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Transkript:

ADAC TourSet BTI DK 10 22697 A Bootstouristische Informationen Dänemark Daten Fakten Regeln Alles, was Skipper wissen müssen Aalborg Århus KØBENHAVN Odense

v T Ein- Allgemeines Das Königreich Dänemark bildet den Übergang von Mitteleuropa nach Skandinavien und ist ein Land mit abwechslungsreichen Landschaften, wunderschönen Badestränden und romantischen Städtchen mit guten Einkaufsmöglichkeiten. Die über 7000 km Küste, die vielen Fjorde und die zahlreichen Inseln machen Dänemark zu einem attraktiven Revier für Wassersportler. Mehr als 500 Häfen von der modernsten Marina bis zum kleinen ruhigen Ankerplatz kennzeichnen die Beliebtheit der dänischen Segelreviere. Unbedingt Mitnehmen Folgende Dokumente und Unterlagen sind mitzuführen: je nach Fahrtgebiet: Sportbootführerschein Binnen oder See Skipper, die mit dem eigenen oder einem geliehenen Boot unterwegs sind, zusätzlich: gültiger Internationaler Bootsschein des ADAC oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung Eigentumsnachweis bzw. Vollmacht des Bootseigners EU-Mehrwertsteuernachweis Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung Mit einer Sprechfunkanlage an Bord: Sprechfunkzeugnis UBI für die Binnenschifffahrt, SRC oder LRC für die Seeschifffahrt sowie eine Nummernzuteilungsurkunde für das Sprechfunkgerät und Ausreise mit dem Boot Bei Einreise auf dem Seeweg oder dem Landweg mit einem geliehenen Boot empfiehlt es sich, eine Vollmacht des Bootseigners und die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung des Heimatlandes, z.b. den Internationalen Bootsschein (IBS) vom ADAC, mitzuführen. Die ADAC Sportschifffahrt hat für Inhaber eines IBS vom ADAC die Vorlage einer Vollmacht erstellt. Erhältlich ist diese unter www.adac.de/vollmacht. Auf dem Seeweg Wer über See aus einem Nicht-Schengen-Land mit seinem Boot einreist, muss die Flagge Q setzen und den nächstgelegenen, für den internationalen Verkehr geöffneten Hafen (Port of Entry) zur Abwicklung der Pass- und Zollformalitäten anlaufen. Bei einer Einreise aus Schengen-Staaten finden i.d.r. keine Zolloder Grenzkontrollen statt. Eine Anmeldung bei Hafenbehörden ist nicht erforderlich. Auf dem Landweg Für die Einreise mit einem Boot auf dem Landweg sind keine besonderen Vorgaben zu beachten.

z Zoll Zolldeklaration Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Gemeinschaftsware sein. Das trifft i.d.r. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde. Boote, die Nichtgemeinschaftsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt. EU-Mehrwertsteuernachweis Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der EU für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden. Der Nachweis über die gezahlte Umsatzsteuer (z.b. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L- Dokument) muss auf Verlangen vorgezeigt werden können. p Bootspapiere IBS (Internationaler Bootsschein) Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter und die amtlich anerkannten Kennzeichen der Verbände, z.b. der Internationale Bootsschein vom ADAC (IBS). Dänische Charterboote müssen die Vorschriften der Søfartsstyrelsen erfüllen. Charterkunden sollten sich dies bestätigen lassen. g Gebühren Es werden keine Gebühren zur Befahrung der Wasserstraßen erhoben. In fast allen Häfen sind Liegegebühren zu zahlen. f Führerschein und Funk Sportbootführerschein Ausländische Bootsfahrer auch EU-Bürger müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist. Der deutsche Sportbootführerschein See wird anerkannt. Funkzeugnis Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis: Küstengewässer SRC (Short Range Certificate) Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis. Gültig für UKW und GMDSS LRC (Long Range Certificate) Allgemeines Funkbetriebszeugnis. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS

ADAC Sportschifffahrt. Ein starker Club für Bootssportler. Überlassen Sie Ihren nächsten Törn nicht dem Zufall. Mit exklusiven Leistungen für ADAC Skipper unterstützen wir Sie nicht nur vor Törnbeginn mit Rat und Tat. Online-Revierführer, Informationen zu Sportbootführerscheinen, Sicherheitsausrüstung u.v.m. Marina-Portal im Web und als mobile Anwendung unter www.marinafuehrer.adac.de. Über 2200 Marinas, Umkreissuche, Filterfunktion, Hafenfilme, ADAC Klassifizierungen und digitale Seekarten von Navionics Yachtcharter Vergleichs- und Buchungsportal über 8000 Hausboote, Segel- und Motoryachten an 400 Standorten mit Kundenbewertungen Internationaler Bootsschein (IBS) Ihre amtlich anerkannte Bootsregistrierung Zusätzlich profitieren ADAC Skipper von vielen Rabatten und Vorteilen, z.b. in unseren ADAC Stützpunkt-Marinas. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie unter Tel. 089 76 76 63 33. Impressum Ausgabe 2016, A ADAC e. V. München Alle Angaben ohne Gewähr Für Anregungen aus Ihrer persönlichen Erfahrung sind wir dankbar: ADAC TourSet Redaktion, Hansastr. 19, 80686 München, tourset-redaktion@adac.de www.adac.de/sportschifffahrt Immer gut informiert

