BILANZBUCHHALTUNGS-(BERUFS)AUSÜBUNGSRICHTLINIE RICHTLINIE DER PARITÄTISCHEN KOMMISSION BILANZBUCHHALTUNGSBERUFE ÜBER DIE AUSÜBUNG DER BILANZBUCHHALTUNGSBERUFE (BILANZBUCHHALTER, BUCHHALTER, PERSONALVERRECHNER LT. BIBUG 2006) Beschlossen von der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe am 9.1.2008 Genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit am 21.4.2008 Änderungen zu 15 ff Beschlossen von der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe am 8.6.2011 Genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 6.3.2012 BMWFJ-91.525/0682-I/3/2011 Veröffentlicht am 9.3.2012 gemäß 69 Abs. 3 BibuG Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Grohgasse 3/2 1050 Wien www.bilanzbuchhaltung.or.at 20120309 1
INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Standesgemäßes Verhalten 1 Allgemeines 2 Aufträge 3 Eigenverantwortung 4 Auftragsübernahme 5 Unterlagen 6 Sachlich korrektes Verhalten gegenüber Behörden 7 FinanzOnline 8 Mitarbeiter 9 Zusammenarbeit 2. Abschnitt: Fortbildung 10 Allgemeines 11 Umfang und Inhalt 12 Lehrveranstaltungen 13 Nachweis 14 Überprüfung 3. Abschnitt: Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 15 Begriffsbestimmungen 16 Ausgestaltung von Sorgfaltspflichten 17 Wirtschaftlicher Eigentümer 18 Vereinfachte Sorgfaltspflichten 19 Verstärkte Sorgfaltspflichten 20 Ausführung durch Dritte 21 Meldepflichten 22 Verbot der Informationsweitergabe 23 Risikoprofile 4. Abschnitt: Besondere Regelungen hinsichtlich des Wahlrechtes der Kammermitgliedschaft ( gilt nicht für Buchhalter und Personalverrechner) 24 Wahl- und Wechselrecht 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 25 Verweise 26 Inkrafttreten 27 Kundmachung 20120309 2
Richtlinie der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe über die selbständige Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner) Aufgrund des 69 BibuG BGBl. I Nr. 161/2006 vom 1. Dezember 2006 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird verordnet: 1. Abschnitt: Standesgemäßes Verhalten 1 Allgemeines Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich, unabhängig und verschwiegen auszuüben. 2 Aufträge (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Dienstleistungen, Aufgaben und Vertretungen gesetzmäßig auszuführen. Dabei sind sie verpflichtet, die anerkannten fachlichen Regeln zu beachten. (2) Sie haben die Rechte ihrer Auftraggeber gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. 3 Eigenverantwortung (1) Berufsberechtigte haben ihr Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, ihr Urteil selbst zu bilden und ihre Entscheidung selbst zu treffen. (2) Berufsberechtigten ist es untersagt, berufliche Aufträge zu übernehmen, wenn die geforderte Eigenverantwortung nicht getragen werden kann. 4 Auftragsübernahme (1) Berufsberechtigte sind nur dann berechtigt einen Auftrag zu übernehmen und auszuführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit und eventuelle Hilfsmittel verfügen. (2) Berufsberechtigte haben die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. (3) Berufsberechtigte dürfen Aufträge nur im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Berufsrechte annehmen. Geht ein Auftrag darüber hinaus, haben sie den Auftraggeber darüber zu informieren. (4) Aufträge, die sonstige Rechte der Gewerbeordnung umfassen, dürfen nur von Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, angenommen werden ( 68 Abs. 3 BibuG) 20120309 3
(5) Berufsberechtigte dürfen die anderen Berufen (z.b. Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Finanzdienstleister, Ziviltechniker) unbeschadet der gewerblichen Nebenrechte 2 Abs. 2 Z 6, 3 Abs. 2 Z 2, 4 Abs. 2 Z 2 BibuG ausdrücklich vorbehaltenen Tätigkeiten weder anbieten noch erbringen.* (6) Ergibt sich nachträglich die Unerfüllbarkeit des Auftrages, ist dieser zurückzulegen. 5 Unterlagen (1) Sofern sich nicht nach anderen Vorschriften die Pflicht zu einer längeren Aufbewahrung ergibt, sind Berufsberechtigte verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit einem Auftrag übergebenen Unterlagen und den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre aufzubewahren. Die Vorschriften über Aufbewahrungsfristen im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die Geldwäsche bleiben unberührt. (2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers während der Aufbewahrungsfrist oder bei Beendigung des Auftragsverhältnisses die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen unter Hinweis auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen herauszugeben. (3) Berufsberechtigte sind berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Honoraransprüche die Herausgabe der von ihnen erstellten und noch nicht bezahlten Werke zurückzuhalten, sofern dies nicht gegen die Treuepflichten verstoßen würde. 