Richtlinien fur die Durchfuhrung des Eigenlebens der Judo-Abteilung des PSV Essen



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Transkript:

Richtlinien fur die Durchfuhrung des Eigenlebens der Judo-Abteilung des PSV Essen 1 Name der Abteilung Die Abteilung fohrt den Namen Polizei-Sportverein Essen 1922 e.v. Abteilung Judo. Sie ist an die Satzung des Hauptvereins gebunden. 2 Zweck und Ziel Die Judoabteilung hat sich zum Ziel gesetzt, Judo in Theorie und Praxis zu vermitteln, gewachsene Traditionen zu pflegen, sowie mit Hilfe moderner Methoden Lehrarbeit zu leisten. Die Schulung umfasst sowohl Fortgeschrittene als auch Anfanger. Besonders die Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist erklartes Ziel der Abteilung. Ein breiter Raum soli dabei dem Judo-Breitensport, sowohl for Kinder und Jugendliche als auch for altere Menschen, eingeraumt werden. Die Abteilung strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Abteilungen mit ahnlichen Zielen an. 3 Gemeinniitzigkeit Ais Abteilung des PSV Essen ev. verfolgt die Judoabteilung ausschliel1lich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke. Die Abteilung ist selbstlos tatig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Abteilung durfen nur fur satzungsgemal1e Zwecke im Sinne der PSV-Satzung verwendet werden. Es durfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Abteilung fremd sind oder durch unverhaltnismal1ig hohe Vergutungen begunstigt werden. 4 Mitgliedschaft Der Abteilung gehoren a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder an. Ober die Zulassung oder Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft entscheidet der geschaftsfohrende Vorstand. Um Aufnahme kann mit einem schriftlichen Antrag ersucht werden. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Grunden verweigern. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebuhr zu entrichten, deren Hohe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss. Danach erloschen aile Rechte und Pflichten, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beitragsruckstande oder anderer Forderungen der Abteilung, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres moglich. Er muss dem geschaftsfohrenden Vorstand mindestens 6 Wochen vor Ende des betreffenden Jahres durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes ohne formliches Ausschlussverfahren ausgeschlossen werden, wenn

--es mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Ruckstand ist. Wegen der Falligkeiten wird auf die anhangende Beitrags- und Gebuhrenordnung verwiesen. --es uber die zuletzt angezeigte Adresse nicht mehr erreicht werden kann. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied auberdem bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.b. bei schwerer Schadigung des Zwecks oder des Ansehens der Abteilung. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. 5 Beitrage Die Mitgliedschaft in der Abteilung ist an die Beitragszahlung gebunden. Fur den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder gelten besondere Regelungen. Die Hohe der Beitrage und Gebuhren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind in der Beitrags- und Gebuhrenordnung festgelegt. Zahlungen erfolgen ausschlieblich uber ein Lastschriftverfahren. Die entsprechende Einverstandniserklarung ist mit dem Aufnahmeantrag zu erteilen. Der Beitrag wird mindestens vierteljahrlich im voraus abgebucht. Bei Mitgliedschaft mehrerer Familienmitglieder kann ein Rabatt gewahrt werden. Fur die Nutzung der abteilungseigenen Sauna ist eine Jahresgebuhr zu zahlen. Die Nutzung der Sauna durch Gaste ist gesondert geregelt. Gleiches gilt fur die Nutzung aller der Abteilung zur Verfugung stehenden Gerate, Anlagen und Raumlichkeiten. 6 Organe der Judoabteilung Organe der Judoabteilung sind a) die ordentliche Mitgliederversammlung b) die auberordentliche Mitgliederversammlung c) der geschaftsfuhrende Vorstand d) der Vorstand 7 Mitgliederversammlung Hochstes Organ der Judoabteilung und letzte Instanz bei Rechtsfragen ist die Mitgliederversammlung. Teilnahme- und stimmberechtigt sind aile volljahrigen Abteilungsmitglieder, soweit sie mit ihrer Beitragszahlung nicht im Ruckstand sind. Das Obertragen einer Stimme auf andere Versammlungsteilnehmer ist nicht zulassig. 1. Feststellung der Beschlussfahigkeit, Genehmigung des Vorjahresprotokolls, Beschlussfassung uber die Tagesordnung 2. Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprufer 3. Genehmigung der Haushaltsrechnung 4. Entlastung des Vorstandes 5. Neuwahlen des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassierers, des Sportwartes, des Jugendwartes, der Jugendwartin sowie der Frauenwartin 6. Neuwahlen der Kassenprufer 7. Genehmigung des Haushaltsplanes

