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Transkript:

S a t z u n g Freunde von Dream Trust 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freunde von Dream Trust. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 49124 Georgsmarienhütte. Der Verein wurde am 18.01.2014. errichtet. (3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die tatsächliche, finanzielle und ideelle Unterstützung des Vereins Dream Trust in Nagpur Indien. Der Verein Dream Trust (www.dreamtrust.org) ist in Indien als gemeinnützige Organisation anerkannt und unterstützt Betroffen, insbesondere Kinder in der Region Nagpur (Indien), die an Diabetes erkrankt sind. Ziel der Unterstützung ist erstens durch die Beschaffung lebenswichtiger Medikamente (z.b. Insulin) die Sterblichkeit der Betroffenen insbesondere der Kinder zu reduzieren und ihnen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Zweitens unterstützt der Verein die Kinder ideell und durch Sachleistungen (z.b. Aufklärungsveranstaltungen, Hilfe bei der Arbeitssuche, Weiterbildung) um die allgemeine Lebensqualität der Betroffenen insbesondere der Kinder zu verbessern. (2) Der Satzungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln für den Verein Dream Trust verwirklicht. Die Unterstützung erfolgt dabei u.a. durch finanzielle Zuwendungen, aber auch durch Sachspenden wie Medikamente. (3) Mit der Verwirklichung des Satzungszwecks verfolgt der Verein erstens die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer/Pressesprecher d) dem Kassenwart (2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. 8 Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 9 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der (2) abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. (3) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. (4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 10 Die Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins e) Ernennung von Ehrenmitgliedern 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. (2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. (7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung (1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diabetes DE-Deutsche Diabetes-Hilfe, Reinhardt- Straße 31, 10117 Berlin, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 16 Allgemeine Bestimmungen (1) Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer sowie für Frauen. Fassung vom 19.08.2014