Geschäftsordnung für den Fahrgastbeirat der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) und der Rhein-Erft Verkehrsgesellschaft mbh (REVG) Satzung FGB Seite 1 von 10 Stand: 26. Januar 2016
Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Aufgaben, Kompetenzen 2 Zusammensetzung, Auswahlverfahren 3 Amtszeit 4 Organisation 5 Sitzungen 6 Administrative Tätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit 7 Beschlussfassung 8 Rechtliche Stellung 9 Auflösung 10 Schlussbestimmungen Satzung FGB Seite 2 von 10 Stand: 26. Januar 2016
Präambel Der Aufsichtsrat der Regionalverkehr Köln GmbH hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2009 die Einführung eines gemeinsamen Fahrgastbeirates für die Unternehmen RVK und REVG beschlossen. Der Fahrgastbeirat dient zur Optimierung der Kommunikation mit den Kunden/ Kundinnen. Seine Mitglieder vertreten die Interessen der Fahrgäste beider Verkehrsunternehmen. Sie bringen Anregungen, Wünsche und Kritik ein. Ferner informiert der Beirat beide Unternehmen über Kundenerfahrungen zu Image und Qualität des Nahverkehrsangebots. Mittels seiner inhaltlichen Arbeit und seines Engagements trägt der Fahrgastbeirat zur gesteigerten Kundenfreundlichkeit und somit zur positiven Außenwirkung beider Gesellschaften bei. Diese Geschäftsordnung soll einer vertrauensvollen, kooperativen und fairen Zusammenarbeit aller Beteiligten dienen. Satzung FGB Seite 3 von 10 Stand: 26. Januar 2016
1 Aufgaben, Kompetenzen (1) Der Fahrgastbeirat hat eine beratende Funktion gegenüber der Regionalverkehr Köln GmbH sowie der Rhein-Erft Verkehrsgesellschaft mbh. (2) Der Fahrgastbeirat wird, soweit keine vertraulichen Informationen betroffen sind, in den Sitzungen über aktuelle, kundenrelevante Maßnahmen beider Unternehmen informiert. (3) Der Beirat nimmt folgende wesentlichen Aufgaben wahr: Die Mitglieder nehmen Kundenwünsche entgegen und bringen diese in den Beirat ein. Der Beirat nimmt Berichte zum Beschwerdemanagement und anderen Schwerpunktthemen entgegen. Der Fahrgastbeirat macht selbst Vorschläge, die zur Verbesserung des ÖPNV-Angebots führen. Der Beirat nimmt Stellung zu wesentlichen kundenrelevanten Maßnahmen, über die er in den Sitzungen informiert und hierdurch in die Lage versetzt wird, die Meinung der Fahrgäste zu äußern. Der Beirat hat das Recht, Anregungen zur Tagesordnung zu machen. Satzung FGB Seite 4 von 10 Stand: 26. Januar 2016
2 Zusammensetzung, Auswahlverfahren (1) Die Vertreter der Fahrgäste sind unabhängige, ehrenamtliche Mitglieder, die einen repräsentativen Querschnitt aller Fahrgäste beider Verkehrsunternehmen darstellen sollen. (2) Die Mitglieder repräsentieren die Fahrgäste aus den Gebietskörperschaften Rhein-Erft-Kreis (vier Mitglieder), Rheinisch-Bergischer Kreis (drei Mitglieder), linksrh. Rhein-Sieg- Kreis (drei Mitglieder) und Kreis Euskirchen (drei Mitglieder). Bis zu drei Sitze werden vom Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW besetzt. Ein Sitz erhält der Fahrgastverband PRO BAHN. (3) Der Fahrgastbeirat besteht regelmäßig aus 17 Mitgliedern. (4) Die potenziellen Mitglieder müssen sich anhand eines Bewerbungsformulars für einen Sitz im Beirat bewerben. Aus den Bewerbungen werden Mitglieder und Ersatzmitglieder per Losverfahren durch die RVK / REVG ermittelt. Hat ein Mitglied an zwei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilgenommen, wird es durch die RVK / REVG kontaktiert, ob weiterhin Interesse an einer Mitgliedschaft besteht. Bei Verzicht oder Nichtmeldung innerhalb von acht Wochen endet die Mitgliedschaft automatisch und der Platz wird durch ein Ersatzmitglied nachbesetzt. (5) Vielfahrer/innen und langjährige Abonnement-Kunden/ Kundinnen werden bei der Auswahl der Mitglieder bevorzugt behandelt. Satzung FGB Seite 5 von 10 Stand: 26. Januar 2016