8. Bestatigung der vom geschaftsfohrenden Vorstandes bestellten Vorstandsmitglieder 9. Festsetzung der Beitrage, GebOhren und Honorare 10. Beschlussfassung Ober Abteilungsrichtlinien und Ordnungen 11. Beschlussfassung Ober Antrage 12. Entscheidung Ober Rechtsfragen in letzter Instanz 13. Festlegung von art und Zeit der nachsten Mitgliederversammlung Der geschaftsfohrende Vorstand ladt jahrlich zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungsfrist betragt vier Wochen. Eingeladen wird durch Aushang im Obungsbereich und durch AnkOndigung auf der Internetseite der Abteilung. Beschlussfahigkeit Die Mitgliederversammlung ist beschlussfahig, wenn sie ordnungsgemaf1 einberufen wurde. AuBerordentliche Mitgliederversammlung Eine auf1erordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschaftsfohrenden Vorstand innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn es das Interesse der Abteilung erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der GrOnde die Einberufung verlangen. Die Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Antrage Antrage zur Aufnahme in die Tagesordnung konnen von allen stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern gestellt werden, wenn sie wenigstens zwei Wochen vor der Versammlung dem geschaftsfohrenden Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsantrage konnen bis zum Beginn der Versammlung eingebracht werden und mossen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Antrage zur Anderung der Abteilungsrichtlinien konnen nicht als Dringlichkeitsantrage auf die Tagesordnung gesetzt werden. Abstimmungen/Beschlilsse BeschlOsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Antrage zur Anderung der Abteilungsrichtlinien bedorfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Ober einen Punkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es lie~t ein Formfehler vor. Wahlen Aile Wahlen erfolgen in geheimer Wahl. Steht for ein Amt nur ein Kandidat zur VerfOgung, so ist eine Wahl per Handzeichen moglich. Ais gewahlt gilt, wer mehr als die Halfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhalt keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt aile zwei Jahre wechselweise. Es werden gewahlt in den Jahren mit ungerader Zahl

1. 1. Vorsitzender (Abteilungsleiter) 2. Sportwart 3. Jugendwart 4. 2. Vorsitzender (GeschaftsfUhrer) 5. Kassierer 6. Jugendwartin 7. Frauenwartin Der geschaftsfuhrende Vorstand, der Kassierer, der Sportwart und die Frauenwartin werden von der Mitgliederversammlung gewahlt. Der Pressewart und der Geratewart werden vom geschaftsfuhrenden Vorstand eingesetzt und von der Mitgliederversammlung bestatigt. Die Jugendwartin wird von den weiblichen Jugendlichen und der Jugendwart durch die mannlichen Jugendlichen der Abteilung gewahlt und jeweils durch die Mitgliederversammlung bestatigt. Wahlbar in den Vorstand sind nur Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Amt endet durch Tod, Rucktritt, Ausschluss oder Austritt. Zur DurchfUhrung der Vorstandsentlastung und der Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter gewahlt. ProtokollfOhrung Ober den Inhalt und Verlauf einer jeden Versammlung und uber die gefassten Beschlusse ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom ProtokollfUhrer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Es ist in geeigneter Form zu veroffentlichen und muss bei der nachsten Versammlung genehmigt werden. 8 Vorstand Die Leitung und Fuhrung der Abteilung obliegt dem Vorstand. Dieser ist fur aile Angelegenheiten zustandig, soweit sie nicht satzungsgemap.. anderen Organen ubertragen sind. Der Vorstand besteht aus 1. dem geschaftsfohrenden Vorstand Dazu gehoren a) der 1. Vorsitzende (Abteilungsleiter) b) der 2. Vorsitzende (GeschaftsfUhrer) 2. und den weiteren Vorstandsmitgliedern Dazu gehoren c) der Kassierer d)dersportwart e)derjugendwart f) die Jugendwartin g) die Frauenwartin h) der Pressewart i) der Hallen- und Geratewart

