Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Ähnliche Dokumente
Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Gemeinde Knutwil. Vollzugsverordnung. zum Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Knutwil

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Grabmalreglement Gemeinde Volketswil

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO

Verordnung. Friedhofreglement

Gemeinde Staffelbach. Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhofreglement der evang. u. kath. Kirchgemeinde Altnau Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS

Grabmalreglement der Gemeinde Thalwil

b) Die Aufsicht und Gestaltung des Friedhofs der Kirchgemeinde Oberegg obliegt dem Kirchenverwaltungsrat.

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Oberdorf SO

Seite 1 von 6. Vor Ablauf der Ruhefristen nach 11 darf der Friedhof nicht aufgehoben werden.

Richtlinien für die Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen auf dem Gottesacker Riehen vom 17. Juni 1997

Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach

Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt. 7. Dezember 2017

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER FRIEDHOFANLAGEN

GEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Ausführungsvorschriften zur Friedhof- und Bestattungsverordnung

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Zahl der Beisetzungen in einem Grab

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Bestattungen auf den Friedhöfen Altstätten und Hinterforst A - 18

Vollzugsreglement zum Friedhof- und Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Diepoldsau-Widnau-Kriessern. Friedhofsordnung. gilt für den evang. Friedhof Diepoldsau

Reglement Friedhof- und Bestattungswesen

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

GEMEINDE KILLWANGEN. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Bestattungs- und Friedhofreglement

FRIEDHOFVERORDNUNG. Erlass vom 1. Juli 1999 (Stand: 1. September 2018)

Bestattungs- und Friedhofreglement

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

der Gemeinden Meisterschwanden und Fahrwangen 1. August 2000

Friedhofreglement der Gemeinde Unterbäch

Einwohnergemeinde. Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen

Friedhofreglement Einwohnergemeinde Kappelen. Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kappelen

A. Aufsicht und Überwachung. Durch den Gemeinderat sind zu wählen: b) der Totengräber. B. Bestattungswesen

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Bestattungs- und Friedhofreglement

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen

Bestattungs- und Friedhofreglement

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen. der Gemeinde Beromünster

Gemeinde Ballwil. Reglement. über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Ballwil

Friedhofreglement. 26. Juni vom. (gedruckt am 12. September 2008)

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P.

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

Art. 1 Das Friedhof- und Bestattungswesen steht unter der Aufsicht des Aufsicht Gemeinderates.

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

GEMEINDE SCHINZNACH. Friedhofreglement

REGLEMENT. Gemeinde Schübelbach

EINWOHNERGEMEINDE BREITENBACH REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH. Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement. vom

Friedhof- und Bestattungsreglement. der. Einwohnergemeinde Ufhusen

FRIEDHOFREGLEMENT der Gemeinde Reichenburg

Bestattungs- und Friedhofverordnung

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster

Bestattung und Friedhof

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF)

Vorschriften für Grabzeichen und Grabunterhalt auf dem Friedhof Wald. vom 15. März 2016

Friedhof- und Bestattungsverordnung

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

Bestattungs- und Friedhofreglement vom 23. November 2005

Bestattungs- und Friedhofreglement

Friedhof- und Bestattungsverordnung

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen

Bestattungs- und Friedhofreglement Verordnung

Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement (Änderung)

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT)

des Friedhof-Gemeindeverbandes der Einwohnergemeinden

FRIEDHOF- REGLEMENT 29. Juni 2006

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT FÜR DIE FRIEDHÖFE DER GEMEINDE HÄGGLINGEN

Friedhofreglement, Änderung; Synoptische Darstellung

Begräbnis- und Friedhofordnung. der. Einwohnergemeinde Ursenbach

Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen

Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen

Bestattungs- und Friedhofreglement. 18. Juni 1999

I. Zuständigkeit, Aufsicht und Verwaltung

Bestattungsreglement 17. Mai 1993

Art. 13 Belegungsplan 5 Art. 14 Gräberarten 6 Art. 15 Belegungszahl 6 Art. 16 Ruhezeit 6 Art. 17 Exhumierung 6 Art. 18 Räumung 7