6 Sachlich korrektes Verhalten gegenüber Behörden Berufsberechtigte sind verpflichtet, sich in Ausübung der ihnen übertragenen Angelegenheiten gegenüber Behörden und deren Organen entsprechend zu verhalten. 7 FinanzOnline (1) Berufsberechtigten ist es untersagt, als Teilnehmer von FinanzOnline zu Unrecht von der Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Für Bilanzbuchhalter, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören, gelten die Bestimmungen gem. 90 Abs. 1 BibuG. Für Bilanzbuchhalter die der Wirtschaftskammer angehören, gelten die Bestimmungen gem. 90 Abs. 2 BibuG. (2) Berufsberechtigte haben diese Verpflichtung in schriftlicher Weise auf ihre Mitarbeiter zu überbinden und in Missbrauchsfällen in geeigneter Weise vorzugehen. Anmerkung zu 4 Abs. 5 der Ausübungsrichtlinie Diesbezüglich wird insbesondere auf die Bestimmungen des 116 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 1999 BGBl. I 1999/58, 57 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl 96/1868 sowie 366 der Gewerbeordnung BGBl 448/1994 verwiesen. 20120309 4
8 Mitarbeiter (1) Berufsberechtigte haben bei der Einstellung von Mitarbeitern die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber zu überprüfen. Mitarbeiter sind nach Maßgabe ihrer Verantwortung über ihre Berufspflichten, insbesondere die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, nachweislich zu belehren und in ihrer Tätigkeit gewissenhaft zu beaufsichtigen. (2) Bei der Einstellung von Lehrlingen, Praktikanten und Treuhandassistenten haben Berufsberechtigte im Besonderen für die fachliche Anleitung, eine faire und befriedigende Arbeitseinteilung und die berufliche Fortbildung zu sorgen. (3) Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen (z.b. Arbeitszeitgesetz) und der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen (Kollektivvertrag) sind selbstverständlicher Bestandteil jedes von Berufsberechtigten geführten Unternehmens. 9 Zusammenarbeit (1) Fallweise oder dauernde Zusammenarbeit mit anderen Berufsberechtigten der Bilanzbuchhaltungsberufe, mit freien und gewerblichen Unternehmen muss unter Beachtung der jeweiligen Berufsvorschriften auf partnerschaftliche, faire und transparente Weise erfolgen. (2) Die sich aus der jeweiligen Mitgliedschaft zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer) ergebenden Verpflichtungen der Partner sind zu respektieren. Bei unterschiedlichen empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind diejenigen anzuwenden, die der Partner mit dem größten vereinbarten Honoraranteil im geschäftlichen Verkehr verwendet. 2. Abschnitt: Fortbildung 10 Allgemeines Im Rahmen der Berufsausübung der Berufsberechtigten wird eine verpflichtende jährliche Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lerneinheiten vorgeschrieben. 11 Umfang und Inhalt (1) Als Lerneinheit gilt eine Unterrichts-/Seminarstunde mit einer Mindestdauer von 45 Minuten. (2) Der Nachweis hat durch Beibringung einer vom Unterrichts-/Seminaranbieter ausgestellten Bestätigung über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erfolgen. (3) Der Inhalt des Unterrichts/des Seminars muss aus den im BibuG als Prüfungsinhalte definierten Gegenständen bestehen und soll den jeweils letzten Stand der gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen umfassen. 20120309 5
12 Lehrveranstaltungen Anbieter von Lehrveranstaltungen, Seminaren etc. können bei der Paritätischen Kommission Lehrveranstaltungen/Seminare zur Anerkennung im Sinne dieser Verordnung anmelden. Erhebt die Paritätische Kommission nicht innerhalb von 15 Werktagen schriftlich Einspruch, ist der Anbieter berechtigt, die Veranstaltung in seinen Veröffentlichungen als 'Fortbildung im Sinne des BibuG' zu kennzeichnen. 13 Nachweis (1) Die Paritätische Kommission wählt diejenigen Berufsberechtigten aus, von denen zu Anfang des Kalenderjahres der Nachweis der beruflichen Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung eingefordert wird. Über die Anzahl der zu überprüfenden Berufsberechtigten entscheidet die Paritätische Kommission in der jeweils ersten Sitzung im Kalenderjahr. (2) Die Aufforderung zum Nachweis hat bis zum 31.1. jedes Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. (3) Wird eine ruhende Befugnis wieder aufgenommen, so hat der Berufsberechtigte den Nachweis der Fortbildung jedenfalls innerhalb 12 Monaten nachzuweisen. (4) Die zum Nachweis aufgeforderten Berufsberechtigten haben die Unterlagen über die erfolgte berufliche Weiterbildung bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres der Paritätischen Kommission vorzulegen. 