3 Amtszeit (1) Die Amtszeit des Fahrgastbeirates beträgt vier Jahre. Die Mitgliedschaft der Vertreter/innen ist nicht auf eine Amtszeit beschränkt. (2) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig durch Verzicht oder Ausschluss. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds berufen die RVK und REVG für die verbleibende Amtszeit der Beiratsmitglieder ein Ersatzmitglied aus der Reihe der noch nicht berücksichtigten Bewerber, wobei die Kriterien zur Zusammensetzung gem. 2 nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. (3) Bei groben Verstößen gegen die Geschäftsordnung oder gegen die Interessen der RVK / REVG kann ein Mitglied auf Antrag einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Beirates während seiner Amtszeit aus dem Fahrgastbeirat ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satzung FGB Seite 6 von 10 Stand: 26. Januar 2016
4 Organisation (1) Der Beirat wählt für die Dauer der Amtszeit des Fahrgastbeirates aus seiner Mitte zu Beginn einer Amtsperiode in offener Wahl eine/n Vorsitzende /n sowie eine/n Stellvertreter/in mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Beiratsmitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Der/die Vorsitzende soll ein/e Vertreter/in der Fahrgäste aus den Gebietskörperschaften sein. (2) Der/die Vorsitzende ist primärer Ansprechpartner für beide Verkehrsunternehmen sowie für die interessierte Öffentlichkeit. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Vorsitzenden wählt der Fahrgastbeirat aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit des Beirates. Satzung FGB Seite 7 von 10 Stand: 26. Januar 2016
5 Sitzungen (1) Der Fahrgastbeirat tritt je nach Bedarf bis zu dreimal jährlich zusammen. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie finden turnusmäßig in der Hauptverwaltung der RVK oder den Niederlassungen Bergheim, Euskirchen, Meckenheim und Wermelskirchen statt. Eventuelle Fahrtkosten der Mitglieder werden von der RVK / REVG erstattet. (3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfall übernimmt der/die Stellvertreter/in die Sitzungsleitung. Die konstituierenden Sitzungen zu Beginn einer jeweiligen Amtsperiode werden vom jeweils ältesten Fahrgastbeiratsmitglied geleitet. (4) Über die Sitzungen werden Ergebnisprotokolle geführt. (5) Von Seiten der Verkehrsunternehmen nimmt die Betriebsleitung von der RVK und der REVG teil. (6) Beiratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,-. Es wird darauf hingewiesen, dass die RVK und die REVG diese Aufwandentschädigung nicht versteuern werden. Dies obliegt jedem Beiratsmitglied selbst. Satzung FGB Seite 8 von 10 Stand: 26. Januar 2016
6 Administrative Tätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit (1) Das Sekretariat der Betriebsleitung der RVK / REVG übernimmt die administrativen Tätigkeiten für den Fahrgastbeirat (Tagesordnung, Einladungen, Ergebnisprotokolle etc. und den Versand). (2) Die Stabsstelle Konzernkommunikation/Medien der RVK übernimmt den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Projekteinführung. 7 Beschlussfassung (1) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme und gleiches Stimmrecht. (2) Der Fahrgastbeirat kann Beschlüsse fassen, die der Geschäftsführung von RVK und REVG als Grundlage für kundenrelevante Maßnahmen dienen. Wird einer Empfehlung des Fahrgastbeirates nicht entsprochen, werden die Gründe dafür in der jeweils darauf folgenden Sitzung mitgeteilt. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch sechs Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann die Sitzung dennoch stattfinden. Beschlüsse können in diesem Fall nicht gefasst werden. Satzung FGB Seite 9 von 10 Stand: 26. Januar 2016
8 Rechtliche Stellung Der Fahrgastbeirat ist weder ein Organ der Regionalverkehr Köln GmbH noch der Rhein-Erft Verkehrsgesellschaft mbh. Er ist ausschließlich ein beratendes Gremium. 9 Auflösung Der Fahrgastbeirat kann durch einen Zwei-Drittel-Mehrheits- Beschluss aller Mitglieder oder durch einen Beschluss von RVK und REVG aufgelöst werden. Ein Auflösungsbeschluss durch die RVK und die REVG ist plausibel zu begründen. 10 Schlussbestimmungen (1) Diese Geschäftsordnung ist per Beschluss des Beirats in dessen konstituierenden Sitzung vom 14. Januar 2010 in Kraft getreten und durch Beschluss in der 14. Sitzung am 26. Januar 2016 geändert worden. (2) Änderungen der Geschäftsordnung können nach Vorberatung mit dem Vorsitzenden des Beirats durch die RVK und die REVG vorgenommen werden. Die Mitglieder des Fahrgastbeirats werden bei nächster Gelegenheit informiert. Satzung FGB Seite 10 von 10 Stand: 26. Januar 2016