Bestattungs- und Friedhofverordnung. vom 18. September 2007

Bestattungs- und Friedhofreglement. Einwohnergemeinde Brüttelen

Friedhofreglement Pfaffnau

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement. Stand

Transkript:

G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Reglement über den Friedhof und die Bestattungen O:\Reglemente\Aktuell\Friedhofreglement\Friedhofregelement.doc

2 Reglement über den Friedhof und die Bestattungen Allgemeines Art. 1 Die Aufsicht über den Friedhof und die Bestattungen obliegt dem Gemeinderat. Art. 2 In Vertretung des Gemeinderates übt die Verwaltung die Aufsicht aus. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus diesem Reglement ergeben. Bestattungsordnung Art. 3 Jeder Todesfall ist dem Zivilstandsamt unter Vorweisung einer ärztlichen Todesbescheinigung innert 48 Stunden zu melden. Fällt der Todestag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, muss die Meldung am darauf folgenden Arbeitstag gemacht werden. Art. 4 Das Zivilstandsamt händigt der anzeigenden Person eine Bescheinigung über den Eintrag ins Todesregister aus. Diese ist dem Bestattungsamt abzugeben, welches die nötigen Anordnungen wie die Zuteilung der Ruhestätte und der Totengräber-

3 arbeit anordnet. Die Vereinbarung über die konfessionellen Kulthandlungen mit dem betreffenden Pfarramt ist Sache der Angehörigen. Art. 5 Für die Aufbahrung der Verstorbenen bis zur Beisetzung steht die Aufbahrungshalle zur Verfügung. Art. 6 Die Erd- oder Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden und in der Regel spätestens 96 Stunden nach dem Tode erfolgen. Ausnahmen können gestattet werden, sofern ein ärztliches Zeugnis oder andere wichtige Gründe vorliegen. Im Falle von Leichenfunden und zweifelhaften Todesursachen entscheiden die Gerichtsbehörden über die Bestattung. Art. 7 Bestattungen haben von Montag bis Freitag zwischen 10.00 und 15.00 Uhr zu erfolgen. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet. Art. 8 Bei Beerdigungen oder Kremationen von Einwohnern von Langendorf übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen:

4 a) die unentgeltliche Aufbahrung der Leiche in der Aufbahrungshalle b) die Ruhestätte und die notwendigen Totengräberarbeiten. Art. 9 Verstorbene Auswärtige können mit Bewilligung des Bestattungsamtes ebenfalls auf dem Friedhof Langendorf beerdigt werden. In solchen Fällen ist nebst der Übernahme aller Bestattungskosten eine Grabplatzgebühr zu entrichten (Anhang I). Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt. Art. 10 Handelt es sich bei auswärtigen Verstorbenen um ehemalige Einwohner von Langendorf, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin die Grabplatzgebühr und die Bestattungskosten für das Gemeinschaftsgrab ganz oder teilweise erlassen. Friedhofordnung Art. 11 Der Friedhof ist Eigentum der Einwohnergemeinde Langendorf. Art. 12 Aschenurnen dürfen auf eigenem privatem Grund beigesetzt werden.

5 Art. 13 Die Bestattungen erfolgen nach einem Grundstückplan (Grabplatzplan), woraus die einzelnen Grabplätze ersichtlich sind. Art. 14 Der Friedhof enthält: a) Reihengräber für Erwachsene (Erdbestattungen) b) Reihengräber für Kinder unter 12 Jahren c) Urnengräber d) Gemeinschaftsgrab Art. 15 Die Grabesruhe für Reihen- und Urnengräber beträgt mindestes 20 Jahre. Art. 16 Urnen können auf Wunsch der Angehörigen auch in bestehenden Gräbern beigesetzt werden. Die Grabesruhe erfährt aber dadurch keine Verlängerung. In Reihengräbern dürfen nicht mehr als 3 Urnen beigegeben werden. In Urnengräbern dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Besteht ein Grab 15 Jahre, dürfen keine Urnen mehr beigesetzt werden.