14 Überprüfung (1) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen nach 11-13 dieser Verordnung, wird der Berufsberechtigte informiert. (2) Ergibt die Überprüfung keine positive Bewertung, kann die Paritätische Kommission eine entsprechende Verbesserung (Dauer und/oder Inhalt und Frist) vorschreiben. (3) Berufsberechtigte können bei der Paritätischen Kommission eine freiwillige Überprüfung der Erfüllung der beruflichen Weiterbildungsverpflichtung beantragen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen nach 11-13 dieser Verordnung, kann dem Berufsberechtigten gegen Kostenersatz von 50,- eine Bestätigung über die Überprüfung und das positive Ergebnis ausgestellt werden. 3. Abschnitt: Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Begriffsbestimmungen 15 Im Sinne dieses Abschnittes ist (1) Geldwäsche eine Straftat gemäß 165 Strafgesetzbuch, BGBl Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010. (2) Terrorismusfinanzierung eine Straftat gemäß 278d Strafgesetzbuch, BGBl Nr. 60/1974 20120309 6
in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (3) Verdacht ein begründeter Verdacht, das heißt die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts, die sich aufgrund der Kenntnis hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt. Diese Annahme hat über eine bloße Vermutung hinauszugehen. (4) Geschäftsbeziehung jedes Handeln des Berufsberechtigten in Ausübung seines Berufes für Dritte, das auf die Erbringung von Diensten oder Aufträgen für denselben Auftraggeber angelegt ist, ausgenommen eine kostenlose Erstberatung. (5) Transaktion ein Vorgang, der auf den Übergang von Werten von einer Einflusssphäre auf eine andere abzielt. (6) gelegentliche Transaktion eine Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab einem Volumen von zusammengerechnet mindestens 15.000 Euro. (7) Zustimmung der Führungsebene im Sinne des 79d Abs, 1 Z 2 lit e BibuG nicht die Zustimmung des vertretungsbefugten Organs, sondern die Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, untersteht. (8) zuständige Behörde die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts ( 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl I Nr. 22/2002 in der Fassung BGBl I Nr. 37/2010. (9) Kunde eine Person, der gegenüber sich ein Berufsberechtigter zur Erbringung von Diensten oder Aufträgen verpflichtet hat. (10) Auftraggeber eine Person, die einem Berufsberechtigten rechtswirksam einen Auftrag erteilt hat und dieser Auftrag vom Berufsberechtigten verbindlich angenommen wurde. (11) Berufsberechtigter' alle Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß 1 Abs 1 BibuG (natürliche und juristische Person) unabhängig von der Kammermitgliedschaft sowie jeder Selbständige Buchhalter (natürliche und juristische Person), der Mitglied der WKÖ ist. 16 Ausgestaltung von Sorgfaltspflichten (1) Steht für die Feststellung und Überprüfung der Identität einer natürlichen Person als Auftraggeber ein aktueller amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung, ist die Einholung von weiteren Dokumenten, Daten und Informationen nicht erforderlich, sofern der Berufsberechtigte alleine daraus die Identität des Auftraggebers feststellen kann. Ansonsten haben die Feststellung und Überprüfungen der Identität risikobasiert aufgrund des gemäß 23 erstellten Risikoprofils zu erfolgen. Auskünfte und Informationen, die von Personen stammen, die als verlässliche Gewährspersonen im Sinne des 79d Abs 1 Z 1 lit. a) bb) BibuG gelten, sind als glaubwürdig anzusehen. (2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person dann ist die Vertretungsbefugnis aufgrund beweiskräftiger aktueller Dokumente zu prüfen. Von den vertretungsbefugten Personen sind gemäß 79 Abs. 1 Z 3 BibuG jedenfalls Lichtbildausweise in vertretungsbefugter Zusammensetzung erforderlich. Die vorstehenden Bedingungen gelten nur, sofern nicht die vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß 79c BibuG anwendbar sind. (3) Wird die Überprüfung der Identität des Auftraggebers erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen, ist zu beachten: 1. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers während der Begründung einer Geschäftsbeziehung kann dann gerechtfertigt sein, wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht und ein Aufschub in der Begründung der Geschäftsbeziehung oder eine nicht umgehende Durchführung eines Auftrages mit einem Schaden für den Auftraggeber verbunden sein könnte. 20120309 7
