Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports (in der Fassung vom 12.09.1988) Vorwort: Der Rhein-Sieg-Kreis fördert die Bestrebungen der sporttreibenden Vereine seines Gebietes, der Bevölkerung Gelegenheit zu sportlicher Betätigung zu geben. Dies geschieht u. a. durch die Gewährung freiwilliger Zuschüsse im Rahmen der jeweils dafür bereitgestellten Mittel. (1) Gefördert wird 1 Gegenstand der Sportförderung 1. der Neubau, die Modernisierung und Renovierung von Freisportanlagen, Schießständen und Umkleidegebäuden 2. der Neubau, die Modernisierung und Renovierung von Jugendpflegeräumen sowie deren Ersteinrichtung einschließlich der Ergänzung und Ersatzbeschaffung, 3. die Beschaffung von Sportgeräten einschließlich Zubehör und Sportplatzpflegegeräten. (1) Sportgeräte sind Gegenstände, die unmittelbar zur Sportausübung benötigt werden. (2) Zubehör von Sportgeräten sind Gegenstände, ohne die eine sachgemäße Benutzung der Sportgeräte unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. 2 Voraussetzung für Sportförderung (1) Zuschüsse werden nur für zuschussfähige Aufwendungen gewährt. Zuschussfähig sind Aufwendungen, die nach Art und Umfang für einen geordneten Sportbetrieb erforderlich und von der Sportförderung nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind (Abs. 2). Weitere Voraussetzung ist, dass 1. die Gesamtfinanzierung sichergestellt und nachgewiesen ist, 2. die Finanzierung nicht auf andere Weise gewährleistet ist, 3. der Antragsteller Landesmittel, Beihilfen und zinslosen Darlehen des Landessportbundes in Anspruch nimmt; über Abweichungen entscheidet im Einzelfall der Kreisausschuss nach Beratung im Sportausschuss, 4. mindestens 15 % der zuschussfähigen Aufwendungen als Eigenleistung erbracht wird. Bis zum Erreichen dieser Prozentsätze können zweckgebundene Zuschüsse Dritter nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden, 5. die Sportanlagen bei Modernisierung oder Renovierungsmaßnahmen mindestens 25 Jahre genutzt und ein Kreiszuschuss nicht gewährt wurde, 6. die zuständige Stadt oder Gemeinde einen angemessenen Zuschuss leistet, 7. das Vorhaben in angemessener Frist (etwa ein Jahr) verwirklicht ist, 8. die zweckgebundene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sowie die weitere Unterhaltung und Pflege der Freisportanlagen, Schießstände und Umkleidegebäude oder der Geräte gewährleistet ist
(1) Nicht zuschussfähig sind Aufwendungen für 1. Sportanlagen und Umkleidegebäude, die nicht den geltenden Förderungsrichtlinien entsprechen, 2. Sportanlagen und Großsportgeräte, die nur einem eng begrenzten Benutzer- oder Mitgliederkreis Gelegenheit zur sportlichen Betätigung geben; über Ablehnungen entscheidet der Kreisausschuss nach Beratung im Sportausschuss, 3. Grundstückskosten, Erschließungskosten, Kosten der Freimachung, Kanal- und Erdarbeiten außerhalb des Grundstücks, Zufahrtswege, Privatstraßen und -parkplätze, Kassenhäuschen, gärtnerische Anlagen, Zuschauertribünen, Platzwartwohnung, 4. Sportgeräte, die zur Einrichtung von Turn- und Sporthallen dienen, für die eine Kreisbeihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt wird, 5. Sportgeräte, deren Erwerb den einzelnen Sporttreibenden wegen des geringen Preises oder im Hinblick auf die Möglichkeit privater oder persönlicher Nutzung zuzumuten ist (Sportbekleidung, Tennisschläger, Bälle und anderes). 