1. Vorsitzender (Abteilungsleiter) Der 1. Vorsitzende leitet die Judoabteilung, vertritt sie nach aup.>en,setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und leitet diese. Er kann Aufgaben an Ausschusse und Einzelpersonen delegieren und im Faile eines Ausfalls kommissarisch Vorstandsmitglieder einsetzen, die bis zur nachsten Mitgliederversammlung das Amt mit allen Rechten und Pflichten ausuben. 2. Vorsitzender (GeschaftsfOhrer) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und ist auf dessen Weisung hin zeichnungsberechtigt. Er erledigt die Geschafte der Abteilung laut Richtlinien, Satzung des Hauptvereins und Anweisung des 1. Vorsitzenden. Kassierer Der Kassierer fuhrt die Aufsicht uber die Finanzen und erledigt die laufenden Geldangelegenheiten der Abteilung laut Richtlinien eigenverantwortlich. Er sorgt fur eine ordnungsgemap.>e BuchfUhrung. Fur jedes Jahr ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Dem 1. Vorsitzenden ist auf Verlangen ein Bericht uber die Finanzsituation zu erstatten. Ausgaben fur den nicht regelmap.>igensportverkehr, Anschaffungen usw. sind grundsatzlich vom geschaftsfuhrenden Vorstand zu genehmigen. Dem Kassierer obliegt in Abstimmung mit dem geschaftsfuhrenden Vorstand die Aufstellung eines Haushaltplanes fur das jeweils kommende Geschaftsjahr. Sportwart Zweck und Ziel der Abteilung sind in 2 der Richtlinien beschrieben. Die damit verbundenen Aufgaben sind Sache des Sportwartes. Jugendwart/Jugendwartm Der Jugendwart / die Jugendwartin ist zustandig fur die sportliche und kulturelle Betreuung der mannlichen / weiblichen Kinder und Jugendlichen der Abteilung. Frauenwartin Die Frauenwartin vertritt die weiblichen Mitglieder der Abteilung im Vorstand. Pressewart Der Pressewart hat fur die Publikation des Zwecks und der Ziele, des Sportverkehrs, der sportlichen Erfolge und der in der Abteilung geleisteten Arbeit zu sorgen. Er berichtet in den bffentlichen Medien und durch Aushang. Des Weiteren obliegt ihm die Organisation des Schwarzen Bretts. Hallen- und Geratewart Der Hallen- und Geratewart ist fur die Instandhaltung aller von der Abteilung genutzten Raume und Gerate zustandig.

10 Kassenpriifer Zur PrOfung der Kasse der Abteilung werden von der Mitgliederversammlung zwei KassenprOfer und ErsatzprOfer Oberlappend gewahlt. Sie dorfen nicht dem Vorstand angehoren. Wiederwahl ist moglich. Die KassenprOfer profen die Abteilungskasse auf ihre Ordnungsmar..igkeit rechtzeitig vor der nachsten Mitgliederversammlung und legen dieser einen Bericht vor. 11 Ehrenvorsitzende I Ehrenmitglieder Ehemalige Abteilungsleiter konnen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Entscheidung darober trifft die Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende konnen auf Einladung an Vorstandssitzungen teilnehmen und mit besonderen Aufgaben betraut werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 13 Geschaftsjahr Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 14lnkrafttreten Die Abteilungsrichtlinien wurden von der Mitgliederversammlung am 12.02.1993 verabschiedet und traten am 01.04.1993 in Kraft. Redaktionell geandert am 06.11.1996. Erweitert durch die Mitgliederversammlung am 29.02.2008. Die Richtlinien wurden im Verlauf des Jahres 2008 erneut Oberarbeitet und von der Mitgliederversammlung am 27.02.2009 beschlossen.