2. Ein die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung rechtfertigendes geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber dem Berufsberechtigten seit längerer Zeit persönlich bekannt ist. 3. Eine Vervollständigung der zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers dienenden Verfahren hat möglichst bald, ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen. (4) Zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis eines als Vertreter eines Dritten handelnden Auftraggebers ist die erteilte schriftliche Vollmacht einzuholen. Bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt die Berufung auf die erteilte Vollmacht und Nachweis der Berufsberechtigung. (5) Ist eine Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers nicht anhand von Dokumenten möglich, kann nach risikobasierter Beurteilung eine Erklärung des Auftraggebers ausreichen und zu dokumentieren, wer wirtschaftlicher Eigentümer gemäß 79b Abs 2 BibuG ist. (6) Die zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers zu setzenden Maßnahmen sind entsprechend dem individuellen Risikoprofil zu wählen. Dabei ist insbesondere die Risikogeneigtheit der für den Auftraggeber zu erbringenden Tätigkeiten zu beachten. Soweit der Auftrag die Erfüllung gesetzlicher Pflichten für den Auftraggeber umfasst, besteht in der Regel ein geringes Risiko einer Ausnutzung der Geschäftsbeziehung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Bei Annahme von Aufträgen zur Durchführung von Tätigkeiten mit geringem Risiko ist es ausreichend, mit angemessenen Mitteln ein allgemeines Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers zu erlangen. (7) Zur Einholung von Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung sind im Zuge der Begründung der Geschäftsbeziehung die zu erbringenden Leistungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist bei aufrechten Geschäftsbeziehungen regelmäßig zu aktualisieren. Die eingeholten Informationen sowie die Dokumentation der zu erbringenden Leistungen sind bei Erstellung des Risikoprofils gemäß 23 zu berücksichtigen. (8) Zur kontinuierlichen Überwachung aufrechter Geschäftsbeziehungen ist im Sinne des 79b Abs 1 Z 6 BibuG in regelmäßigen Intervallen eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob die Kenntnisse über den Auftraggeber und seine Geschäftstätigkeit aktuell sind. Das Intervall der Überprüfungen ist entsprechend einer Risikoeinstufung des Auftraggebers vorzunehmen. Unabhängig von den regelmäßig vorzunehmenden Überprüfungen ist eine Überprüfung anlassbezogen durchzuführen, wenn aufgrund von dem Berufsberechtigten bekannt gewordener Tatsachen und in Hinblick auf die Risikoeinstufung des Auftraggebers dies erforderlich scheint. Eine gesonderte Verpflichtung des Berufsberechtigten zur Einholung von Informationen wird dadurch nicht begründet. (9) Auftraggeber sind darauf zu überprüfen, ob es sich bei diesen um politisch exponierte Personen im Sinne des 79d Abs 1 Z 3 BibuG von anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern handelt ( 79d Abs 1 Z 2 BibuG). Die Überprüfung ist auf Basis verlässlicher Informationsquellen durchzuführen und das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren. Von gesetzlichen Berufsorganisationen angebotene oder empfohlene Informationsquellen gelten jedenfalls als verlässlich. (10) Als unüblich im Sinne des 79b Abs 1 Z 8 BibuG gilt eine Transaktion, wenn diese in Bezug 20120309 8
auf die bisher vom Auftraggeber ausgeübte Geschäftstätigkeit ungewöhnlich ist, ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck erfolgt und damit für die Transaktion keine normale, legale, harmlose Erklärung in Betracht kommt. Die Dokumentation über eine solche Transaktion ist zumindest fünf Jahre nach Durchführung der Transaktion aufzubewahren. (11) Die Meldepflicht ist gemäß 79g Abs. 6 BibuG nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Tätigkeit als Berater oder Vertreter des Auftraggebers im Rahmen des Berechtigungsumfanges der Berufsberechtigten gemäß 2-4 BibuG insbesondere vor folgenden Behörden erfolgen: 1. Finanzbehörden 2. Gebietskörperschaften 3. Sozialversicherungsträger 4. Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und andere in wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden und Ämter. 