Binnengewässer UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk) Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen. Weitere Informationen zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen unter www.adac/sbf. r Ausrüstung Grundsätzlich gelten für Sportboote unter deutscher Flagge die in Deutschland gültigen Ausrüstungsvorschriften. Mehr dazu unter www.adac.de/sicherheitsausruestung. y Nautische Ausrüstung In Dänemark ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste (CE-Kennzeichen) trägt. Eine weitere Sicherheitsausrüstung ist für Sportboote nicht vor geschrieben. Jeder Skipper muss jedoch im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ausreichend Rettungsmittel an Bord mitführen. Signalpistolen Signalpistolen dürfen mitgenommen werden, eine Waffenbesitzkarte sowie ein Europäischer Feuerwaffenpass sind für deren Besitz erforderlich. Beim Transport ist die Munition getrennt von der Waffe aufzubewahren, und es ist verboten, die Signalpistolen von Bord zu bringen. Seefunkanlagen Aus Gründen der Sicherheit ist an der Küste eine Seefunkanlage an Bord zu empfehlen. Das Betreiben einer See- oder Binnenfunkanlage setzt die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur voraus. Ohne Genehmigung darf keine Funkanlage betrieben werden. Die nach der Verordnung Funk international anerkannte Urkunde der Nummernzuteilung (ehemals Frequenzzuteilung) wird auf Antrag von der Bundesnetzagentur erteilt. Umwelt- und Gewässerschutz Fäkalientank Innerhalb dänischer Hoheitsgewässer darf keine Entleerung eines Fäkalientanks erfolgen. Das Einleiten der Fäkalien in das Hafenbecken ist verboten. Entsprechenden Entleerstationen sind zu verwenden. Ein Fäkalientank ist vorgeschrieben für: Boote, die zwischen 1980 und vor 2000 gebaut wurden und mit einer fest eingebauten Toilette versehen sind, wenn diese länger als 10,50 m und/oder breiter als 2,80 m sind Boote, die nach 2000 gebaut wurden und mit einer fest eingebauten Toilette versehen sind

d Notruf auf dem Wasser JRCC (Joint Rescue Coordination Centre) Denmark, Tel. +45 89 43 32 03, mit den MRSC Kattegat, Tel. +45 99 22 15 20, und MRSC Bornholm, Tel. +45 56 94 24 16, koordinieren die Rettungseinsätze. i In Seenotfällen erreicht man die Haupt-Küstenfunkstation Lyngby Radio auf UKW-Kanal 16 und 70. Verkehrsvorschriften für Sportboote Auf dänischen Gewässern gelten neben den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, KVR) die dänischen Schifffahrtsvorschriften (Bekendtgørelse om Regler for Sejlads m.m. i Visse Danske Farvande). Die nationalen Regelungen gehen den KVR vor und finden Anwendung für Flüsse, Kanäle, Hafeneinfahrten und Häfen, Reeden, Buchten und Förden sowie Fahrrinnen. Fahr- und Ausweichregeln In Hafeneinfahrten etc. gilt i.d.r. das auslaufende Fahrzeug als wartepflichtig. Es gelten die lokalen Hafenordnungen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Hafenfahrwassern beträgt i.d.r. 3 kn. Passieren zwei Fahrzeuge einander in engen Fahrwassern, muss das in die Engstelle einlaufende Fahrzeug warten. Als einlaufendes Fahrzeug gilt das Fahrzeug, das die grünen Schifffahrtszeichen an seiner Steuerbordseite hat. Ankern Das Ankern ist in engen Fahrwassern verboten. Dies gilt insbesondere in den Linien der Richtfeuer und Leitsektoren. In der Nähe von Kabeln ist das Ankern ebenfalls verboten, Richtbaken an den Ufern zeigen an, wo die Kabel ins Wasser führen. Im Hafen oder in der Nähe eines Anlegers darf ohne Erlaubnis des Hafenamts nicht geankert werden. Das Hafenamt kann Fahrzeuge auch auffordern, den Ankerplatz zu räumen. Sperrgebiete Die Grenzen der Sperr- und Übungsgebiete sind aus den Seekarten ersichtlich, die Sperrzeiten können bei den Hafenmeistern erfragt werden und werden im Internet unter www.bsh.de veröffentlicht. Es gilt wie in Deutschland das maritime Betonnungssystem A der IALA. Wichtigste Inhalte der KVR in Kürze Ausweich- und Fahrregeln (Teil B / Regel 4-19) Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen: Ausguck: Überblick über die Lage und Wahrnehmung der Gefahr eines möglichen Zusammenstoßes (Regel 5) Sichere Geschwindigkeit: jederzeit das Fahrzeug zum Stehen bringen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden (Regel 6)

