Einkaufsbedingungen der ITAG Tiefbohr GmbH

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2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von Stockert angegebenen Lieferzeiten bindend.

2.4 Für Lieferungen von NE-Metallen gelten die Usancen des Metallhandels; hrsg. vom VDM e.v. in der jeweils gültigen Fassung

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

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Transkript:

Einkaufsbedingungen der ITAG Tiefbohr GmbH 1. Geltungsbereich Alle Bestellungen werden auf Grund der nachstehenden Bedingungen der ITAG Tiefbohr GmbH erteilt. Besondere, im Text des Bestellschreibens angegebene Bedingungen gehen jeweils den nachstehenden Bestimmungen vor. Durch die Annahme der Bestellung oder durch Lieferung eines Teils der gekauften Ware werden die Bedingungen in der vorstehenden Reihenfolge anerkannt. Alle mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch autorisierte Vertreter der ITAG Tiefbohr GmbH. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner sich die Zeichnungsbefugnis des Berechtigten nachweisen zu lassen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der ITAG Tiefbohr GmbH. Bestellungen und Angebote der ITAG Tiefbohr GmbH sind jederzeit vor ihrer Annahme durch uns widerrufbar. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden von der ITAG Tiefbohr GmbH nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt oder erstattet. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und zwar auch dann nicht, wenn die ITAG Tiefbohr GmbH diesen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Auftragsunterlagen Alle Unterlagen, die dem Lieferanten durch die ITAG Tiefbohr GmbH überlassen werden, bleiben Eigentum der ITAG Tiefbohr GmbH. Von dem Lieferanten nach besonderen Angaben der ITAG Tiefbohr GmbH angefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne besondere Vergütung in das Eigentum der ITAG Tiefbohr GmbH über. Die genannten Unterlagen dürfen nicht für fremde Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Auftrages an die ITAG Tiefbohr GmbH herauszugeben. Produktspezifische Dokumentationen, z. B. Werkszeugnisse, CE-Konformitätsbescheinigungen, Bauartzulassungen, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen usw. gehören zum Lieferumfang der Ware. Bei jeder Lieferung von Chemikalien ist dem Besteller das Sicherheitsdatenblatt in der jeweils gültigen Fassung in deutscher Sprache auszuhändigen.

Für Bau- und Montageleistungen gelten die Vorschriften der VOB bzw. die besonderen Vertragsbedingungen der ITAG Tiefbohr GmbH. Alle an die ITAG Tiefbohr GmbH gelieferten Maschinen und Anlagen oder andere Produkte müssen neben dem Stand der Technik auch den Präventionsvorschriften der Berufsgenossenschaften, den gesetzlichen Regelungen sowie den einschlägigen behördlichen Bestimmungen entsprechen. 3. Weitergabe des Auftrages Eine vollständige oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist nur statthaft, wenn zuvor das schriftliche Einverständnis der ITAG Tiefbohr GmbH vorliegt. Sollte der Lieferant vorhaben, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, dann wird der Lieferant der ITAG Tiefbohr GmbH dies unverzüglich anzeigen. Bei einer Produktionseinstellung muss der Lieferant sicherstellen, dass die bisher an die ITAG Tiefbohr GmbH gelieferten Materialien noch mindestens 36 Monate nach Ihrer Mitteilung lieferbar sind. 4. Rechnungserteilung Für jede Lieferung ist unverzüglich eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung hat entsprechend der Bestellung die Bestellnummer, eine Beschreibung der einzelnen Rechnungsposten unter Bezeichnung der Positionsnummern, die Verwendungsstelle, die Nettostückpreise für die einzelnen Rechnungsposten sowie Lieferort und Lieferart zu enthalten. Soweit die ITAG Tiefbohr GmbH mit den Transportkosten gesondert belastet wird, müssen den Rechnungen ferner die Originale und Kopien der Frachtbriefe mit voller Angabe der Fahrtstrecke, Wagennummer usw. und die Transportrechnungen beigefügt werden; im Falle einer Sammellieferung müssen diese Rechnungen das Gewicht und den Teilbetrag der gelieferten Waren angeben. Mit der Rechnung sind vom Lieferanten gegengezeichnete bzw. anerkannte Material-/Stundennachweise einzureichen. Die Gegenzeichnung bescheinigt lediglich die Arbeitszeit bzw. Materialeinsatz und gilt nicht als Anerkenntnis. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Rechnung entsprechend den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes so zu stellen (Angabe von Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsnummer etc.) dass die ITAG Tiefbohr GmbH in die Lage versetzt wird, falls Umsatzsteuer zu berechnen ist, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen oder ggfs. einen

Umsatzsteuervergütungsantrag zu stellen. Anderenfalls haftet der Lieferant der ITAG Tiefbohr GmbH gegenüber für eventuell entstehende steuerliche Nachteile. Die ITAG Tiefbohr GmbH ist berechtigt, alle nicht diesen Bestimmungen entsprechenden Rechnungen als nicht ordnungsgemäß zurückzusenden. 5. Zahlungsbedingungen Etwaige Zahlungsfristen beginnen frühestens mit dem Tag, an dem die mit der Bestellung und Ziffer 4 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechende prüffähige Rechnung bei der von der ITAG Tiefbohr GmbH benannten Adresse eingeht, jedoch nicht vor Eingang der Ware am Empfangsort. Bei Rückgabe der Rechnung aus einem nicht von der ITAG Tiefbohr GmbH zu vertretenden Grund beginnen etwaige Zahlungsfristen nicht vor Eingang der vom Lieferanten berichtigten Rechnung. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist die ITAG Tiefbohr GmbH berechtigt, die Zahlung bis zum Dreifachbetrag des Minderwerts der Lieferung oder der Leistung zurückzuhalten. 6. Lieferzeit, Lieferverzug Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware bei der von der ITAG Tiefbohr GmbH genannten Empfangsbzw. Verwendungsstelle oder soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet die Abnahme der Lieferung oder Leistung. Wenn ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss der ITAG Tiefbohr GmbH dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern die Verzögerung vom Lieferanten zu vertreten ist, ist der Lieferant unbeschadet der gesetzlichen Rechte der ITAG Tiefbohr GmbH mindestens zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche. Auf das Ausbleiben notwendiger, von der ITAG Tiefbohr GmbH zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich die ITAG Tiefbohr GmbH vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei der ITAG Tiefbohr GmbH bzw. bei Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die ITAG Tiefbohr GmbH behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten

