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Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32

Transkript:

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Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung und der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung für die Bachelor-Studiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign des Fachbereichs Design an der Fachhochschule Dortmund Vom 31. Oktober 2013 Aufgrund - des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), und - des 2 Abs. 5 Satz 4 der Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) für die Studiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign des Fachbereichs Design an der Fachhochschule Dortmund vom 14. August 2013 (Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Fachhochschule Dortmund, 34. Jahrgang Nr. 77 vom 19.08.2013) hat die Fachhochschule Dortmund die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Zweck der Feststellung 2 Feststellungsverfahren 3 Kommission 4 Umfang und Gliederung der Feststellungsverfahren 5 Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung 6 Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung 7 Feststellungsverfahren zur studiengangsbezogenen besonderen künstlerischgestalterischen Begabung 8 Feststellungskriterien 9 Ergebnis der Feststellungsverfahren 10 Niederschrift 11 Bekanntgabe der Entscheidungen 12 Wiederholung des Verfahrens 13 Geltungsumfang und Geltungsdauer der Feststellung 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung

2 1 Zweck der Feststellung (1) Die Einschreibung in einen der Bachelor-Studiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign oder Objekt- und Raumdesign setzt gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 der Bachelor-Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign jeweils den Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung bzw. einer studiengangbezogenen besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung nach Maßgabe dieser Ordnung voraus. (2) Die Bestimmungen über den Nachweis der Qualifikation (Fachhochschulreife) und den Nachweis weiterer Einschreibungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Von der Fachhochschulreife kann abgesehen werden, wenn die Studienbewerberinnen und Studienbewerber neben einer den Anforderungen der Fachhochschulreife entsprechenden Allgemeinbildung eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung gemäß 49 Abs. 11 Satz 1 HG nachweisen. (3) In dem Feststellungsverfahren sollen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, dass sie die künstlerisch-gestalterische Eignung bzw. eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung besitzen, die das Erreichen des Studienziels erwarten lässt. 2 Feststellungsverfahren (1) Die Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung bzw. zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung werden für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ein Studium in den Bachelor- Studiengängen Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign oder Objekt- und Raumdesign an der Fachhochschule Dortmund aufnehmen wollen, jährlich einmal durchgeführt. (2) Die Zulassung zum Verfahren setzt eine Bewerbung voraus. Die Bewerbung muss, - für das Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung gemäß 49 Abs. 11 Satz 1 HG bzw. zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung als Voraussetzung für eine Zugangsprüfung gemäß 49 Abs. 6 HG bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, - für das Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung gemäß 49 Abs. 5 HG bis zum 1. März eines jeden Jahres der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund vorliegen. (3) Die Bewerbung erfolgt i. d. R. online auf der Website der FH Dortmund durch ein von der Bewerberin oder dem Bewerber auszufüllendes Formular mit Angaben zur Person und zur Vorbildung, einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er sich zum Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung oder zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung bewirbt und ob sie oder er bereits an einem entsprechenden Feststellungsverfahren teilgenommen hat. Die Bewerbung beinhaltet ebenfalls die Wahl des gewünschten Studiengangs. Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich für mehrere der in Absatz 1 genannten Studiengänge gleichzeitig bewerben.

