358 3996,02 125 26 78 3504 4169,76 125 28 80 3650 4343,50 125 30 82 3796 4517,24 125 32 84 3942 4690,98 125 34 86 4088 4864,72 125 36 87 4161 4951,59 160 38 88 4234 5038,46 160 40 89 4307 5125,33 160 45 92 4526 5385,94 160 50 95 4745 5646,55 160 55 97 4891 5820,29 160 60 99 5037 5994,03 160 65 101 5183 6167,77 160 70 102 5256 6254,64 160 80 104 5402 6428,38 160 90 106 5548 6602,12 160 100 108 5694 6775,86 5. Umsatzsteuer In den aufgeführten Bruttopreisen ist die derzeit gültige Umsatzsteuer von 19 % enthalten. Die mit 1 gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer. GeraNetz GmbH Seite 10 von 10 Stand: 03/2014