Fälligkeitstage vorzunehmen. Teillieferungen akzeptiert die ITAG Tiefbohr GmbH nur nach schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 7. Gewährleistung Jede vom Lieferanten gemachte Qualitäts- oder sonstige Angabe zur Ware, zum Produkt oder der Leistung, gleich ob vertraglich, in der Werbung, in Analyseangaben, in Produktbroschüren oder ähnlichem, gilt als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes. Sämtliche vereinbarte Lieferungen und Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik, einer Leistungsbeschreibung, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen. Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter oder vereinbarter Beschaffenheit oder Haltbarkeit gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Wahl der ITAG Tiefbohr GmbH durch Reparatur, durch Austausch der mangelhaften Teile oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von der ITAG Tiefbohr GmbH gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, kann die ITAG Tiefbohr GmbH die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten selbst treffen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den Fällen der 323 Abs. 2, 440 Abs. 1, 636 BGB. In diesen Fällen ist die ITAG Tiefbohr GmbH berechtigt, nach Anzeige bei dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die ITAG Tiefbohr GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des

Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und der ITAG Tiefbohr GmbH auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen. Sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in drei Jahren, sofern auf Grund weitergehender gesetzlicher oder gesonderter vertraglicher Regelung keine längere Verjährungsfrist gilt. 8. Gefahrtragung, Verpackung Lieferungen dürfen ausschließlich an die angegebenen Lieferanschriften erfolgen. Anderenfalls ist die ITAG Tiefbohr GmbH berechtigt, die Ware nicht anzunehmen oder auf Kosten des Lieferanten an die richtige Lieferanschrift zu transportieren. Bis zum tatsächlichen Empfang der vertragsgemäßen Waren durch die ITAG Tiefbohr GmbH bleibt die Gefahrtragung beim Lieferanten; sie endet, sowie die Ware am Empfangsort der ITAG Tiefbohr GmbH übergeben bzw. soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet eine Abnahme erfolgt ist. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Transport- und Umverpackungen und sonstige Verpackungen wird der Lieferant für die ITAG Tiefbohr GmbH kostenfrei abholen und entsorgen lassen. 9. Eigentumsvorbehalt Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachgeschalteter und verlängerter Eigentumsvorbehalt und Konzernvorbehalt, werden nicht akzeptiert. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen jeweils ohne Eigentumsvorbehalt. 10. Geheimhaltung Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ITAG Tiefbohr GmbH offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 11. Abtretung, Aufrechnung, Kündigung Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten. Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Die ITAG Tiefbohr GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten, insbesondere aus dem Auftrag, jederzeit auf einen Dritten zu übertragen. Die ITAG Tiefbohr GmbH ist berechtigt, den Auftrag jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen, wenn auf Grund bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften der Kauf oder die vertragsmäße Verwendung der Waren nicht oder nur noch in beschränktem Umfang zulässig ist oder wird. Die ITAG Tiefbohr GmbH kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn gegen den Lieferanten ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten ist. Kündigungen aus wichtigem Grund sind ebenfalls möglich. 12. Sicherheitsregeln Soweit gesetzlich, behördlich oder nach einschlägigen VDE-, DIN- oder ähnlichen Vorschriften besondere Qualifikationen an die eingesetzten Mitarbeiter gestellt werden, steht der Lieferant dafür ein, dass seine Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen diese besitzen. Übernimmt der Lieferant von der ITAG Tiefbohr GmbH Materialien oder Stoffe zur Entsorgung, ist nachzuweisen, dass der Lieferant für diese Entsorgung ein Fachbetrieb gemäß den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen ist, oder die Entsorgung durch einen Fachbetrieb durchführen lässt. Der Lieferant hat die Vorschriften und Regeln nach der Unfallverhütungsvorschriften Allgemeine Vorschriften (BGV A1) einzuhalten und bei Arbeiten im Betrieb der ITAG Tiefbohr GmbH und bei Arbeiten in Betrieben Dritter sind die Sicherheitsvorschriften dieses Betriebes zu beachten. 13. Schutzrechte Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Wird die ITAG Tiefbohr GmbH von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, der ITAG Tiefbohr GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die ITAG Tiefbohr GmbH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der ITAG Tiefbohr GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Sämtliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in drei Jahren, sofern auf Grund weitergehender gesetzlicher oder gesonderter vertraglicher Regelung keine längere Verjährungsfrist gilt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der im Bestellschreiben angegebene Empfangsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten ist der Sitz der ITAG Tiefbohr GmbH. Die Anwendung des Einheitlichen Kaufrechts des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. 15. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen sowie die Rechtswirksamkeit im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Celle, im Mai 2012