17 Wirtschaftlicher Eigentümer Die Prüfung der Gleichwertigkeit von Offenlegungsvorschriften hinsichtlich von an einem geregelten Markt notierter Gesellschaften kann anhand von durch öffentliche Stellen veröffentlichten Listen erfolgen. 18 Vereinfachte Sorgfaltspflichten (1) Auch bei Vorliegen der in 79c BibuG angeführten Voraussetzungen dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten nur dann angewendet werden, wenn der Berufsberechtigte das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Geschäftsbeziehung (Risikoprofil) insgesamt als gering eingestuft hat. (2) Die Einholung von Informationen aus Geschäftsberichten, detaillierten Websites oder sonstigen Veröffentlichungen kann in solchen Fällen zur Erfüllung der Identifikationspflichten für die vertretungsbefugten Personen und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zur Einholung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftstätigkeit ausreichen. (3)Das Vorliegen der in 79c BibuG angeführten Voraussetzungen berechtigt nicht, auf sämtliche Sorgfaltspflichten zu verzichten. 19. Verstärkte Sorgfaltspflichten (1) Das vorläufige Fehlen von Identifizierungsunterlagen bei Vorliegen eines Ferngeschäftes im Sinne des 79d Abs 1 Z 1 BibuG kann zu keiner Verpflichtung zu einer Meldung aufgrund 79b Abs 5 BibuG führen. Erst das endgültige Fehlen derartiger Unterlagen nach Abschluss der für Ferngeschäfte vorgesehenen Sorgfaltsmaßnahmen löst eine solche Meldeverpflichtung aus. (2) Die Nutzung einer Datenbank, die auf die internationale Erkennung politisch exponierter Personen spezialisiert ist, stellt ein angemessenes Verfahren zur Feststellung dar, ob der Auftraggeber eine politisch exponierte Person eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist. Nach Begründung einer Geschäftsbeziehung ist auf risikoorientierter Basis regelmäßig zu überprüfen, ob ein Auftraggeber als politisch exponierte Person eines anderen 20120309 9
Mitgliedstaates oder eines Drittstaates gilt. (3) Für die Begründung einer Geschäftsbeziehung mit politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern sind angemessene Verfahren festzulegen, welche die Einbindung der Führungsebene bereits vor Erbringung von Leistungen gewährleisten. Bei Gesellschaften ist eine Einbeziehung des Geldwäschebeauftragten in diese Verfahren einzubeziehen. 20 Ausführung durch Dritte Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 79f Abs. 2 Z 1 und 2 BibuG ist risikobasiert unter Anwendung angemessener Maßnahmen zu prüfen. 21 Meldepflichten (1) Vermögensbestandteile, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren, sind für das Entstehen einer Meldepflicht nur insoweit beachtlich, als die Geldwäsche derartiger Vermögensbestandteile auch nach 165 StGB, BGBl. 1974/60 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, strafbar ist. (2) Entspricht ein Auftraggeber einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht, führt dies nur dann zu einer Meldepflicht, wenn mit dem Auftraggeber bereits über eine kostenlose Erstberatung hinaus eine Geschäftsbeziehung begründet oder einen gelegentliche Transaktion durchgeführt werden soll.. (3) Ein Verzicht auf die Durchführung eines Geschäfts ist insbesondere dann nicht möglich, wenn der Auftrag in der Erfüllung gesetzlicher Pflichten für den Auftraggeber besteht und deren fristgerechte Durchführung andernfalls gefährdet ist. (4) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal sind verpflichtet vor der Erteilung von Auskünften gemäß 79g Abs. 5 BibuG an die zuständige Behörde von dieser eine schriftliche Bestätigung über das Bestehen einer Ermittlungstätigkeit wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verlangen. Wird dem Verlangen nicht Folge geleistet, kann Auskunft dann erteilt werden, wenn die Berechtigung des Auskunftsersuchens glaubhaft erscheint. 22 Verbot der Informationsweitergabe (1) Eine Informationsweitergabe an andere Berufsberechtigte ist zulässig, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt. Eine Informationsweitergabe innerhalb eines inländischen Netzwerkes ist immer zulässig. (2) Im Falle der Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte hat die Prüfung der Gleichwertigkeit der Anforderungen von Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Drittländern sowie der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und des Schutzes personenbezogener Daten anhand von durch öffentliche Stellen veröffentlichten Listen zu erfolgen. Liegen derartige Listen nicht vor, kann der Berufsberechtigte selbst die Gleichwertigkeit beurteilen. Im Zweifel ist von dem im Drittland ansässigen Berufsberechtigten die Gleichwertigkeit der Anforderung glaubhaft zu machen. 20120309 10