x j Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes: mit allen verfügbaren Mitteln an Bord einen Zusammenstoß vermeiden (Regel 7/8) Enge Fahrwasser: Fahren am äußeren Rand (Stbd) des Fahrwassers, sichere Durchquerung (Regel 9) Verkehrstrennungsgebiete: Einbahnregelung, Abstand von der Trennzone, Queren vermeiden (Regel 10) Verhalten von Fahrzeugen die einander in Sicht haben: Überholen: dem anderen Fahrzeug ausweichen (Regel 13) Entgegengesetzte/kreuzende Kurse: Kurs nach Steuerbord ändern, an Backbordseite passieren; das Maschinenfahrzeug hat Ausweichpflicht, das das andere an Steuerbord hat (Regel 14/15) Maßnahmen der Ausweichpflichtigen: frühzeitig handeln (Regel 16) Maßnahmen des Kurshalters: Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Regel 17) Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander: Ein Maschinenfahrzeug muss manövrierbehinderten, fischenden Fahrzeugen und Segelfahrzeugen ausweichen (Regel 18) Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht: Geschwindigkeit der Sicht anpassen keine Kursänderung nach Backbord oder auf ein Fahrzeug zu bei Nahbereichslagen (Regel 19) Lichter und Signalkörper (Teil C / Regel 20-31) Tragweite der Lichter, Maschinenfahrzeuge in Fahrt, Schleppen und Schieben, Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder, Fischereifahrzeuge, manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge, Tiefgang behinderte Fahrzeuge, Lotsenfahrzeuge, Fahrzeuge vor Anker und auf Grund, Wasserflugzeuge. Schall- und Lichtsignale (Teil D / Regel 32-37) Ausrüstung für Schallsignale, Manöver- und Warnsignale, Schallsignale bei verminderter Sicht, Aufmerksamkeitssignale, Notsignale. Unter www.bsh.de (Suchbegriff: Lichterführung ) können weiterführende Informationen heruntergeladen werden. Versicherung für Sportboote Eine Bootshaftpflichtversicherung ist in Dänemark gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt zu empfehlen. Im Schadensfall müssen Versicherungen nur zahlen, wenn der Bootsführer über die notwendige Sachkunde verfügt. Der Nachweis der Sachkunde ohne Sportbootführerschein kann schwierig sein. Weitere Wassersportarten Wassermotorräder (Jet-Ski) Das Fahren mit Jet-Ski und Wassermotorrädern ist an ausgewiesenen Küstenabschnitten zulässig. Der Mindestabstand beträgt dabei 300 m zur Küste.

Wasserski Wasserskifahren ist auf ausgewiesenen Strecken zulässig. Diese müssen vor Ort bei den zuständigen Stellen erfragt werden. Windsurfen Im Sinne des Gesetzes gilt ein Surfbrett (Board mit Segel) als ein Segelboot und unterliegt den gleichen Vorschriften und Regeln. Für Windsurfer besteht die Pflicht zum Tragen einer Schwimmhilfe Windsurfer müssen Segelbooten ausweichen und Abstand von Badenden halten Wind- und Kitesurfer müssen auf genügenden Abstand voneinander achten Spezielle Vorschriften in Naturschutzgebieten müssen eingehalten werden Tauchen Es gelten folgende Vorschriften: Die internationale Signalflagge A (120 x 100 cm) muss bei jeder Art von Tauchgang in offenem Gewässer gesetzt werden. Der Abstand der Flagge zum Taucher sollte nahe der Oberfläche 30 Meter nicht übersteigen Die Flagge muss sichtbar und mindestens 100 cm über der Wasseroberfläche ausgerollt sein und muss an beiden Enden des Tauchbereichs platziert werden Bewegen sich die Taucher außerhalb des markierten Bereichs, muss ein verfolgendes Boot zur Stelle sein, das die Signalflagge A führt Alle Tauchergruppen müssen Schleppbojen mitbringen, die deutlich die Position der Taucher von der Oberfläche anzeigen Bei Tauchgängen am Abend und in der Nacht muss die Taucherflagge auf der Oberflächenboje oder auf dem Boot beleuchtet und deutlich für passierende Fahrzeuge sichtbar sein Angeln Für Salz- und Süßwasser ist in Dänemark eine Angellizenz für Personen zwischen 18 und 65 Jahren erforderlich. Einzige Ausnahme sind sogenannte Put & Take-Seen. Die Angellizenz wird käuflich in Tourismusbüros oder Postfilialen erworben und ist gültig für Hobbyangler. Eine Prüfung ist nicht abzulegen. Die dänische Naturbehörde Naturstyrelsen ist Eigentümer einer Reihe von Angelgebieten, die für Hobbyangler frei zugänglich sind. Mancherorts kann man in diesen Gebieten kostenlos angeln, für andere muss man eine Gebühr bezahlen. Informationen zu diesen Angelrevieren finden Sie unter www.naturstyrelsen.dk mit dem Suchbegriff betalingsfiskerier. (Durch Rechtsklick auf dieser Seite kann man den Inhalt übersetzen lassen.)