Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

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Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: Unterputz-Thermostat-Wannenfüll- und Brausearmatur der Firma Vola A/S Serie Vola 5000 Varianten: 4-Loch-Ausführung Art.-Nr. 5400FV Art.-Nr. 5400NV Art.-Nr. 5400RV Art.-Nr. 5400TV 3-Loch-Ausführung Art.-Nr. 5100 Art.-Nr. 5100X Art.-Nr. 5300 Art.-Nr. 5400V Art.-Nr. 5600 2-Loch-Ausführung Art.-Nr. 5200 wird hiermit aufgrund Art. 22 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 und der Bauregelliste A, Teil 2 - Ausgabe 2009/1, Punkt 2.14 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zum Nachweis der Verwendbarkeit hinsichtlich des Geräuschverhaltens erteilt. * ) Antragsteller: Vola A/S Lunavej 2 8700 Horsens DENMARK Geltungsdauer bis: 31. Dezember 2016 Prüfzeugnis-Nummer: P-IX 18259/IICB **) Der geräuschtechnischen Beurteilung der Unterputz-Thermostat-Wannenfüll- und Brausearmatur liegt der Prüfbericht Nr. EMATAS 84115234-AT3 der TRLP zugrunde. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfaßt 5 Seiten. *) Es wird hier auf die Bauordnung des Landes Bezug genommen, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt jedoch in allen Bundesländern. **) Für den o.g. Gegenstand galt bis zum 31.12.2011 das Prüfzeichen P-IX 18259/IICB gemäß dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis der LGA vom 08.12.2006. Dieses Prüfzeugnis darf nur im vollen Wortlaut veröffentlicht werden. Jede Veröffentlichung in Kürzung oder Auszug bedarf der vorherigen Genehmigung durch die TRLP. Sitz und Registergericht Nürnberg HRB 26013 TÜV Rheinland LGA Products GmbH Tillystraße 2 90431 Nürnberg Geschäftsführer: Tel +49 (911) 655-5450 Fax +49 (911) 655-5453 Jörg Mähler Dr. Jörg Schlösser E-Mail: schallschutz@ lga.de www.lga.de Ust-ID Nr. DE811835490 84115234-AT3-18259v.doc Seite 1 von 5

I Allgemeine Bestimmungen 1 Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des als Gegenstand aufgeführten Produkts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen *). 2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den Besonderen Bestimmungen, dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, daß das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muß. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. 5 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der erteilenden Prüfstelle. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis Von der erteilenden Prüfstelle nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung enthalten. 6 Die erteilende Prüfstelle ist berechtigt, im Herstellerwerk, im Händlerlager oder auf der Baustelle oder am Einbauort zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses eingehalten worden sind. 7 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt oder geändert werden, insbesondere wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 8 Das als Gegenstand des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses aufgeführte Bauprodukt bedarf des Nachweises der Übereinstimmung (Übereinstimmungsnachweis) und der Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder. *) Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt zugleich als Prüfzeichen im Sinne der Prüfzeichenverordnung der Länder, sofern für das als Gegenstand aufgeführte Bauprodukt ein solches vorgeschrieben ist. Seite 2 von 5

II Besondere Bestimmungen 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Unterputz-Thermostat-Wannenfüll- und Brausearmatur (4-Loch) Serie Vola 5000 Messinggehäuse Anschlußgewinde 3/4" On/off Kartusche für Mengenregulierung Thermostat-Kartusche für Teperaturregulierung Umschalter Wannen-/Brauseabgang Varianten: 4-Loch-Ausführung Art.-Nr. 5400FV Art.-Nr. 5400NV Art.-Nr. 5400RV Art.-Nr. 5400TV 3-Loch-Ausführung Art.-Nr. 5100 Art.-Nr. 5100X Art.-Nr. 5300 Art.-Nr. 5400V Art.-Nr. 5600 2-Loch-Ausführung Art.-Nr. 5200 1.2 Der Nachweis der Brauchbarkeit erstreckt sich nur auf das Geräuschverhalten 1.3 Verwendungsauflagen Hinter den Armaturen müssen am Wannenabgang ein Auslauf mit einem Strahlregler der Armaturengruppe I oder II und höchstens der Durchflußklasse C (maximaler Durchfluß 0,50 l/s bei einem Fließdruck von 0,3 MPa) und am Brauseabgang eine Brause der Armaturengruppe I oder II und höchstens der Durchflußklasse B (maximaler Durchfluß 0,42 l/s bei einem Fließdruck von 0,3 MPa) eingebaut werden. Der Strahlregler und die Brause müssen jeweils ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis haben und entsprechend gekennzeichnet sein. Strahlregler dürfen nur durch Strahlregler der Armaturengruppe I oder II und höchstens der Durchflußklasse C, Brausen dürfen nur durch Brausen der Armaturengruppe I odr II und höchstens der Durchflußklasse B ersetzt werden. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Anforderungen an die Eigenschaften 2.1.1 Die Armaturen sind nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, Abschnitt 4.3.1 in die Armaturengruppe II, Durchflußklasse C/B eingestuft. 2.1.2 Diese Einstufung gilt nur bei Einhaltung der unter 1.3 festgelegten Verwendungsauflagen. Seite 3 von 5

2.2 Kennzeichnung Die Armaturen sind nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, Abschnitt 4.3.3 mit dem Herstellerkennzeichen, einem Prüfzeichen, der Armaturengruppe und gegebenenfalls der Durchflußklasse zu kennzeichnen. Dazu ist neben dem Herstellerkennzeichen die Kennzeichnung P-IX 18259/IICB zu verwenden. 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Übereinstimmungserklärung Die Bestätigung der Übereinstimmung des unter II 1.1 genannten Bauproduktes mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muß mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers gemäß Artikel 26 der BayBO erfolgen. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellerwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. 2.3.3 Erstprüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle Im Rahmen der Erstprüfung sind an drei Mustern der Unterputz-Thermostat- Wannenfüll- und Brausearmatur, Art.-Nr. 5400FV die Prüfungen nach DIN EN ISO 3822 - Prüfung des Geräuschverhaltens von Armaturen und Geräten der Wasserinstallation - durchgeführt worden. Die Ergebnisse enthält der Prüfbericht Nr. QEMATAS 8465246-AT1 der LGA. 2.3.4 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) Die Verpackung und/oder der Beipackzettel des unter II 1.1 genannten Bauproduktes ist mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen. Seite 4 von 5

Rechtsbehelfsbelehrung Die Erteilung dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch zulässig ist. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der TÜV Rheinland LGA Products GmbH, Tillystraße 2, 90431 Nürnberg einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Nürnberg, den 31.01.2012 EMATAS/Si TÜV Rheinland LGA Products GmbH Labor Akustik und Schallschutz Dipl.-Ing.(FH) Schimkus Prüfstellenleiter Muster des Übereinstimmungszeichens: Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der nebenstehenden Abbildung entsprechen. Seine Breite muss zur Höhe im Verhältnis von 1:1,33 stehen. Der Buchstabe "Ü" und die darin enthaltenen Angaben müssen deutlich lesbar sein. Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben auf dem Bauprodukt angebracht werden. Vola A/S DIN 4109 P-IX 18259/IICB Seite 5 von 5