3 (4) Nach Abschluss der Bewerbungsfrist werden den Bewerberinnen und Bewerbern vom Fachbereichsrat festgesetzte Abgabetermine für frei zu gestaltende Arbeitsproben bzw. Hausaufgaben zum Nachweis ihrer besonderen gestalterischen Interessen und Fähigkeiten mitgeteilt. Im Einzelnen gelten für die Studiengänge dabei folgende Regelungen: - Für den Studiengang Film & Sound sind Arbeitsproben wie Film, Video (auf DVD- Video) oder Audio-CDs vorzulegen. Des Weiteren ist eine Hausaufgabe nach Vorgaben der Kommission gemäß 3 zu erstellen. - Für den Studiengang Fotografie sind Arbeitsproben wie Fotografie, Film, Video sowie Arbeitsskizzen vorzulegen. Des Weiteren ist eine zweiteilige Hausaufgabe nach Vorgaben der Kommission gemäß 3 zu erstellen. - Für die Studiengänge Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign sind Arbeitsproben (für den Studiengang Kommunikationsdesign mindestens 20) wie Zeichnung, Illustration, Typografie, Print, computergenerierte Designs, Foto, Film, Installation, Objekt- und Raumgestaltung (in 2D-Präsentationsform) vorzulegen. (5) Den Arbeitsproben bzw. den Hausaufgaben ist eine Liste der eingereichten Arbeiten, ein Lebenslauf mit Foto und eine maximal 1 Seite umfassende Ausarbeitung zur Erläuterung der vorgelegten Arbeiten sowie eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers beizulegen, dass sie oder er die Arbeiten selbstständig ausgeführt hat. (6) Die Arbeitsproben bzw. die Hausaufgaben werden den Bewerberinnen und Bewerbern nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wieder ausgehändigt. 3 Kommission (1) Zur Durchführung der Feststellungsverfahren bildet der Fachbereich Design der Fachhochschule Dortmund mehrere Kommissionen, mindestens aber je eine Kommission für die Studiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign. (2) Den Kommissionen gehören jeweils drei hauptamtlich Lehrende als Fachvertreterinnen oder Fachvertreter an. Mindestens zwei Mitglieder müssen Professorinnen oder Professoren bzw. Vertretungsprofessorinnen oder Vertretungsprofessoren sein. Die in den genannten Kommissionen prüfungsberechtigten Personen werden vom Fachbereichsrat jährlich per Liste festgelegt. (3) Die Dekanin oder der Dekan stellt die Kommissionen in Absprache mit den hauptamtlich Lehrenden zusammen und benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden pro Studiengang. Die Kommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung; sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

4 4 Umfang und Gliederung der Feststellungsverfahren (1) Das Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung gliedert sich in zwei Verfahrensstufen: 1. Eine erste Stufe gemäß 5; 2. Eine zweite Stufe gemäß 6. Für den Bachelorstudiengang Fotografie werden die erste und die zweite Stufe am selben Tag durchgeführt. Hierfür müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber am Tag der Eignungsprüfung am Ort der Eignungsprüfung aufhalten. Für die Studiengänge Film & Sound, und Objekt- und Raumdesign werden die für die zweite Stufe zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber spätestens zwei Wochen, für den Studiengang Kommunikationsdesign spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen. (2) Das Feststellungsverfahren zur studiengangbezogenen besonderen künstlerischgestalterischen Begabung ist ein einstufiges Verfahren gemäß 7. 5 Erste Stufe des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung (1) Hierzu werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach 2 erfüllen. (2) In der ersten Stufe des Verfahrens wird - im Studiengang Film & Sound aufgrund der Beurteilung der Hausaufgabe und der Arbeitsproben gemäß 2 Abs. 4, - im Studiengang Fotografie aufgrund der Beurteilung der zweiteiligen Hausaufgabe und der Arbeitsproben gemäß 2 Abs. 4, - in den Studiengängen Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign aufgrund der Beurteilung der Arbeitsproben gemäß 2 Abs. 4 über die Zulassung zur zweiten Stufe des Verfahrens entschieden. Hierfür zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, wenn sie aufgrund ihrer Arbeitsproben und/oder der Hausaufgabe zur Aufnahme des Studiums im entsprechenden Bachelorstudiengang nicht eindeutig als ungeeignet erscheinen. (3) Soweit die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung aufgrund der Arbeitsproben und/oder der Hausaufgabe eindeutig festgestellt werden kann, wird sie ohne Teilnahme an der zweiten Stufe des Verfahrens zuerkannt. (4) Die Entscheidung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber entsprechend Absatz 2 Satz 2 nicht zugelassen wird, wie auch die Feststellung der Eignung nach Absatz 3 können nur einstimmig getroffen werden. Im Übrigen gilt 8 Abs. 1 entsprechend.