6. Gesamtanschaffungen unter 750 DM. (1) Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet nach Beratung im Sportausschuss der Kreisausschuss. Antragsberechtigt sind: 3 Antragsberechtigung 1. Alle im Vereinsregister eingetragenen sporttreibenden Vereine mit Sitz im Rhein-Sieg-Kreis, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind ( 52 ff Abgabenordnung 1977), 2. alle nicht rechtsfähigen sporttreibenden Vereine mit Sitz im Rhein-Sieg-Kreis, wenn sie einem Fachverband angeschlossen sind ( 52 ff Abgabenordnung 1977). Das Antragsrecht ist beschränkt auf die Gewährung von Zuschüssen zur Beschaffung von Sportgeräten und deren Zubehör. (1) Der Zuschuss beträgt 4 Höhe des Zuschusses a) für den Neubau, die Modernisierung und Renovierung von Freisportanlagen, Schießständen und Umkleidegebäuden bis zu 15 v. H. der im Finanzierungsplan ausgewiesenen zuschussfähigen Aufwendungen ( 2 Abs. 1), höchstens jedoch für 1. Sportplatz 1.1 ohne Umlaufbahn 45.000 DM 1.2 mit 400 m-umlaufbahn 55.000 DM 2. Trainingsbeleuchtungsanlage 2.1 mit sechs Masten 3.000 DM 3. Kleinspielfeld (Kunststoff) 12.000 DM 4. Tennisplatz 5.000 DM ½ Tennisplatz mit Trainingswand 3.000 DM
5. Umkleidegebäude 20.000 DM 6. Schießstand 30.000 DM 7. die Modernisierung und Renovierung 10.000 DM b) Für den Neubau, die Modernisierung und Renovierung von Jugendpflegeräumen sowie deren Ersteinrichtung einschließlich der Ergänzung und Ersatzbeschaffung bis zu 20 v.h. der im Finanzierungsplan ausgewiesenen zuschussfähigen Aufwendungen ( 2 Abs. 1), höchstens jedoch 10.000 DM für Gebäude und 1.500 DM für die Einrichtung, c) für Sportgeräte und Sportplatzpflegegeräte einschließlich Zubehör 20 v. H. der im Finanzierungsplan ausgewiesenen zuschussfähigen Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 10.000 DM. (1) Die Beihilfe wird höchstens in dem Betrage gewährt, der zum Zeitpunkt der Bewilligung nach dem ursprünglichen Finanzierungsplan zur Schließung der Finanzierungslücke erforderlich ist. (2) Ein Rechtsanspruch besteht auf die Zuwendungen nicht. 5 Antrag (1) Anträge sind auf amtlichem Vordruck zu stellen. Diese werden vom Kreissportamt, von den Städten und Gemeinden und vom Kreissportbund ausgegeben: (2) Den Anträgen sind beizufügen: a) für die Kreisbeihilfen zum Sportstättenbau: 1. Beschreibung und Begründung des Vorhabens 2. Finanzierungsplan 3. Lageplan, Übersichtskarte und Baupläne ggf. Pläne zur Modernisierung und Renovierung 4. Kostenübersicht nach DIN 276 5. Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes 6. Nachweis des Eigenkapitals und Berechnung der Eigenleistung 7. Vereinssatzung, sofern sie dem Sportamt nicht vorliegt. b) für Kreisbeihilfen zur Sportgerätebeschaffung: 1. Beschreibung und Begründung des Vorhabens 2. Finanzierungsplan 3. Kostenvoranschläge 4. Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes 5. Nachweis des Eigenkapitals 6. Vereinssatzung, sofern sie dem Sportamt nicht vorliegt. (3) Die Vereine reichen ihre Anträge bei den Städten und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises ein. Diese prüfen sie vor und veranlassen ggf., dass sie ergänzt und vervollständigt werden. Bei der Weiterleitung an den Rhein-Sieg-Kreis nehmen sie dazu Stellung,
1. ob ein Bedürfnis für die Verwirklichung des Vorhabens besteht, 2. in welcher Höhe sie einen Zuschuss bewilligt haben oder in Aussicht stellen, 3. ob der Verein die Gewähr bietet, dass ein etwaiger Zuschuss zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wird, 4. ob der Verein die sich aus dem Vorhaben ergebenden Folgekosten voraussichtlich tragen kann, 5. ob erwartet werden kann, dass Sportstätte oder Geräte ordnungsgemäß gepflegt und erhalten werden. (4) Die Stellungnahmen des Kreissportbundes zu den Anträgen werden vom Kreissportamt eingeholt. 