6 Art. 17 Jedes Grab wird nach dem Eindecken mit einem Holzkreuz, das den Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorben trägt, gekennzeichnet. Art. 18 Eine Exhumierung darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates erfolgen. Die Exhumierung von Erdbestatteten vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist bedarf überdies der Bewilligung des Departements des Innern. Im übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen. Art. 19 Nach Ablauf der Grabesruhe ordnet die Verwaltung die Räumung der betreffenden Grabschilder an. Die Aufhebung ist im amtlichen Publikationsorgan bekannt zu geben. Die Verwaltung verfügt über Grabschmuck und Grabmale, welche nicht innert der festgelegten Frist abgeholt werden. Art. 20 Die Gräber erhalten folgende Masse: Länge Breite Tiefe a) Reihengräber für Erwachsene 180 cm 80 cm 150 cm b) Reihengräber für Kinder 150 cm 60 cm 150 cm c) Urnengräber 100 cm 100 cm 70 cm

7 Art. 21 Die Gemeinde erstellt auf ihre Kosten zwischen den Grabreihen Plattenwege, ebenso Trittplatten zwischen den Gräbern. Jedes Grab wird mit bodenbedeckenden Pflanzen eingefasst. Die offene Fläche für Schmuckbepflanzungen vor dem Stein beträgt: Länge Breite Reihengräber für Erwachsene 80 cm 40 cm Reihengräber für Kinder 40 cm 30 cm Urnengräber 40 cm 40 cm Art. 22 1 Die Hinterlassenen sind verpflichtet, die Gräber ihrer Verstorbenen zu pflegen. 2 Es dürfen keine Grabhügel aufgeworfen werden. Ebenso ist das Überdecken des Grabes mit Stein- oder Zementplatten sowie mit Kies nicht gestattet. Auch das Pflanzen hoher Sträucher ist untersagt. 3 Auf dem Areal des Gemeinschaftsgrabes dürfen Blumen und Pflanzen nur an der dafür bestimmten Stelle deponiert werden. Auf einzelnen Grabflächen ist das Anbringen von Gedenkzeichen, Pflanzen und sonstigem individuellem Schmuck nicht gestattet. Es darf kein ständiger Grab- oder Blumenschmuck deponiert werden.

8 Art. 23 Längere Zeit nicht unterhaltene Gräber sind durch den Friedhofgärtner auf Kosten der Gemeinde einfach zu schmücken. Art. 24 Grabmale sind durch die Angehörigen zu beschaffen. Art. 25 1 Um dem Friedhof ein harmonisches Aussehen zu verschaffen, sind als Werkstoffe zugelassen: Naturstein, Holz, Schmiedeisen, Bronze. Von den Natursteinarten eignen sich besonders: Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine, behauen oder matt geschliffen. 2 Von der Verwendung ausgeschlossen sind: Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas, Email und ähnliche ungünstig wirkende Materialien. 3 Weisser Marmor, Rosamarmor, Cristallina-Marmor (mit Ausnahme der Sorten Colombo hell, dunkel und uni), geschliffener Wachauer-Marmor (Ausnahme uni Material), geschliffener schwarz-schwedischer Granit (SS-Granit genannt), geschliffene rot-schwedische Granite, geschliffener nordischer Granit und geschliffener Labrador (hell und dunkel) sind unzulässig, ebenso verschiedene Gesteinsarten für dasselbe Grabmal. 4 Alle Flächen des Grabmals müssen handwerklich oder maschinell einwandfrei und materialgerecht bearbeitet sein. Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Einwachsen und Sandstrahlen von Steinen, das Fräsen von Steinkanten sowie verschie-