(3) Unter Transaktionen im Sinne des 79h Abs. 3 BibuG sind nicht nur Sachverhalte im Sinne der allgemeinen Begriffsbestimmung gemäß 15 Z. 5 zu verstehen, sondern Geschäftsfälle allgemein. 23 Risikoprofil (1) Zur Beurteilung des Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion ist auf Grundlage aller über Auftraggeber und Auftrag erhaltenen Informationen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion ein Risikoprofil zu erstellen. Maßnahmen, die risikobasiert zu treffen sind, sind auf Grundlage dieses Risikoprofils festzulegen. Das Risikoprofil ist während der Dauer der Geschäftsbeziehung entsprechend den Vorschriften zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung aktuell zu halten. (2) Bei der Erstellung eines Risikoprofils können beispielsweise einfließen: 1. Auftraggeberbezogene Faktoren wie beispielsweise a) Herkunft oder Sitzstaat des Auftraggebers, b) bei ausländischen Auftraggebern die Vergleichbarkeit von Regelungen des Herkunftsstaates zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit inländischen Regelungen, c) die Rechtsform des Auftraggebers, d) Geschäftstätigkeit und Branche des Auftraggebers, e) Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern im Sinne des 79d Abs 1 Z 3 BibuG handelt, f) Handeln des Auftraggebers im eigenen Namen oder in Vertretung 2. Auftragsbezogene Faktoren wie beispielsweise a) Inhalt, Art und Dringlichkeit der beauftragten Leistungen, b) beabsichtigte Dauer der Geschäftsbeziehung c) Marktüblichkeit des Preis- Leistungsverhältnisses d) Unbare oder bare Leistungsvergütung 3. Faktoren in der Sphäre des Berufsberechtigten wie beispielsweise a) auftragsspezifische Kenntnisse des Berufsberechtigten b) Sprachkenntnisse c) organisatorische Voraussetzungen (3) Die Risikoeinstufung einer Geschäftsbeziehung hat in einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall allenfalls gewichtet zu berücksichtigenden Faktoren zu erfolgen. Die Risikoeinstufung ist anlässlich jeder Aktualisierung des Risikoprofils neuerlich zu beurteilen. (4) Das Risikoprofil sowie die Risikoeinstufung sind zu dokumentieren und die Dokumentation zumindest fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren. 20120309 11
4.Abschnitt: Besondere Regelungen hinsichtlich des Wahlrechtes der Kammermitgliedschaft (gilt nicht für Buchhalter und Personalverrechner) 24 Wahl- und Wechselrecht 1. Bilanzbuchhalter haben nach BibuG 96 Abs.3 das Recht, die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Wirtschaftskammer Österreich zu wählen und jeweils zu Jahresbeginn zu wechseln. Dies ist der Paritätischen Kommission bis jeweils 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Eine Begründung ist nicht notwendig. 2. Es besteht keine Verpflichtung, den Kammerwechsel den Auftraggebern des Bilanzbuchhalters gesondert anzuzeigen. 3. Bilanzbuchhalter, die die Mitgliedschaft bei einer Kammer wechseln wollen, stehen bis zum Ende der Mitgliedschaft in einem gesetzlichen Treueverhältnis zur jeweiligen Kammer und unterliegen den jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften. 4. Geschäftsstücke, Schriftverkehr und Veröffentlichungen (gedruckt oder elektronisch), die auf die jeweilige Kammermitgliedschaft hinweisen, sind mit dem Stichtag des Übertrittes zu ändern. 5. Eine Doppelmitgliedschaft der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich ist für eine Person oder Gesellschaft nicht möglich. Berufsberechtigte Geschäftsführer und die von diesem geleitete Bilanzbuchhaltungsgesellschaft können aber verschiedenen Kammern angehören. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 25 Verweise Soweit im 3. Abschnitt auf folgende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen wird, wird jeweils auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnittes gültige Fassung abgestellt: - Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, - Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, - Richtlinie 2006//70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung für politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, 20120309 12
- Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 23.4.2008 in Kraft. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe treten am 10.3.2012 in Kraft. 27 Kundmachung Diese Verordnung wird im Internet (www.bilanzbuchhaltung.or.at ) kundgemacht. Sämtliche in dieser Verordnung erwähnten Berufsbezeichnungen sind geschlechtsneutral. 20120309 13