5 6 Zweite Stufe des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung (1) Die zweite Stufe des Verfahrens - besteht für den Studiengang Film & Sound in einer vor Ort zu lösenden Prüfungsaufgabe nach Vorgabe der Kommission und einem Kolloquium von maximal 20 Minuten Dauer zum Kontext der Prüfungsaufgabe sowie der Hausarbeit und der Arbeitsproben aus der ersten Stufe des Verfahrens, - besteht für den Studiengang Fotografie in einem mündlichen Interview von maximal 20 Minuten Dauer zum Kontext der Hausaufgabe und der Arbeitsproben aus der ersten Stufe des Verfahrens, - besteht für die Studiengänge Kommunikationsdesign sowie Objekt- und Raumdesign aus einer Hausaufgabe, die eine oder mehrere praktische Arbeiten nach Vorgabe der Kommissionen mit konzeptioneller und künstlerischgestalterischer Aufgabenstellung beinhaltet und einem Kolloquium von maximal 20 Minuten Dauer zum Kontext der Arbeitsproben aus der ersten Stufe des Verfahrens und der Hausaufgabe. (2) Der Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung ist - für den Studiengang Film & Sound das Ergebnis der Bewertung der Arbeitsproben, der Hausaufgabe, der Prüfungsaufgabe und des Kolloquiums, - für den Studiengang Fotografie das Ergebnis der Bewertung der Arbeitsproben, der Hausaufgabe und des Interviews, - für die Studiengänge Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign das Ergebnis der Bewertung der Arbeitsproben, der Hausaufgabe und des Kolloquiums zugrunde zu legen. 7 Feststellungsverfahren zur studiengangsbezogenen besonderen künstlerischgestalterischen Begabung (1) Die Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung wird in einem einstufigen Verfahren getroffen. (2) Der Feststellung der studiengangbezogenen besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung ist - für den Studiengang Film & Sound das Ergebnis der Arbeitsproben, der Hausaufgabe, der Prüfungsaufgabe und des Kolloquiums, - für den Studiengang Fotografie das Ergebnis der Bewertung der Arbeitsproben, der Hausaufgabe und des Interviews, - für die Studiengänge Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign das Ergebnis der Arbeitsproben, der Hausaufgabe und des Kolloquiums analog zu 6 Abs. 1 zugrunde zu legen.

6 8 Feststellungskriterien (1) Im Rahmen der Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung sind die Arbeitsproben bzw. die Arbeitsproben und die Hausaufgabe der ersten Stufe des Verfahrens wie auch die Hausaufgabe bzw. die Prüfungsaufgabe und das Kolloquium bzw. das Interview der zweiten Stufe des Verfahrens nach den folgenden Kriterien zu beurteilen: - Originalität der Idee, - Qualität des Konzeptes, - Originalität und Kreativität der gestalterisch/technischen Lösung, - Wahrnehmungssensibilität, - Vorstellungs- und Darstellungsfähigkeit, - Moderations- und Präsentationskompetenz. (2) Nach den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien formuliert die Kommission in der ersten Stufe des Verfahrens eine Beurteilung der Arbeitsproben bzw. der Arbeitsproben und der Hausaufgabe der Bewerberinnen und Bewerber, aufgrund derer a) die studiengangbezogene Eignung ( 5 Abs. 3) oder b) die Zulassung zur zweiten Stufe des Feststellungsverfahrens bzw. die fehlende Eignung ( 5 Abs. 2 Satz 2) festgestellt wird. (3) In der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt nach den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien die Bewertung - im Studiengang Film & Sound aufgrund der Arbeitsproben, der Hausaufgabe, der Prüfungsaufgabe und des Kolloquiums, - im Studiengang Fotografie aufgrund der Arbeitsproben, der Hausaufgabe und des Interviews, - in den Studiengängen Kommunikationsdesign und Objekt- und Raumdesign aufgrund der Arbeitsproben, der Hausaufgabe und des Kolloquiums. (4) Jede Prüferin und jeder Prüfer vergibt in der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch gestalterischen Eignung sowie im einstufigen Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung pro Prüfling eine Note. Die Notenskala reicht von 1 bis 5. Aus den Noten der einzelnen Prüferinnen und Prüfer wird eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittel gebildet. Beim Ergebnis der Mittelwertbildung wird jeweils nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 9 Ergebnis der Feststellungsverfahren (1) Bewerberinnen und Bewerbern, die in der zweiten Stufe des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch gestalterischen Eignung einen Bewertungsdurchschnitt von 4,0 oder besser erhalten, wird die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung zuerkannt.