6 Bescheid (1) Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch den Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis die Bedingungen anzuerkennen. (2) Der Bescheid ist zeitlich zu befristen; er kann unter Vorbehalt ergehen und Auflagen, Bedingungen und Bestimmungen über die Fälligkeit der Leistung enthalten. (3) Bei Zuschüssen zum Bau von Sportstätten kann von Vereinen verlangt werden, dass im Grundbuch an bereiter Stelle eine unverzinsliche Sicherungshypothek zugunsten des Rhein- Sieg-Kreises zur Sicherung eines möglicherweise entstehenden Rückzahlungsanspruchs eingetragen wird. (4) Die Entscheidungen über die Anträge sind der zuständigen Stadt oder Gemeinde und dem Kreissportbund bekannt zu geben. 7 Auszahlung des Zuschusses (1) Der Zuschuss wird, entsprechend der im Bescheid getroffenen Bestimmung in einer Summe oder ratenweise ausgezahlt, sobald die im Bescheid aufgeführten Bedingungen und Auflagen schriftlich anerkannt sind. Ferner müssen die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel verbraucht, die Fremdmittel entsprechend den Bewilligungsbedingungen in Anspruch genommen und ausgegeben und die Leistung im übrigen fällig sein. (2) Die Verwendung des Zuschusses ist innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist nachzuweisen; bei Baumaßnahmen in der Regel spätestens acht Monate nach der Schlussabnahme. Den Verwendungsnachweis für Baumaßnahmen prüft die zuständige Stadtoder Gemeinde. Wird dem Land ein Verwendungsnachweis über die Gesamtaufwendungen vorgelegt, ist eine Durchschrift an den Kreis zu senden. In der Regel kann dann von einer besonderen Prüfung der Verwendung des Kreiszuschusses abgesehen werden.
8 Rückzahlungspflicht Der Antragsteller ist auf Verlangen des Rhein-Sieg-Kreises verpflichtet, die Kreisbeihilfe zurückzuzahlen und zwar: 1. den gesamten Betrag, wenn die Finanzierung nicht mehr gesichert ist, insbesondere, wenn die bewilligten Landesmittel zurückgefordert werden, 2. den gesamten Betrag, wenn die Durchführung des Vorhabens aus sonstigen Gründen aufgegeben oder für einen längeren Zeitraum als ein Jahr zurückgestellt wird, 3. den gesamten Betrag, wenn der Antrag oder die dazugehörigen Unterlagen schuldhaft unrichtige Angaben über die für die Beihilfegewährung wesentlichen Tatsachen enthalten, 4. den gesamten Betrag, wenn die an die Beihilfegewährung geknüpften Auflagen vom Antragsteller trotz eines schriftlichen Hinweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, 5. einen anteilmäßigen Betrag, wenn eine nach 2 Abs. 2 geförderte Sportstätte nicht mindestens zwanzig Jahre - die Ersteinrichtung mindestens zehn Jahre - zweckentsprechend genutzt wird oder dem Träger der Anlage die Gemeinnützigkeit aberkannt wird; (die Höhe des dann ggf. zurückzuzahlenden Teilbetrages errechnet sich in der Weise, dass für jedes Jahr der zweckentsprechenden Benutzung 1/20 bzw. 1/10 vom Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe nachgelassen wird), 6. einen anteilmäßigen Betrag, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als sie im Finanzierungsplan veranschlagt waren. Diese Regelung gilt entsprechend für die anteilige Erstattung von Beihilfen, bei deren Bemessung von der Höhe der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenleistung ausgegangen worden ist, wenn die tatsächlich erbrachte Eigenleistung unter dem im Finanzierungsplan angegebenen Betrag liegt. 9 Verzinsung Bei Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Kreiszuschusses oder bei Rückforderung wegen nicht mehr zweckentsprechender Verwendung der geförderten Einrichtung wird der zu erstattende Betrag vom Tage der Zustellung des Rückforderungsbescheides ab verzinst. Waren die Umstände, aus denen sich die Rückzahlungspflicht ergibt, dem Empfänger früher bekannt, so ist der Betrag ab dem Zeitpunkt der Kenntnis zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz der Kreissparkasse für Kassenkredite an Gemeinden. 10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 12.09.1988 in Kraft. Die Richtlinien vom 11.03.1985 werden aufgehoben.