1 Öffentliche Abfallabfuhr

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Transkript:

Abfallordnung vom 11. Dezember 2002 - Seite 1 KUNDMACHUNG Gem. 94 O.ö. Gemeindeordnung 1990 idgf. wird folgende Verordnung des Gemeinderates kundgemacht: ABFALLORDNUNG (laut Erlass des Amtes der OÖ Landesregierung, UR-570000/181-1997 vom 9.10. bzw. 18.12.1997) Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Marien vom 11. Dezember 2002 mit der eine Abfallordnung der Gemeinde St. Marien erlassen wird. Aufgrund des 10 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (O.ö. AWG 1997), LGBI 86/1997 idgf. wird verordnet: 1 Öffentliche Abfallabfuhr (1) Die Gemeinde St. Marien betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (Restabfall), haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und sperrigen Abfälle eine öffentliche Abfallabfuhr. (2) Die Gemeinde St. Marien betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Biogenen Abfälle, ausgenommen jener Biogenen Abfälle die im Garten anfallen (z.b. Gras-, Strauch-, Baumschnitt und Laub) eine öffentliche Abfallabfuhr. (3) Die Gemeinde St. Marien betreibt für die im Gemeindegebiet anfallenden Biogenen Abfälle, die nicht unter 1 Abs.2 durch die öffentliche Abfallabfuhr gesammelt werden, eine Kompostierungsanlage. (4) Die Gemeinde St. Marien kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen privatrechtliche Verträge über die Sammlung, Abfuhr und Verarbeitung von Abfällen abschließen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in den Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoff oder einer Verrottung als Biogener Abfall zugeführt werden. (2) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs.1, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können. (3) Biogene Abfälle sind verrottbare Stoffe im Sinne des Abs. 1 und Abs.2, wie Gras-, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung zugeführt werden. (4) Altstoffe sind Sachen, die Abfälle im Sinne des Abs. 1 und 2 darstellen und sodann einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Abfallordnung vom 11. Dezember 2002 - Seite 2 (5) Stoffliche Verwertung von Abfällen bedeutet den Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von Wirtschaftsgütern (z.b. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung). (6) Kompostierung (Verrottung) ist die Umwandlung von Biogenen Abfällen in humusähnliche Stoffe. (7) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind vorwiegend feste Abfälle aus Gewerbe und Industrie, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung mit Hausabfällen vergleichbar sind. 3 Abfalltrennung (1) Jedermann ist verpflichtet, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, dass eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw. Kompostierung möglich wird. (2) Insbesondere sind Hausabfälle, sperrige Abfälle und Biogene Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen. Biogene Abfälle laut 1 Abs.3 sind zur gemeindeeigenen Kompostierungsanlage zu bringen. 4 Abholbereich Der Abholbereich für die öffentliche Abfallabfuhr laut 1 Abs.1 und Abs.2 umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde St. Marien, hinsichtlich der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle jedoch mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgelisteten Betriebe. 5 Anschlusspflicht (1) Die Grundeigentümer im Abholbereich sind berechtigt und verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle und Biogenen Abfälle laut 1 Abs.1 und 2 durch die öffentliche Abfallabfuhr bzw. durch den von der Gemeinde St. Marien beauftragten Dritten sammeln und abführen zu lassen. Hinsichtlich der Biogenen Abfälle nach 1 Abs.3 besteht die Berechtigung und Verpflichtung, diese auf die Kompostierungsanlage zu bringen. (2) Von der Anschlusspflicht gem. Abs.1 sind ausgenommen: a) Grundeigentümer insoweit, als sie über eigene zulässige Abfallbehandlungsanlagen verfügen b) Grundeigentümer hinsichtlich jener Teile der Abfälle, die verfüttert werden c) Grundeigentümer hinsichtlich der Biogenen Abfälle, wenn sie über eine Eigenkompostierung verfügen, diese betreiben und dies dem Gemeindeamt St. Marien schriftlich mit Erklärung bekannt geben