7 (2) Bewerberinnen und Bewerbern, die unter den Voraussetzungen des 1 Abs. 2 Satz 2 (fehlende Fachhochschulreife) ein Studium in einem der Bachelorstudiengänge aufnehmen wollen, wird die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung zuerkannt, wenn sie im einstufigen Feststellungsverfahren eine Note von besser als 1,7 erreicht haben. 10 Niederschrift Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellungsverfahren, die Namen der beteiligten Mitglieder der Kommission, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers, die Feststellungen gemäß 8 Abs. 2 in der ersten Stufe des Verfahrens bzw. die Gesamtnote und die Einzelnoten der Prüferinnen und Prüfer in der zweiten Stufe des Verfahrens ersichtlich sein müssen. 11 Bekanntgabe der Entscheidungen Die Entscheidung der Kommission über die Ergebnisse des Verfahrens wird den Bewerberinnen und Bewerbern vom Fachbereich Design schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen werden durch die Bekanntgabe der Gesamtdurchschnittsnote begründet. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 12 Wiederholung des Verfahrens Bewerberinnen und Bewerbern, deren studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung nicht festgestellt worden ist, können frühestens zum Termin des nächsten Jahres erneut an einem Verfahren zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerischgestalterischen Begabung teilnehmen. 13 Geltungsumfang und Geltungsdauer der Feststellung (1) Die Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung erstreckt sich auf den jeweiligen Bachelorstudiengang im Fachbereich Design. Sie gilt in der Regel für die drei auf die Feststellung folgenden Einschreibungstermine. Bei Ableistung eines Dienstes gemäß 19 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein- Westfalen (Vergabeverordnung NRW VergabeVO NRW) verlängert sich die Frist entsprechend. In begründeten Fällen kann die Kommission die Geltungsdauer verlängern. (2) Bei einem fachbereichsinternen Wechsel in einen anderen Bachelorstudiengang des Fachbereichs Design entscheidet die Kommission gemäß 3 über eine Anerkennung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung als Zulassungsvoraussetzung für denjenigen Studiengang, in den gewechselt werden soll. Die Entscheidung über eine Anerkennung erfolgt auf der Grundlage von Nachweisen über die bislang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sowie einem persönlichen Gespräch.

8 (3) Die Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung oder die Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens an einer staatlich anerkannten Hochschule für einen vergleichbaren Studiengang der Dortmunder Studiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign oder Objekt- und Raumdesign getroffen wurde, wird von der Fachhochschule für diesen Studiengang auf Antrag zuerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kommission gemäß 3 nach Beurteilung der an der anderen Hochschule vorgelegten Arbeitsproben und nach einem persönlichen Gespräch mit den Bewerberinnen oder den Bewerbern die künstlerisch-gestalterische Eignung und die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung entsprechend der nach 8 erforderlichen Benotung feststellt. 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) 13 Abs. 2 und 3 gilt für die festgestellte künstlerisch-gestalterischen Eignung oder die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung für den Bachelorstudiengang Design, Medien Kommunikation des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund mit der Maßgabe, dass sich diese Feststellung auf die Bachelorstudiengänge Film & Sound, Fotografie, Kommunikationsdesign sowie Objektund Raumdesign bezieht. (2) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen Verkündungsblatt der Fachhochschule Dortmund veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Design vom 30.10.2013 und des Rektorats vom 29.10.2013. Dortmund, den 31. Oktober 2013 Der Rektor der Fachhochschule Dortmund Der Dekan des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund Prof. Dr. Schwick Prof. Middelhauve