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Transkript:

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Inhaltsverzeichnis Wo finde ich was? Grundlegende Informationen Was ist die getrennte Abwassergebühr? Seite 1 Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Seite 2 Versickerungsanlagen / Zisternen Seite 3 Ihre Mitarbeit Was müssen Sie tun? Seite 4 Bearbeitung der Unterlagen Ausfüllen und Rückgabe der Unterlagen Seite 5 Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Anregungen Seite 6

Grundlegende Informationen Was ist die getrennte Abwassergebühr? Die Gemeinde Talheim beseitigt das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz und Niederschlagswasser) über ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung. Die für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke entstehenden Kosten werden bisher auf alle Gebührenschuldner nach ihrer bezogenen Frischwassermenge über die Abwassergebühr umgelegt. Da in der bisherigen Abwassergebühr die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung schon enthalten sind, beteiligt sich bisher jeder Gebührenschuldner umso mehr an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, je mehr Wasser er verbraucht. Am 11.03.2010 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Klage eines Bürgers dahingehend statt, dass diese Art der Gebührenerhebung nicht rechtens ist, da die einleitende Niederschlagswassermenge eines Grundstücks nicht von dem Frischwasserverbrauch dieses Grundstücks abhängig ist. Für alle Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg bedeutet dies, dass sie die Gebühren verursachergerecht umlegen müssen. Die bisherige Abwassergebühr muss daher in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt ( getrennt ) werden. Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden künftig (wie die bisherige Abwassergebühr) nach den Kubikmetern (m³) Frischwasserbezug umgelegt. Dies ist seit langem als sachgerechter Maßstab von der Rechtsprechung anerkannt. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung werden dann nach den Quadratmetern (m²) einleitender versiegelter Fläche berechnet. Dadurch entsteht ein Anreiz, Flächen nur so stark zu versiegeln wie nötig. Dasselbe gilt bei der Umgestaltung von bestehenden Flächen. Eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers leistet nicht zuletzt auch einen aktiven Beitrag für den Hochwasserschutz und ist ein Gewinn für den Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs und die Qualität unseres Grundwassers. 1

Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Die Schmutzwassergebühr wird (wie bisher die Einheitsabwassergebühr) nach den m³ bezogenen Frischwassers berechnet. Die Niederschlagswassergebühr fällt für überbaute oder befestigte Flächen an, die Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (direkt oder indirekt) zuführen. Demzufolge müssen Sie für versiegelte Flächen (z.b. Gartenwege oder Terrassen), deren Niederschlagswasser komplett auf Ihrem Grundstück versickert, keine Niederschlagswassergebühr zahlen. Da beispielsweise auf einer Pflasterfläche (Untergrund Splitt oder Sand) Niederschlagswasser teilweise versickern kann, ist diese Fläche anders zu veranschlagen als eine asphaltierte Fläche. Daher sieht die Gebührensatzung verschiedene Anrechnungsfaktoren für die unterschiedlich wasserdurchlässigen Befestigungsarten vor. Vollständig versiegelte Flächen Faktor 1,0 Dachflächen ohne Begrünung, Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster, Fliesen und sonstige Befestigungen mit Fugenverguss auf Beton verlegt Stark versiegelte Flächen Faktor 0,7 Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster und sonstige wasserteildurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt. Wenig versiegelte Flächen Faktor 0,4 Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder Splittfugenpflaster sowie Gründächer. Wenn Sie eine andere Versiegelungsart haben, die vorstehend nicht aufgelistet ist, gilt derjenige Faktor, welcher der Wasserdurchlässigkeit einer der genannten Beläge am nächsten kommt. Dies können Sie z.b. über die Produktinformationen des Herstellers herausfinden und auch nachweisen. 2

