Vereinssatzung B-Side Kultur

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Transkript:

Vereinssatzung B-Side Kultur Präambel Ändert das Leben! Ändert die Gesellschaft! Diese Ideen werden völlig bedeutungslos, wenn kein Raum produziert wird, der dem Neuen angemessen ist. Henri Lefebvre Im Bewusstsein der urbanen Potentiale des 21. Jahrhundert strebt dieser Verein es an, ein Ort zu sein, an dem Menschen einen Raum finden können sich zu bilden sowie sich kulturell und künstlerisch ausleben zu können. Der Verein sieht die urbanen Potentiale in dem Fest, der Begegnung und dem Austausch der heterogenen Stadtgesellschaft. Die so geschaffenen Räume sollen Orte der Freiheit, des Rechts auf Differenz, der Gleichberechtigung zwischen den verschiedenen Geschlechtern und Kulturen, des nachhaltigen Umgangs mit der Umwelt und er religiösen Neutralität sein. In Übersteinstimmung hiermit strebt der Verein eine möglichst paritätische Leitung sowie basisdemokratischen Entscheidungsprozessen an. Auf Grundlage dieser Überzeugungen und Ideale soll dieser Verein das Leben der Stadtgesellschaft bereichern. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen B-Side-Kultur und hat seinen Sitz in Münster (Westf.). 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. 2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch: die Veranstaltung von Vernissagen und Ausstellungen Vereinssatzung B-Side Kultur Seite 1 von 6

die Aufführung von Theatern und Tanzaufführungen das Abhalten von Konzerten, Performancekunst und Ähnlichen das Anbieten von Workshops sowie Bildungsangeboten 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 52 Abs.2. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Jeder kann Mitglied in dem Verein werden. 2) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. 2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Antrag des Vorstandes. Dieser soll in der Regel erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Sollte Widerspruch Vereinssatzung B-Side Kultur Seite 2 von 6

eingelegt werden, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss. 6 Mitgliedsbeiträge 1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. 2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann für juristische und natürliche Personen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Höhe der Förderbeträge für Fördermitglieder ( 7) kann ebenfalls abweichend festgesetzt werden. 4. Der Vorstand kann bei prekären Lebenssituationen einen von der Beitragsordnung abweichenden Mitgliedsbeitrag für Mitglieder festlegen. Über eine solche Vereinbarung hat der Vorstand Stillschweigen zu bewahren. 7 Fördermitglieder 1. Es kann eine Fördermitgliedschaft erworben werden. 2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mehrheitlich. 3. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten dieselben Regeln wie in 5. 4. Die Fördermitglieder entrichten Förderbeiträge an den Verein, deren minimale Höhe von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird. 5. Die Fördermitglieder verfügen nicht über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß 26 BGB und besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, die gleichberechtigt agieren. 2. Der Vorstand soll möglichst zu gleichen Teilen aus Männern und Frauen bestehen. Vereinssatzung B-Side Kultur Seite 3 von 6

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt ein Vereinsmitglied bis zu nächsten Mitgliedsversammlung kommissarisch zum Vorstandmitglied zu ernennen. Auf der nächsten Mitgliedsversammlung wird das entsprechende Vorstandsmitglied neu gewählt. 4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 9 Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Hälfte der Mitglieder kann eine Neuwahl des Vorstandes während des Geschäftsjahres auf einer Mitgliederversammlung beantragen. 10 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in allen Belangen des Vereins. Über Entscheidungen des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das den Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss. 2. Jedes Vorstandmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. 11 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gemäß 33 BGB und 41 BGB e) Beschlüsse über grundsätzliche Inhalte der praktischen Vereinsarbeit im Rahmen der in 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecke Vereinssatzung B-Side Kultur Seite 4 von 6

f) Mitgliedschaftsbeiträge g) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Vereinsausschluss 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand textlich einberufen. 2. Diese Einberufung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der schriftlichen Erklärung von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Vorstand. 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Jedes Mitglied hat während der Mitgliederversammlung eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter*in. Der Vorstand kann zugunsten eines Mitglieds auf sein Leitungsrecht verzichten. 3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Der Vorstand sollte einen Protokollführer*in bestimmen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer*in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Sollte eine Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnahme nicht beschlussfähig sein, ist die nächste, frühestens zwei Wochen später stattfindende, ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung auch bei Teilnahme von weniger als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel vereinsöffentlich. Den Mitgliedern zugehörige Personen können teilnehmen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ausgenommen des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Vereinssatzung B-Side Kultur Seite 5 von 6

Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Die Veränderung des Vereinszweck richtet sich nach 33 BGB. 7. Satzungsänderung sowie die Vereinsauflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. 8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich oder schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 9. Für die Wahl von Personen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 1. Außer in den Fällen des 13 Absatz 7 kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 15 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein ProKus e.v. mit Sitz in Münster(Westf.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, gemäß dem bisherigen Vereinszweck. Vereinssatzung B-Side Kultur Seite 6 von 6