9 dene Bearbeitungen am gleichen Grabmal mit starker Kontrastwirkung sind nicht gestattet. 5 Zugelassen sind Grabmale in den Grundformen: rechteckige stehende Platte, Giebel, Stele, Bildstock, Rundbogen und Kreuz. 6 Unzulässig sind Felsformen und Findlinge, Steine mit unregelmässigen Umrissformen und in der Kopfpartie eingeschweifte Grabmale. 7genehmigt von der Gemeindeversammlung am 21. November 2005: Schrift und Schmuckformen sollen sich dem Grabmal harmonisch einfügen. Auf dem Grabmal müssen folgende Angaben vorhanden sein: Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr. Weitere Bezeichnungen und Symbole dürfen die Würde und Harmonie des Friedhofs nicht stören. 8 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der Verwaltung ein Gesuch im Doppel einzureichen, und zwar mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Zeichnung im Massstab 1:10. Die für die Gesuche notwendigen Formulare werden vom Bestattungsamt kostenlos abgegeben. Art. 26 1 Für die Grabmale gelten folgende Masse: Höhe Maximale Minimale Inkl. Sockel Breite Dicke für Steine Reihengräber für Erwachsene 100 cm 55 cm 14 cm Reihengräber für Kinder 70 cm 40 cm 12 cm

10 Urnengräber 70 cm 40 cm 12 cm Weihwasserbecken dürfen nicht mehr als 20 cm hoch sein. 2 Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei Kreuzen, schlanken Stelen sowie bei Grabmalen mit stark abgedachtem oder rundem Kopf max. 10 cm überschritten werden. Kreuze dürfen die Maximalbreite überdies um 5 cm überschreiten. Art. 27 Die Verwaltung ist berechtigt, auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise Abweichungen von den Artikeln 25 und 26 zu bewilligen, sofern besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes beeinträchtigt werden. Art. 28 Die Grabsteine dürfen erst neun Monate nach der Bestattung und nicht bei nassem oder gefrorenem Boden gesetzt werden. Sie sind auf ein Betonfundament zu stellen und müssen auf der Rückseite eine gerade Linie bilden. Art. 29 Da der Friedhof ein Ort der Ruhe und Besinnung ist, soll lautes und ungebührliches Verhalten unterlassen werden. Hunde dürfen nicht auf das Friedhofareal mitgeführt werden. Abfälle sind in den dazu bereitgestellten Behältern zu deponieren. Jedes Beschädigen der Grabstätten und -steine sowie der Anlagen hat Strafanzeige zur Folge.

11 Art. 30 Für Beschädigungen an Grabsteinen sowie Grabbepflanzungen durch Dritte oder höhere Gewalt haftet die Gemeinde nicht. Schlussbestimmungen Art. 31 Gegen Entscheide oder Massnahmen der Verwaltung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. In Rekursfällen entscheidet die Gemeindeversammlung endgültig. Art. 32 Alle in diesem Reglement nicht geordneten Fälle werden auf Antrag der Verwaltung durch den Gemeinderat entschieden und geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Verordnungen über das Bestattungswesen. Art. 33 Mit Inkrafttreten dieses Reglements ist das Reglement über den Friedhof und die Bestattungen vom 23. Februar 1973 mit allen Änderungen und alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

12 Art. 34 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung per 1. Januar 2004 in Kraft. Genehmigt vom Gemeinderat am 20. September 2003. Der Gemeindepräsident H.P. Berger Der Gemeindeschreiber A. Ludäscher Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 17. November 2003. Der Gemeindepräsident H.P. Berger Der Gemeindeschreiber A. Ludäscher Art. 35 Die vom Gemeinderat am 8. September 2014 beschlossenen Änderungen der Artikel 1, 2, 13, 19, 25 Abs. 8, 27, 31 und 32 treten nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Gemeindepräsident Hans-Peter Berger Der Gemeindeverwalter Kurt Kohl Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 1. Dezember 2014

13 Anhang I Grabplatzgebühren für Auswärtige Für die Beisetzung von Auswärtigen werden die folgenden Grabplatzgebühren erhoben: Reihengrab Fr. 1.500. Urnengrab Fr. 1.200. Gemeinschaftsgrab Fr. 1.000. zuzüglich Bestattungskosten und Kosten Friedhofgärtner. Die Gebühr für die Aufbahrung Auswärtiger in der Aufbahrungshalle Langendorf beträgt Fr. 100.--. Vom Gemeinderat beschlossen am 18. August 2003