Berechnung der künftigen Gebühr Versickerungsanlagen / Zisternen Abgesehen von der grundlegenden Entscheidung, ob Flächen in die Abwasseranlage einleiten und von der Wahl des Bodenbelags, können die Eigentümer auch über den Bau von Niederschlagswassernutzungsanlagen (Zisternen) und Versickerungsanlagen die öffentliche Abwasseranlage entlasten und damit Gebühren sparen. Wenn die Zisternen oder Versickerungsanlagen ein Mindestvolumen von 2 m³ aufweisen und ganzjährig fest angeschlossen (d.h. festinstalliert und ortsunveränderlich) sind, tragen sie erheblich zur Entlastung der Abwasseranlage bei, da sie einen großen Teil des Niederschlagswassers auffangen und nutzen, oder aber vor Ort versickern lassen. Für Regentonnen trifft dies nicht zu. Bei der Niederschlagswassergebühr werden Zisternen und Versickerungsanlagen durch Flächenreduzierungen berücksichtigt. Je m³ Fassungsvolumen werden 25 m² einleitende Fläche berücksichtigt. Bei Zisternen für die Gartenbewässerung werden diese Flächen mit einem Faktor von 0,5 angerechnet. Bei Zisternen mit Brauchwassernutzung und Versickerungsanlagen wird der Faktor 0,1 angewandt. Diese Regelung betrifft nur Zisternen und Versickerungsanlagen, die über einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung an die Abwasseranlage angeschlossen sind. Wenn der Notüberlauf nicht in die Abwasseranlage führt, und somit nie Niederschlagswasser von der an die Zisterne oder Versickerungsanlage angeschlossenen Fläche der Abwasseranlage zugeführt wird, ist diese Fläche nicht gebührenpflichtig! 3

Ihre Mitarbeit Was müssen Sie tun? Um die gebührenpflichtige Fläche für jedes Flurstück zu ermitteln, werden ein/mehrere Mit-/ Eigentümer für jedes Flurstück angeschrieben. Diese/r erhält/erhalten Selbstauskunftsunterlagen, die vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind. Die Grundlage für die Flächenangaben im Erhebungsbogen sind die über eine Befliegung ermittelten überbauten und versiegelten Flächen. Ihre Aufgabe ist zunächst, diese Flächenangaben zu kontrollieren und ggf. zu ergänzen. Danach benötigen wir von Ihnen die Auskunft, 1. ob die einzelnen Flächen jeweils ihr Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage zuführen und 2. falls ja, um welche Flächen (Boden- und Dachbelagsart) es sich handelt bzw. 3. ob diese Flächen an eine Niederschlagswassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage angeschlossen sind (siehe S. 3). Wir möchten hier schon darauf hinweisen, dass die Flächen derjenigen, die ihren Erhebungsbogen nicht abgeben, geschätzt werden (müssen). Aufgrund fehlender Informationen wird dann angenommen, dass alle auf dem Flurstück vorhandenen versiegelten und überbauten Flächen voll versiegelt und einleitend sind. 4

Bearbeitung der Unterlagen Ausfüllen und Rückgabe der Unterlagen Überprüfen Sie den Lageplan sowie die Angaben auf dem Berechnungsbogen Niederschlagswassergebühr. Füllen Sie den Berechnungsbogen mit Hilfe des Formulars Ausfüllhilfe zum Berechnungsbogen aus. Fläche ist nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen: Tragen Sie die Fläche in die Spalte K1 ein. Fläche ist nicht korrekt ermittelt: Messen Sie die Fläche nach und ändern Sie die Fläche auf dem Lageplan entsprechend ab. Korrigieren Sie die Flächenangabe auf dem Berechnungsbogen (Spalte K0) entsprechend. Die weiteren Zuordnungen (Spalten K1 K6) vornehmen. eine Fläche fehlt: Fläche im Lageplan einzeichnen. Auf dem Berechnungsbogen in der Spalte Kategorie eine weitere Flächenbezeichnung (z.b. D3) vergeben. Die Größe der Fläche in der Spalte K0 eintragen und die weiteren Zuordnungen (Spalten K1 K6) vornehmen. Jeweils eine Fertigung des unterschriebenen Lageplans und des ausgefüllten Berechnungsbogens Niederschlagswassergebühr ist an die Gemeinde Talheim zurückzugeben. 5

Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Anregungen Weitergehende Informationen und Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen erhalten Sie bei folgenden Mitarbeitern der Gemeinde Talheim: Herr Dieter Uhler Tel.: 07133/9830-30 E-Mail: dieter.uhler@talheim.de Frau Constanze Bauer Tel.: 07133/9830-34 E-Mail: constanze.bauer@talheim.de Frau Elke Dürr Tel.: 07133/9830-32 E-Mail: elke.duerr@talheim.de Frau Sina Kübler Tel.: 07133/9830-37 E-Mail: sina.kuebler@talheim.de Zusätzlich wird im Sitzungssaal im Rathaus, 2. Obergeschoss,eine Bürgerinformationsstelle eingerichtet, bei der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Talheim für Fragen und für Hilfestellungen bei der Ermittlung der Flächenangaben zur Verfügung stehen. Die Bürgerinformationsstelle ist wie folgt geöffnet: Donnerstag, 22.09.2011: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 19.00 Uhr Freitag, 23.09.2011: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Montag, 26.09.2011: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr 6