Abfallordnung vom 11. Dezember 2002 - Seite 3 6 Abfallbehälter (1) Für die Lagerung der Hausabfälle sind von den Anschlusspflichtigen a) Blechringtonnen 60 lt. DIN 6629 b) Blechringtonnen 90 lt. ÖNORM 2013 c) Kunststofftonnen 110 lt. ÖNORM 2014 d) Kunststofftonnen-fahrbar 120 lt. ÖNORM 2014 e) Kunststofftonnen-fahrbar 240 lt. ÖNORM 2014 f) Kunststoffcontainer-fahrbar 770 lt. ÖNORM 2065 g) Blechcontainer-fahrbar 770 lt. ÖNORM 2015 h) Kunststoffcontainer-fahrbar 1100 lt. ÖNORM 2065 i) Blechcontainer-fahrbar 1100 lt. ÖNORM 2015 j) Abfallsäcke (mit Firmenaufschrift des Abfuhrunternehmens), Benutzung jedoch lediglich in Ausnahmefällen60 lt. zu verwenden. (2) Für die Lagerung der Biogenen Abfälle sind von den anschlusspflichtigen - Haushalten a) Biotonnen aus Kunststoff25 lt. b) Biotonnen aus Kunststoff40 lt. - Geschäfts- und Gastgewerbebetrieben Biotonnen aus Kunststoff120 lt. od. 240 lt. zu verwenden. (3) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle und für die Biogenen Abfälle laut 1 Abs.1 und 2 werden von der Gemeinde beschafft und an die Anschlusspflichtigen verkauft. (4) Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benützer der Behälter und die mit der Sammlung und Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, dass durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen. (5) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und nur soweit gefüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der Abfälle in die Behälter, das Ausleeren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als Hausabfälle bzw. Biogene Abfälle laut 1 Abs.1 und 2 dürfen nicht eingefüllt werden. Die Verwendung von gebrauchten Abfallsäcken ist nicht gestattet. Am Abfuhrtag sind die Abfallbehälter geschlossen und/oder die Abfallsäcke zugebunden zur Abholung am Gehsteig, bzw. Straßenrand bereitzustellen. 7 Anzahl der Abfallbehälter (1) Die Anzahl der, für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter, richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner bzw. Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und Menge der durchschnittlich anfallenden Hausabfälle bzw. Biogenen Abfälle und der Größe der Abfallbehälter. Im Zweifelsfall ist die Anzahl von amtswegen oder auf Antrag des Anschlusspflichtigen vom Bürgermeister nach Grundsätzen mit Bescheid festzusetzen:

Abfallordnung vom 11. Dezember 2002 - Seite 4 Pro Person kann mit einem wöchentlichen Abfallvolumen von 5 bis 15 Liter gerechnet werden. 8 Abfuhrtermine (1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle durch den beauftragten Dritten erfolgt drei-, bzw. sechswöchentlich. Drei-wöchentlicher Abfuhrbereich: Ortschaft St. Marien: St. Marien, Sportplatzstraße, Mühlenstraße, Schulstraße, Roggenweg, Weizenstraße, Kastanienweg, Eichenstraße bis H.Nr. 11, Tulpenweg, Styriaweg, Florianer Straße bis H.Nr. 34, Kimmersdorfer Straße, Nelkenweg, Gärtnerstraße, Rosenweg, Margaritenweg, Narzissenweg, Tischlerstraße, Linzer Straße, Waldstraße, Tannenweg, Ahornweg, Fichtenstraße, Buchenweg, Rhemastraße, Birkenweg, Moslbergerstraße; Am Leitnerberg, Oberndorf 1 4, 10 11, 24, Lärchenweg, Ortschaft Nöstlbach: Nöstlbachstraße, Griesstraße, Fischerweg, Pachersdorf Straße, Bachweg, Kindergartenstraße, Austraße, An der Bahn, Kremsuferstraße, Kranichweg, Sailerbachstraße, Schwanenweg, Reiherweg, Bahnweg, Feldweg, Am Nordrain, Möwenweg, Schmiedestraße. Ortschaft Weichstetten: Weichstetten-Nord von H.Nr. 1 bis 17, 19 bis 62, Weichstetten-Ost von.h.nr.1 bis 26,40 bis 83, Weichstetten-Süd bis H.Nr.53, 101 111, Weichstetten-West bis H.Nr.63 und H.Nr.90; Die Abfallbehälter für eine 3-wöchige Abfuhr sind mit einem von der Gemeinde vorgesehenen roten Aufkleber zu versehen. Sechs-wöchentlicher Abfuhrbereich: Die Ortschaften des restlichen Gemeindegebietes: Grub, Kurzenkirchen, Stein, Niederschöfring, Weichstetten-Nord H.Nr. 18, 70 bis 104, Weichstetten-Ost H.Nr. 31 bis 38, Weichstetten-Süd H.Nr. 60 bis 92, Weichstetten-West H.Nr. 66 bis 71, Tiestling, Thal, Oberschöfring,, Oberndorf H.Nr. 5 bis 35, Pichlwang, St. Michael, Neuhofner Straße, Gewerbeparkstraße, Gruber & Kaja-Straße, Eichenstraße ab H.Nr. 14, Die Abfallbehälter für eine 6-wöchentliche Abfuhr sind mit einem von der Gemeinde vorgesehenen blauen Aufkleber zu versehen. Wesentliche Bedingungen für Abfuhrintervalle die länger als drei Wochen sind: a) In die Abfallbehälter für Hausabfälle dürfen nur untergeordnete Mengen an Hygieneartikel gegeben werden. b) Altstoffe, insbesonders Altpapier und Altglas sind soweit wie möglich getrennt zu sammeln und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. (2) Die Sammlung und Abfuhr der Biogenen Abfälle laut 1 Abs.2 durch die Gemeinde St. Marien bzw. durch den beauftragten Dritten erfolgt zweiwöchentlich. In den Sommermonaten bzw. bei Bedarf kann die Abfuhr und Sammlung von diesen Biogenen Abfällen wöchentlich erfolgen. (3) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde bzw. durch einen beauftragten Dritten erfolgt zweimal im Jahr. Darüber hinaus erfolgt die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle im wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nach Bedarf. (4) Die Tage der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, Biogenen und sperrigen Abfälle, sowie der Öffnungszeiten der Kompostierungsanlage werden vom Bürgermeister rechtzeitig im Abfall-Leitfaden der Gemeinde St. Marien bekannt gegeben.

Abfallordnung vom 11. Dezember 2002 - Seite 5 (5) Bei begründeten Anträgen kann der Bürgermeister für den 3-wöchentlichen Abfuhrbereich Ausnahmen für eine 6-wöchentliche Abfuhr bewilligen, wenn nach objektiver Sachlage und bei Heranziehung der Größe der vorhandenen Abfallbehälter eine Überfüllung in der Regel nicht zu erwarten ist. (6) Sollte nach Bewilligung eines längeren Abfuhrintervalles eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nicht gewährleistet sein, ist vom Bürgermeister mit Bescheid ein kürzeres Intervall festzusetzen. 9 Kompostierungsanlage Die Gemeinde St. Marien bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Kompostierungsanlage, KG Kimmersdorf Parzelle 307/1 und 309, in der Moslbergerstraße, die von Herrn Lamm Alfred, 4502 St. Marien, Oberndorf 8, betrieben wird. 10 Anzeigepflicht Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück abzuführenden Abfalles wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen. 11 Bauwerke auf fremden Grund Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden. 12 Gebühren und Beiträge Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den Bestimmungen des 34 OÖ. AWG 1997 vorzunehmen. Hiezu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung. 13 Inkrafttreten (1) Diese Abfallordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 04.03.1999 außer Kraft. St. Marien, am 12. Dezember 2002 Der Bürgermeister angeschlagen am:... abgenommen am:...

Abfallordnung vom 11. Dezember 2002 - Seite 6 Anhang 1 Liste der von der öffentlichen Abfuhr der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle ausgenommenen Betriebe: Name des Unternehmens keine Ausnahmen - Adresse